|  
            
            (1) 1Stellen, die Unterweisungen 
            in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen die 
            Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis 
            durchführen, bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die für das 
            Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen zuständige oberste Landesbehörde 
            oder durch die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige 
            Stelle. 
           2Einer 
            Anerkennung nach Satz 1 bedarf es nicht für Stellen, die ein 
            Unfallversicherungsträger nach einer von ihm nach § 15 Absatz 
            1, auch in Verbindung mit Absatz 1a, des Siebten Buches Sozialgesetzbuch 
            erlassenen Unfallverhütungsvorschrift über Grundsätze 
            der Prävention für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt 
            hat und vom Unfallversicherungsträger öffentlich bekannt 
            gemacht sind.  
            Als amtlich anerkannte Stellen 
            im Sinne des Satzes 1 gelten auch Stellen, die ein Unfallversicherungsträger 
            nach einer von ihm nach § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit 
            Absatz 1a, des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Unfallverhütungsvorschrift 
            über Grundsätze der Prävention für die 
            Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat. 
            
            3Aus- oder Fortbildungen Schulungen 
            einer der in Satz 2 genannten Ausbildungsstellen können für 
            die Zwecke dieser Verordnung durch die oberste Landesbehörde 
            oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle 
            für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich untersagt werden, 
            wenn die Ausbildungsstelle wiederholt die Pflichten aus der durch 
            den Träger der Unfallversicherung erteilten Ermächtigung 
            verletzt hat. 
             
            4Die zuständige Behörde gibt die in den Sätzen 
            1 und 2 Satz 1 genannten 
            Stellen öffentlich bekannt. 
           (2) 
            1Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
            
            1.) 
              keine Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller, bei juristischen 
              Personen die nach dem Gesetz oder Satzung zur Vertretung berechtigten 
              Person, und das Ausbildungspersonal für die Unterweisung 
              in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Ausbildung 
              die Schulung in Erster Hilfe 
              als unzuverlässig erscheinen lassen und 
            2.) 
              die Befähigung für das Ausbildungspersonal nachgewiesen 
              ist, sowie geeignete Ausbildungsräume und die notwendigen Lehrmittel 
              für den theoretischen Unterricht und die praktischen Übungen 
              zur Verfügung stehen.  
           
          2Die 
            nach Absatz 1 zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte 
            oder nach Landesrecht zuständige Stelle kann zur Vorbereitung ihrer 
            Entscheidung die Beibringung eines Gutachtens einer fachlich geeigneten 
            Stelle oder Person darüber anordnen, ob die Voraussetzungen für die 
            Anerkennung gegeben sind. 
            3Die Anerkennung kann befristet und mit Auflagen insbesondere 
            hinsichtlich der Fortbildung der mit der Schulung 
            Unterweisung und der Ausbildung befaßten Personen verbunden 
            werden, um die ordnungsgemäßen Schulungen 
            Unterweisungen und Ausbildungen sicherzustellen.  
          4Die 
            Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der 
            Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen hat; davon kann abgesehen 
            werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.  
          5Die 
            Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen 
            nach Satz 1 weggefallen ist, wenn die Unterweisungen oder Ausbildungen 
            Schulungen wiederholt nicht 
            ordnungsgemäß durchgeführt worden sind oder wenn sonst gegen die Pflichten 
            aus der Anerkennung oder gegen Auflagen gröblich verstoßen worden 
            ist. 6Die für das Fahrerlaubniswesen oder das Gesundheitswesen 
            zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach 
            Landesrecht zuständige Stelle übt die Aufsicht über die Inhaber der 
            Anerkennung aus.  
          7Die 
            die Aufsicht führende Stelle kann selbst prüfen oder durch von ihr 
            bestimmte Sachverständige prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für 
            die Anerkennung noch gegeben sind, ob die Unterweisungen und Ausbildungen 
            Schulungen ordnungsgemäß durchgeführt 
            und ob die sich sonst aus der Anerkennung oder den Auflagen ergebenden 
            Pflichten erfüllt werden.  
          (3) 
            Die Unfallversicherungsträger und die nach Absatz 2 
            Satz 7 Aufsicht führenden Stellen unterrichten sich gegenseitig 
            über Untersagungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie Rücknahmen 
            und Widerrufe nach Absatz 2 Satz 4 und 5.  |