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von MRS » Mo 29. Sep 2003, 16:57
Hallo,
im Zusammenhang mit dem Führen von Sattelzügen und der Klasse CE mit Schlüssel 79 gibt es vereinzelt immer noch Unklarheiten, die ich mit dem folgenden Beitrag versuche, zu beseitigen.
Während früher der "Sattelzug" fahrerlaubnisrechtlich als ein Fahrzeug galt (daher auch der Begriff "Sattel-Kfz") muss zur Beantwortung Ihrer Frage zunächst festgestellt werden, dass das neue Fahrerlaubnisrecht keinen Unterschied mehr zwischen Sattel- und Gliederzügen macht. Gemäß Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr (BMVBW) vom 20.01.2000 (abgedruckt in PVT 2/2000, S. 39) stellen Sattel-Kfz fahrzeugrechtlich Fahrzeugkombinationen, bestehend aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger, dar. Nach dieser Entscheidung werden bei einem Sattelkraftfahrzeug die zGM der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers getrennt berechnet, so dass bei der Sattelzugmaschine bei der Fahrerlaubnis BE die 3.500 kg-Grenze und bei der Fahrerlaubnis C1E die 7.500 kg-Grenze gilt.
Die bisher nach der Vorschrift des § 34 Abs. 7 StVZO geltende Berechnungsformel für das zGG von Sattelkraftfahrzeugen (Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelaufliegers, vermindert um den jeweils höheren Wert der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers) entfällt somit für das neue Fahrerlaubnisrecht und wird nur noch für die Inhaber einer vor dem 01.01.1999 erteilten Fahrerlaubnis (z.B. Klasse 3) bzw. für die Inhaber der Klasse CE mit Schlüssel 79 (C1E > 12 000 kg, L =< 3) angewendet. Das zGG der Fahrzeugkombination „Sattelzug“ wird infolge der nun getrennten Berechnung (zGM Sattelzugmaschine + zGM Sattelanhänger) die 12.000 kg-Grenze der Klasse C1E kaum mehr unterschreiten. Im Normalfall dürfte für ein Sattel-Kfz daher die (unbeschränkte) Klasse CE erforderlich sein.
Die Ihnen erteilte Fahrerlaubnis-Klasse CE mit Schlüssel 79 (C1E > 12 000 kg, L =< 3) dient der sogenannten Besitzstandswahrung der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung, max. 3-achsige Züge, bestehend aus einem Zugfahrzeug bis 7,5 t zGG und einem einachsigen Anhänger (wobei Tandemachsen fahrerlaubnisrechtlich als eine Achse zählten und zulassungsfreie Anhänger keine Züge bildeten) zu fahren. Das dadurch zulässige Gesamtgewicht der Kombination von bis zu 18,5 t galt jedoch nur für Gliederzüge.
Sattel-Kfz durften Sie mit der Klasse 3 nur bis 7,5 t zGG fahren, da das Sattel-Kfz fahrerlaubnisrechtlich als Einzel-Kfz galt. Das zGG dieses Kraftfahrzeuges wurde dabei nach der oben beschriebenen Berechnungsformel des § 34 Abs. 7 StVZO ermittelt.
Mit der am 01.09.2002 in Kraft getretenen FeVÄndV hat der Verordnungsgeber in der neuen Anlage 9 zur FeV klargestellt, dass die durch den Schlüssel 79 erteilten Berechtigungen nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t gelten.
Es bleibt zusammenfassend also festzustellen, dass Sie mit der durch Schlüssel 79 (C1E > 12 000 kg, L =< 3) eingeschränkten Klasse CE auch weiterhin nur solche Sattelzüge führen dürfen, die Sie vor der Fahrerlaubnisumstellung auch fahren durften.