§ 10 FeV

Mindestalter

Zum § 11 FeV


In Kraft getreten 02.08.2021


(1) 1Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:

Tabelle

2Abweichend von den Nummern 7 und 9 der Tabelle in Satz 1 beträgt im Inland das Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre im Falle

1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden, und

2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis, die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e oder f , auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.

(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen

a) eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a,

b) eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.

(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder auf einem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b) mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.




 

 

 

Begründungen:

11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 29):

Zu Nummer 6a) (§ 10 Absatz 1 Nummer 9)
Es handelt sich hierbei um eine Formalkorrektur, da die Ausbildung mit einer
Prüfung abschließt. Siehe auch Wortlaut von Nummer 9 Buchstabe b).

Zu Nummer 6b) (§ 10 Absatz 2)

In § 10 Absatz 2 wird aufgrund von bestehenden Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung klargestellt, dass von Bewerbern, die mehrmals eine Fahrerlaubnis vor Erreichen des Mindestalters beantragen grundsätzlich nur einmal eine Medizinisch-Psychologischen Untersuchung gefordert wird.

 
Fundstellen: 3.VO über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 22. April 2013  
 

 

 

Anmerkungen:

 


 

Urteile:

 

 

 

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