§ 25 FeV | Ausfertigung des Führerscheins |
|
In Kraft getreten am 24.08.2017 |
(2) 1Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. 2Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist. (3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden. (3a) Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. (4) 1Ist ein Führerschein abhanden gekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. 2Wird ein Ersatzführerschein für einen abhanden gekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Fahreignungsregister zu vergewissern, dass der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. 3Sie kann außerdem - in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt - auf seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen. (5)
1Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige
Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen.2Auf
Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann dieser den bisherigen Führerschein
behalten. 3Hierzu ist der Führerschein durch die nach
Landesrecht zuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu
entwerten. 4Im Falle der Vorlage
eines nach dem 1. Januar 1999 |
|
Begründungen: |
11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 28): Zu
Nummer 14 (§ 25 Absatz 5) |
|
Fundstellen: | Führerschein-Verwaltungsvorschrift – FS VwV – (Stand 01.04.2021) |
|
Anmerkungen:
|
|
|
Urteile:
|
||