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            (1) 
             1Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis 
            dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge 
            führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des 
            § 7 
            haben. 2Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen 
            der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. 3Begründet 
            der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen 
            Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den 
            Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen 
            Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen 
            von Kraftfahrzeugen nach § 
            28. 4Begründet der Inhaber einer in einem 
            anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz 
            im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate.  
            5Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag 
            bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft 
            macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als 
            zwölf Monate im Inland haben wird. 6Auflagen zur ausländischen 
            Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. 
          
  (2) 
            1Die 
            Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen  
           
            nationalen 
              oder  
            Internationalen 
              Führerschein nach  
               - Artikel 7 und Anlage E des Internationalen 
              Abkommens über  
              Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, 
               
              - Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den 
              Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten 
              Nationen 1552 S. 22) oder  
              - nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens 
              über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in 
              Verbindung mit dem  zugrunde 
              liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen.  
             
          2Ausländische 
            nationale Führerscheine, die  
           
            nicht 
              in deutscher Sprache abgefasst sind,  
            die 
              nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 
              oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 
              Wirtschaftsraum oder 
            der 
              Schweiz ausgestellt worden sind oder  
            die 
              nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens 
              über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, 
               
           
          müssen 
            mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik 
            Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. 
             
          3Die 
            Übersetzung muss von einem international 
            anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium 
            für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefertigt 
            sein. 
           (3) 
            1Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber 
            ausländischer Fahrerlaubnisse,  
           
             1. 
              die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines 
              anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, 
            1a. 
              die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis 
              vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben 
               und deren Fahrerlaubnis nicht von einem 
              anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen 
              Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 
              erteilt worden ist, 
            2. 
              die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis 
              zum Führen von Kraftfahrzeugen eines 
              Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union 
              oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen 
              Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. 
            2a. 
              die ausweislich des EU-oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat 
              der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen 
              Wirtschaftsraumes herrührender unbestreitbarer Informationen 
              zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland 
              hatten, es 
              sei denn,  
            dass 
              sie als Studierende oder Schüler im Sinne des  
               
              § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis 
              während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben 
              haben. 
             3. 
              denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig 
              von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig 
              von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die 
              Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen 
              die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie 
              zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, 
            4. 
              denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung 
              keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder  
             5. 
              solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt 
              hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz 
              haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach 
              § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt 
              oder in Verwahrung genommen worden ist. 
           
          2In 
            den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden 
            Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. 3Satz 
            1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, 
            wenn die dort genannten Maßnahmen angewandt wurden, im Fahreignungsregister 
            eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes 
            getilgt sind. 
           (4) 
            Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der 
            in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch 
            zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für 
            die Entziehung nicht mehr bestehen. 
             
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