| § 65 FeV | Ärztliche Gutachter |
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In Kraft getreten am xx.xx.xxxx |
2Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage eines Zeugnisses der zuständigen Ärztekammer. Abweichend von Satz 1 und 2 reicht auch eine mindestens einjährige Zugehörigkeit zu einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (Anlage 14) aus. |
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| Anmerkungen:
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| Urteile:
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