§ 19 FeV

Schulung in Erster Hilfe


In Kraft getreten am 21.10.2015


(1) 1Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. 2Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches
Können in der Ersten Hilfe vermitteln.

(2) 1Der Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, geführt. 2Im Falle der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung
in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat.

(3) 1Des Nachweises über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer

1. ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder
zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nachweis über eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,

2. ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung
in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf
im Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in einem der auf Grund des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannten Ausbildungsberufe
Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tiermedizinischer oder
Pharmazeutisch-kaufmännischer Fachangestellter
/Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutischkaufmännische
Fachangestellte oder
in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens oder

3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche
Ausbildung oder die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit der Befähigung für das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold

vorlegt.



     

Anmerkungen:

 

   

Urteile:

 

   

Zu § 18 FeV

 

Zum Inhaltsverzeichnis FeV