§ 25 FeV

Ausfertigung des Führerscheins

Zu § 25a FeV


In Kraft getreten am 24.08.2017


(1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller

1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat,

2. zu dem in § 7 Absatz 3 genannten Personenkreis gehört oder

3. seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist.

(2) 1Bei einer Erweiterung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ist ein neuer Führerschein auszufertigen. 2Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermerken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist.

(3) Bei Eintragungen auf dem Führerschein, die nicht bereits im Muster vorgesehen sind, insbesondere auf Grund von Beschränkungen und Auflagen, sind die in Anlage 9 festgelegten Schlüsselzahlen zu verwenden.

(3a) Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die Fahrerlaubnis. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Ist ein Führerschein abhanden gekommen oder vernichtet worden, hat der bisherige Inhaber den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern er nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet. 2Wird ein Ersatzführerschein für einen abhanden gekommenen ausgestellt, hat sich die Fahrerlaubnisbehörde auf Kosten des Antragstellers durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Fahreignungsregister zu vergewissern, dass der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. 3Sie kann außerdem - in der Regel über das Kraftfahrt-Bundesamt - auf seine Kosten eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen.

(5) 1Bei der Aushändigung eines neuen Führerscheins ist der bisherige Führerschein einzuziehen oder ungültig zu machen.2Auf Wunsch des Inhabers der Fahrerlaubnis kann dieser den bisherigen Führerschein behalten. 3Hierzu ist der Führerschein durch die nach Landesrecht zuständige Behörde sichtbar und dauerhaft zu entwerten. 4Im Falle der Vorlage eines nach dem 1. Januar 1999
als Kartenführerschein ausgestellten Führerscheins ist der Führerschein durch eine Lochung in der unteren rechten Ecke der Vorderseite zu entwerten
.3Er verliert mit Aushändigung des neuen Führerscheins seine Gültigkeit. 4Wird der bisherige Führerschein nach Aushändigung des neuen wieder aufgefunden, ist er unverzüglich der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.





   
Begründungen:

11.Änd-VO (BR-Drs.253/16, Seite 28):

Zu Nummer 14 (§ 25 Absatz 5)
Um das Verfahren zur Umstellung von Führerscheinen insbesondere durch die Möglichkeit des Direktversandes (Übersendung des fertigen Führerscheins von der Bundesdruckerei direkt an die Antragsteller) zu erleichtern, wird eine Rechtsgrundlage für die „Entwertung“ der Führerscheine aufgenommen. Die Fahrerlaubnisbehörden sollen die Antragsteller auf die Auswirkungen der Befristung informieren.

 
Fundstellen:

Führerschein-Verwaltungsvorschrift – FS VwV – (Stand 01.04.2021)

 

Anmerkungen:

 

 

 

Urteile:

 

 

Zu § 24 FeV

Zum Inhaltsverzeichnis FeV