In
Kraft getreten am 25.07.2009
Anforderung
an die lichttechnischen Einrichtungen
(1) Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb
gesetzt werden, wenn sie mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen
ausgerüstet ist, die den Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile
bei der Bauartprüfung nach § 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 5. Juli 1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt am 21. Juni 2006 (VkBl.
S. 645) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung
entsprechen müssen:
1. nach vorne wirkendem Scheinwerfer für weißes
Licht (TA 23),
2. nach vorne wirkendem weißem Rückstrahler
(TA 18),
3. an der Rückseite mit einer Schlussleuchte
für rotes Licht (TA 14b),
4. an der Rückseite mit einem roten Rückstrahler
(TA 18),
5. mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten
wirkend (TA 18).
Die lichttechnischen Werte sind in allen Betriebszuständen
zu erfüllen, insbesondere ist eine Blendwirkung des Gegenverkehrs
durch den vorderen Scheinwerfer auszuschließen.
(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und
3 können mit einer Lichtmaschine, über das Bordnetz der
Mobilitätshilfe oder ausschließlich über Batterie-
oder Akku-Versorgung betrieben werden, wenn dem Fahrzeugführer
deren Ladezustand ständig angezeigt wird.
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