MorkvomOrk hat geschrieben:Herbert Habel hat geschrieben:
Die Rechnung ist jedoch die, dass 3500 kg + 750 kg gefahren werden dürfen. Nach 91 / 439 / EWG nur dann, wenn es sich um einen voll ausgeladenen Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von 750 kg handelt.
Nach irreführender Website wäre es auch möglich die 750 kg Gesamtmasse mit einem nur teilweise ausgeladenen Anhänger mit höherer Zulässigkeitsgrenze aufzubringen. Leider steht das nicht in der Verordnung.
Aus welcher Formulierung liest du das
M. E. hast du übersehen, daß sich der Begriff der Leermasse nicht auf den Anhänger bezieht, sondern auf das Zugfahrzeug!
Denn: Beim Mitführen eines Anhängers mit mehr als 750 kg zGM gilt:
Wenn die zulässige Gesamtmasse deines Anhängers und die zulässige Gesamtmasse deines PKW max. 3,5 t haben, dann darfst du diesen Anhänger trotzdem nicht ziehen, wenn die zuläss. Gesamtmasse deines Anhängers (egal ob beladen oder unbeladen) höher ist, als das
Leergewicht deines Pkw.
Beim Ziehen eines Anhängers mit 750 kg zulässiger Gesamtmasse ist es konkret so, daß du mit Kl. B ein Gespann fahren kannst, daß eine max. Zuggesamtmasse von 4,25 t hat! Nämlich: PKW max. 3,5 t zGM + Anhänger mit max. 750 kg zGM (und zwar, wie bereits erwähnt, vollkommen egal, ob leer, teilbeladen oder voll beladen!) = 4,25 t zGM des Gespannes.
Herbert Habel hat geschrieben:
Warum jemand in der Praxis einen 1350 kg Anhänger mit einem 1500 kg Pkw ziehen darf. Denselben Anhänger auf nur 750 kg teilbeladen mit einem 1900 kg schweren Pkw jedoch nicht, bleibt für mich ein Rätsel, welches wohl nur die Verfasser der Richtlinie beantworten können.
Ich kann aus keiner Gesetzesformulierung herauslesen, daß mit Kl. B kein teilbeladener 750 kg-Anhänger gezogen werden darf. Vielmehr ist fahrerlaubnisrechtlich der Beladungszustand des Anhängers vollkommen egal. Hier sind immer nur das zulässige Gewicht des Anhängers maßgebend.
Es war nicht von einem 750 kg-Anhänger die Rede, sondern von demselben 1350 kg Anhänger, welcher auf eine Gesamtmasse von 750 kg beladen ist. Zum Verständnis: Die Masse, die der Anhänger in diesem Beispiel tatsächlich auf die Waage bringt. Die Gesamtmasse von Anhänger plus Ladung. - Nix mit Zulässigkeitsgrenze, sondern weit darunter.
Ich habe die Rechtslage sehr wohl verstanden.
Ich habe zwei Zugfahrzeuge:
[Zug-Kfz] [Leermasse] [max.zul.Masse]
VW Sharan: 1700 kg 2470 kg
Opel Astra: 1360 kg 1855 kg
[Anhänger] [Leermasse] [max.zul.Masse]
Barthau MO (325 kg) 1350 kg
Der Anhänger ist gebremst und für 100 km/h zugelassen.
Beide Zugfahrzeuge erfüllen die Bedingungen für Gespannbetrieb mit 100 km/h-Zulassung. Der V6-Sharan hat mehr Bremskraft und mehr Masse. Er ist das Zugfahrzeug mit mehr Sicherheitsreserven. Wer 's nicht glaubt, soll bitte bei einem Kfz-Sachverständigen nachfragen.
Ich möchte zwei Motorräder auf dem Anhänger transportieren. Mit Befestigungsmitteln eine Zuladung von 425 kg. Der Anhänger hat mit den verzurrten Motorrädern eine
Gesamtmasse von 325 kg + 425 kg = 750 kg.
Mit dem Sharan vorgespannt ein bestens zu fahrendes Gespann.
Da jedoch nicht die Gesamtmasse von Leergewicht + Ladung maßgebend ist, darf dieses Gespann mit Klasse B nicht gefahren werden.
Mit dem kleinen Astra läßt sich dieser Anhänger auch bewegen. Man kann sogar das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ausnutzen und darf 1350 kg ziehen, da der Astra bis max. 10% Steigung für gebremste Anhängelasten bis 1400 kg zugelassen ist. Die 1350 kg des Barthau-Anhängers sind auch von da her kein Problem.
Die Anforderungen an das fahrerische Können sind allerdings bei diesem Gespann etwas höher, als die bei Verwendung des Sharan V6.
Dafür darf der Sharan V6 ungebremste Anhänger bis 750 kg ziehen. Was allerdings wieder weniger Sicherheitsreserven bedeutet, als der gebremste Anhänger mit den zwei Motorrädern und einer tatsächlichen Gesamtmasse von 750 kg.
Hätte die Website des Bundesministeriums Gültigkeit, könnte ich die Zulassung des Anhängers so lassen wie sie ist. Da ich aber die Hinweise, für welche ich mich hiermit nochmals bedanke, sehr wohl verstanden habe, werde ich den Anhänger auf eine zulässige Gesamtmasse von 1030 kg ablasten lassen. Das ändert zwar nichts an den tatsächlichen Massen, welche auf der Straße bewegt werden, das Rechenexempel geht dann auch mit dem Sharan in den Grenzen der Klasse B auf.
Besten Dank.