| § 50 FeV | Übermittlung der Daten vom Kraftfahrbundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes  | 
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx  | 
          1Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. 2Hierzu übermittelt es folgende Daten: 
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|   Urteile: 
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