Seit 31.12.2000 soll das Fahrerlaubnisrecht zu Fahrzeugen bis6KM/H geändert sein.
Kann nun eine Einachsige Arbeitsmaschiene mit Sitzkarren(nicht am Holm geführt) Fahrerlaubnisfrei gefahren werden. Sie wird nur zum Transport zum Garten privat genutzt. Oder ist das Landwirtschaftliche nutzen nicht vom Gewerbe abhängig sondern nur der Zweckbestimmung zu zuordnen.
Den für so genannte LOF Zwecke ist es ja Fahrerlaubnis frei.
Danke für eurer Hilfe
Fahrerlaubnis
- Volkmar
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Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 3 FeV sind von der Fahrerlaubnispflicht u. a. befreit:
"Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden."
Die hier genannte Arbeitsmaschine ist folglich nur dann fahrerlaubnisfrei, wenn sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 6 km/h hat.
Auch Zugmaschinen für lof Zwecke sind lediglich bis max. 6 km/h frei!!
"Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden."
Die hier genannte Arbeitsmaschine ist folglich nur dann fahrerlaubnisfrei, wenn sie eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 6 km/h hat.
Auch Zugmaschinen für lof Zwecke sind lediglich bis max. 6 km/h frei!!
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