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In
Kraft getreten am 25.07.2009
Anwendungsbereich,
Grundsatz der Verwendung
(1)
Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb
und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr
als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen:
1.
zweispuriges Kraftfahrzeug mit zwei parallel angeordneten Rädern
mit integrierter elektronischer Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik,
2. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 0,7 m,
3. eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer,
4. eine lenkerähnliche Haltestange, über die
der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung oder
Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst,
5. entspricht den Anforderungen der Richtlinie 72/245/EWG
des Rates vom
20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische
Verträglichkeit)
(ABI. L 152 vom 6.7.1972, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG
(ABI. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung,
6. eine Anzeige für den Energievorrat.
(2)
Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 (Mobilitätshilfen) sind Kraftfahrzeuge
im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung. Sie dürfen nur nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften auf öffentlichen Straßen
verwendet werden.
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