Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis B197
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Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis B197
Hallo zusammen,
wir sind bei uns in der Behörde ziemlich unsicher, da unser Vorgesetzter auch regelmäßig anders darüber entscheidet. Wir hätten gerne eine klare Information, wie wir damit umzugehen haben.
Und zwar handelt es sich um folgendes:
Wir haben aktuell immer mehr Umschreibungen von ausländischen Fahrerlaubnissen (nicht EU/EWR oder Anlage 11) mit der Auflage 197. Wir fragen uns im Team, kann ich jemandem die 197 eintragen, wenn er jahrelang in einem anderen Land Schaltgetriebe gefahren ist?
Also grundsätzlich weist er durch die Prüfung auf Automatik ja nur nach, dass er Automatik fahren kann und dementsprechend muss er eine Auflage erhalten. Zumindest ist das meine Ansicht. Aber inwieweit erhalten diese Umschreiber die Auflage 197. Zumal es bei der Umschreibung ja keine Pflichtausbildung ist und für die 197 sind die Schalterstunden ja doch wieder eine Pflichtausbildung.
Wir erhalten auch regelmäßig eine andere Aussage von unserem Vorgesetzten, wie wir die Prüfaufträge zu verschicken haben. Mal mit Auflage, mal ohne.
Ich bräuchte eine klare Information, damit wir nicht mehr dieses hin und her haben.
Ich bedanke mich schon mal im voraus.
Viele Grüße
Flippi
wir sind bei uns in der Behörde ziemlich unsicher, da unser Vorgesetzter auch regelmäßig anders darüber entscheidet. Wir hätten gerne eine klare Information, wie wir damit umzugehen haben.
Und zwar handelt es sich um folgendes:
Wir haben aktuell immer mehr Umschreibungen von ausländischen Fahrerlaubnissen (nicht EU/EWR oder Anlage 11) mit der Auflage 197. Wir fragen uns im Team, kann ich jemandem die 197 eintragen, wenn er jahrelang in einem anderen Land Schaltgetriebe gefahren ist?
Also grundsätzlich weist er durch die Prüfung auf Automatik ja nur nach, dass er Automatik fahren kann und dementsprechend muss er eine Auflage erhalten. Zumindest ist das meine Ansicht. Aber inwieweit erhalten diese Umschreiber die Auflage 197. Zumal es bei der Umschreibung ja keine Pflichtausbildung ist und für die 197 sind die Schalterstunden ja doch wieder eine Pflichtausbildung.
Wir erhalten auch regelmäßig eine andere Aussage von unserem Vorgesetzten, wie wir die Prüfaufträge zu verschicken haben. Mal mit Auflage, mal ohne.
Ich bräuchte eine klare Information, damit wir nicht mehr dieses hin und her haben.
Ich bedanke mich schon mal im voraus.
Viele Grüße
Flippi
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Re: Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis B197
Es gibt Drittstaaten-Fahrerlaubnisse mit Schlüsselzahl 197? Und bedeutet in diesen Staaten die Schlüsselzahl 197 das gleiche wie in D? Das kommt mir komisch vor....??? Die 197 ist selbst innerhalb der EU nicht harmonisiert, sondern eine nationale Schlüsselzahl eines einzelnen EU-Mitgliedsstaats.
Mach's wie die Katze: Genieße das Leben, ohne viel Lärm zu machen.
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Re: Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis B197
Guten Morgen,
in der Fahrschülerausbildunngsverordnung § 5a iVm § 7 besteht ein Ausschluss für die SZ 197 bei ausländischen Umschreibern (§ 31 FEV).
Evtl. hilft der Hinweis Ihnen (teilweise) weiter.
Freundliche Grüße
in der Fahrschülerausbildunngsverordnung § 5a iVm § 7 besteht ein Ausschluss für die SZ 197 bei ausländischen Umschreibern (§ 31 FEV).
Evtl. hilft der Hinweis Ihnen (teilweise) weiter.
Freundliche Grüße
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Re: Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis B197
Nein, die haben keine 197. Sie beantragen eine Umschreibung mit der Auflage 197.max_relax hat geschrieben: ↑Fr 27. Sep 2024, 12:38Es gibt Drittstaaten-Fahrerlaubnisse mit Schlüsselzahl 197? Und bedeutet in diesen Staaten die Schlüsselzahl 197 das gleiche wie in D? Das kommt mir komisch vor....??? Die 197 ist selbst innerhalb der EU nicht harmonisiert, sondern eine nationale Schlüsselzahl eines einzelnen EU-Mitgliedsstaats.
Die Frage ist nun, gibt es die Auflage bei der Umschreibung?
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Re: Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis B197
Das hilft mir etwas weiter. Dankeschön!
Dementsprechend gibt es keine 197. Bekommen diese dann die Automatikauflage, wenn sie die Prüfung auf Automatik ablegen, oder ist das davon abhängig, ob sie auf der ausländischen Fahrerlaubnis die 78 hatten?
- Tigger
- Einsteiger
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- Registriert: Di 15. Mai 2012, 14:27
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Re: Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis B197
Hallo,
darf ich fragen aus welchem Bundesland Du bist? Wir (Hessen) sehen das etwas anders. Maßgeblich ist hier § 17 a FeV. Dann dürfte ja auch ein "Wiedererteiler" keine 197 bekommen. Das macht keinen Sinn. Man könnte jetzt streiten, ob der Gesetzgeber hier wieder etwas geschlafen hat und hat bei der Einführung der 197 "vergessen" im § 7 der FahrschAusO ein bissl was anzupassen. Gib doch euer Problem mal an die nächst höhere Stelle (Regierungspräsidium oder ggf. Ministerium) zur Klärung.
Viele Grüße Tigger
darf ich fragen aus welchem Bundesland Du bist? Wir (Hessen) sehen das etwas anders. Maßgeblich ist hier § 17 a FeV. Dann dürfte ja auch ein "Wiedererteiler" keine 197 bekommen. Das macht keinen Sinn. Man könnte jetzt streiten, ob der Gesetzgeber hier wieder etwas geschlafen hat und hat bei der Einführung der 197 "vergessen" im § 7 der FahrschAusO ein bissl was anzupassen. Gib doch euer Problem mal an die nächst höhere Stelle (Regierungspräsidium oder ggf. Ministerium) zur Klärung.
Viele Grüße Tigger
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