§ 12 FeV

Sehvermögen

Zum § 13 FeV


In Kraft getreten am 17.08.2026


(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen.

(2) 1Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. 2Der Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013 durchgeführt. 3Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepaß oder sonstiges Ausweisdokument zu überzeugen. 4Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens den in Anlage 6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. 5Ergibt der Sehtest eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.

(3) 1Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung nach Anlage 6 Nr.1.1 aus. In ihr ist anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt worden ist. 2Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung zu vermerken.

(4) Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, daß der Antragsteller die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 1.1 erfüllt.

(5) Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 1.2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen.

(6) 1Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C,C1,CE,C1E, D, D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen.
2Die Bescheinigung nach Anlage 6 Nummer 2.1 kann auch durch einen Augenoptikerbetrieb ausgestellt werden, dabei ist § 67 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(7) Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.

(8) 1Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen.

2§ 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, § 11 Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, erforderlich sind.




     
Begründungen

BR-Drs. 318/26(B) vom 10.07.26

Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 12 Absatz 6 FeV), Nummer 12 (Anlage 6 FeV)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Einbindung von Augenoptikerbe-trieben in die Überprüfung des Sehvermögens für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 unter Einbeziehung der Länder erneut zu prüfen und dabei die von der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen gemachten Vorschläge zu be-rücksichtigen.

Begründung:
Bislang ist die Untersuchung des Sehvermögens bei den Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 (Bus- und LKW-Klassen) durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeich-nung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreig-nung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen Arzt der öffentlichen Ver-waltung durchzuführen.
Die in der Verordnung vorgesehene Öffnung der Untersuchung des Sehvermögens für die besonders sicherheitsrelevanten Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 (Bus- und LKW-Klassen) für Augenoptiker ist zu weitgehend. Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) hat hinsichtlich der Einbindung von Augenoptikern in die Untersuchung des Sehvermögens für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 die Einschätzung geäußert, dass die fachlichen Anforderungen der Untersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.1.2 FeV das voraussetzbare Kompetenzprofil handwerklich Ausgebildeter aus dem Bereich der Augenoptik übersteigen und unter Umständen mit deren beruflichen Befugnissen kollidieren.
Die BASt hat jedoch verschiedene Wege aufgezeigt, wie eine Öffnung auch für Augenoptiker möglich sein kann.
Durch den Prüfauftrag an das BMV unter Einbeziehung der Länder und der BASt besteht die Möglichkeit, eine alternative Vorlage zu erarbeiten, die einerseits die Einbindung fachlich geeigneter Augenoptiker sicherstellt, andererseits die bestehenden rechtlichen Vorgaben zum Sehvermögen für die besonders si-cherheitsrelevanten Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 beibehält und das, ohne dass dabei die Anforderungen an die Verkehrssicherheit abgeschwächt werden.

BR-Drs. 318/26 vom 28.05.2026

Zu Nummer 3 (§ 12)

Zu Buchstabe a (§ 12 Absatz 2 Satz 2)
Redaktionelle Anpassung des Absatz 2 Satz 2, da DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013, zwischenzeitlich durch DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021, ersetzt wurde.

Zu Buchstabe b (§ 12 Absatz 6)
Durch die Änderung des Absatz 6 sind künftig auch Augenoptikerbetriebe zur Vornahme der Untersuchung des Sehvermögens von Bewerbern und Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt. § 67 Absatz 4 gilt entsprechend, d. h. die Augenoptikerbetriebe gelten als hierfür anerkannt; sie müssen gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit; Verfügung über die erforderlichen Fachkräfte und die erforderlichen Geräte für die Untersuchung) erfüllen. Durch die entsprechende Anwendung des § 67 Absatz 4 (i. V. m. § 67 Absatz 2) hat der Betriebsleiter – ein Augenoptikermeister – dafür Sorge zu tragen, dass die Untersuchungen nur durch entsprechend qualifiziertes Personal und nur mit den erforderlichen Geräten durchgeführt werden. Maßgebend sind die in der Anlage 6 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung niedergelegten Anforderungen. Wenn der Augenoptikerbetrieb derartige Untersuchungen anbietet, hat er das die Untersuchung durchführende Personal für die Vornahme der Untersuchungen ausreichend zu qualifizieren bzw. entsprechend ausreichend qualifiziertes Personal einzustellen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Aner-kennung durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landes-recht zuständige Stelle nachträglich mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen, dass die Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist im Einzelfall in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 4 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen sind oder die Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder sonst ge-gen Auflagen verstoßen wurde. Hat ein Augenoptiker die erforderlichen Geräte für die Un-tersuchung nicht (z. B. keinen Perimeter) bzw. führt er die Untersuchung nicht ordnungsgemäß oder durch hierfür nicht ausreichend qualifiziertes Personal durch, ist zudem ggf. der Tatbestand der Urkundenfälschung und ggf. Beihilfe zum Betrug erfüllt, wenn er die Bescheinigung dennoch ausstellt.

12.Änd-VO (BR-Drs.417/17, Seite 37):

Die DIN 58220-6 „Sehschärfebestimmung - Teil 6: Straßenverkehrsbezogener Sehtest“ wurde vom Normenausschuss Feinmechanik und Optik (NAFuO) im DIN, Arbeitsausschuss NA 027-01-08 AA „Augenoptik“ novelliert. Eine Anpassung des Verweises ist erforderlich. Infolge der Anpassung wird eine Sehtestung nur noch durch Landoltringe und nicht mehr wie bisher durch Landoltringe oder Buchstaben möglich sein.

 
Fundstellen:    

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

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