In Kraft
getreten am 17.08.2026
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(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in
der Anlage
6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen.
(2)
1Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, B,
BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. 2Der
Sehtest wird von einer amtlich anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung
der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe April 2021DIN
58220 Teil 6, Ausgabe September 2013
durchgeführt. 3Die Sehteststelle hat sich vor der Durchführung
des Sehtests von der Identität des Antragstellers durch Einsicht in
den Personalausweis oder Reisepaß oder sonstiges
Ausweisdokument zu überzeugen. 4Der Sehtest ist bestanden,
wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfe mindestens
den in Anlage
6 Nummer 1.1 genannten Wert erreicht. 5Ergibt der Sehtest
eine geringere Sehleistung, darf der Antragsteller den Sehtest mit
Sehhilfen oder mit verbesserten Sehhilfen wiederholen.
(3)
1Die Sehteststelle stellt dem Antragsteller eine Sehtestbescheinigung
nach Anlage 6 Nr.1.1 aus. In ihr ist
anzugeben, ob der Sehtest bestanden und ob er mit Sehhilfen durchgeführt
worden ist. 2Sind bei der Durchführung des Sehtests sonst
Zweifel an ausreichendem Sehvermögen für das Führen von Kraftfahrzeugen
aufgetreten, hat die Sehteststelle sie auf der Sehtestbescheinigung
zu vermerken.
(4)
Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten
eines Augenarztes vorgelegt wird und sich daraus ergibt, daß der Antragsteller
die Anforderungen nach Anlage
6 Nummer 1.1 erfüllt.
(5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, hat
er sich einer augenärztlichen Untersuchung des Sehvermögens
nach Anlage
6 Nummer 1.2 zu unterziehen und hierüber
der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis des Augenarztes einzureichen.
(6)
1Bewerber um die Erteilung oder
Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C,C1,CE,C1E, D,
D1, DE oder D1E haben sich einer Untersuchung des Sehvermögens
nach Anlage
6 Nummer 2 zu unterziehen und hierüber der
Fahrerlaubnisbehörde eine Bescheinigung
des Arztes nach Anlage 6 Nummer 2.1 oder
ein Zeugnis
des Augenarztes nach Anlage 6 Nummer 2.2 einzureichen.
2Die Bescheinigung nach Anlage 6 Nummer 2.1 kann auch durch
einen Augenoptikerbetrieb ausgestellt werden, dabei ist § 67
Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(7)
Sehtestbescheinigung, Zeugnis oder Gutachten dürfen bei Antragstellung
nicht älter als zwei Jahre sein.
(8)
1Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken
begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das
Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen
des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis
oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung
eines augenärztlichen Gutachtens anordnen.
2§ 11 Absatz 5 bis 8 gilt entsprechend, §
11 Absatz 6 Satz 4 jedoch mit der Maßgabe, dass nur solche Unterlagen
übersandt werden dürfen, die für die Beurteilung, ob Beeinträchtigungen
des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
beeinträchtigen, erforderlich sind. |
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| Begründungen |
BR-Drs.
318/26(B) vom 10.07.26
Zu Artikel
2 Nummer 3 (§ 12 Absatz 6 FeV), Nummer 12 (Anlage 6 FeV)
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Einbindung von Augenoptikerbe-trieben
in die Überprüfung des Sehvermögens für die Fahrerlaubnisklassen
der Gruppe 2 unter Einbeziehung der Länder erneut zu prüfen
und dabei die von der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
gemachten Vorschläge zu be-rücksichtigen.
Begründung:
Bislang ist die Untersuchung des Sehvermögens bei den Fahrerlaubnisklassen
der Gruppe 2 (Bus- und LKW-Klassen) durch einen Augenarzt, einen Arzt
mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatzbezeich-nung
„Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für
Fahreig-nung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen Arzt der
öffentlichen Ver-waltung durchzuführen.
Die in der Verordnung vorgesehene Öffnung der Untersuchung des
Sehvermögens für die besonders sicherheitsrelevanten Fahrerlaubnisklassen
der Gruppe 2 (Bus- und LKW-Klassen) für Augenoptiker ist zu weitgehend.
Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt)
hat hinsichtlich der Einbindung von Augenoptikern in die Untersuchung
des Sehvermögens für die Fahrerlaubnisklassen der Gruppe
2 die Einschätzung geäußert, dass die fachlichen Anforderungen
der Untersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.1.2 FeV das voraussetzbare
Kompetenzprofil handwerklich Ausgebildeter aus dem Bereich der Augenoptik
übersteigen und unter Umständen mit deren beruflichen Befugnissen
kollidieren.
Die BASt hat jedoch verschiedene Wege aufgezeigt, wie eine Öffnung
auch für Augenoptiker möglich sein kann.
Durch den Prüfauftrag an das BMV unter Einbeziehung der Länder
und der BASt besteht die Möglichkeit, eine alternative Vorlage
zu erarbeiten, die einerseits die Einbindung fachlich geeigneter Augenoptiker
sicherstellt, andererseits die bestehenden rechtlichen Vorgaben zum
Sehvermögen für die besonders si-cherheitsrelevanten Fahrerlaubnisklassen
der Gruppe 2 beibehält und das, ohne dass dabei die Anforderungen
an die Verkehrssicherheit abgeschwächt werden.
BR-Drs.
318/26 vom 28.05.2026
Zu Nummer
3 (§ 12)
Zu Buchstabe a (§ 12 Absatz 2 Satz 2)
Redaktionelle Anpassung des Absatz 2 Satz 2, da DIN 58220 Teil 6,
Ausgabe September 2013, zwischenzeitlich durch DIN 58220 Teil 6, Ausgabe
April 2021, ersetzt wurde.
Zu Buchstabe b (§ 12 Absatz 6)
Durch die Änderung des Absatz 6 sind künftig auch Augenoptikerbetriebe
zur Vornahme der Untersuchung des Sehvermögens von Bewerbern
und Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE oder D1E sowie einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt.
§ 67 Absatz 4 gilt entsprechend, d. h. die Augenoptikerbetriebe
gelten als hierfür anerkannt; sie müssen gewährleisten,
dass sie die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit; Verfügung
über die erforderlichen Fachkräfte und die erforderlichen
Geräte für die Untersuchung) erfüllen. Durch die entsprechende
Anwendung des § 67 Absatz 4 (i. V. m. § 67 Absatz 2) hat
der Betriebsleiter – ein Augenoptikermeister – dafür Sorge zu
tragen, dass die Untersuchungen nur durch entsprechend qualifiziertes
Personal und nur mit den erforderlichen Geräten durchgeführt
werden. Maßgebend sind die in der Anlage 6 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
niedergelegten Anforderungen. Wenn der Augenoptikerbetrieb derartige
Untersuchungen anbietet, hat er das die Untersuchung durchführende
Personal für die Vornahme der Untersuchungen ausreichend zu qualifizieren
bzw. entsprechend ausreichend qualifiziertes Personal einzustellen.
Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Aner-kennung
durch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder
nach Landes-recht zuständige Stelle nachträglich mit Auflagen
verbunden werden, um sicherzustellen, dass die Untersuchungen ordnungsgemäß
durchgeführt werden. Die Anerkennung ist im Einzelfall in entsprechender
Anwendung des § 67 Abs. 4 zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen
nachträglich weggefallen sind oder die Untersuchung des Sehvermögens
nach Anlage 6 Nr. 2.1 wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt
wurde oder sonst ge-gen Auflagen verstoßen wurde. Hat ein Augenoptiker
die erforderlichen Geräte für die Un-tersuchung nicht (z.
B. keinen Perimeter) bzw. führt er die Untersuchung nicht ordnungsgemäß
oder durch hierfür nicht ausreichend qualifiziertes Personal
durch, ist zudem ggf. der Tatbestand der Urkundenfälschung und
ggf. Beihilfe zum Betrug erfüllt, wenn er die Bescheinigung dennoch
ausstellt.
12.Änd-VO
(BR-Drs.417/17, Seite 37):
Die DIN
58220-6 „Sehschärfebestimmung - Teil 6: Straßenverkehrsbezogener
Sehtest“ wurde vom Normenausschuss Feinmechanik und Optik (NAFuO)
im DIN, Arbeitsausschuss NA 027-01-08 AA „Augenoptik“ novelliert.
Eine Anpassung des Verweises ist erforderlich. Infolge der Anpassung
wird eine Sehtestung nur noch durch Landoltringe und nicht mehr wie
bisher durch Landoltringe oder Buchstaben möglich sein. |
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