Neuerteilung nach Entziehung - wonach richtet sich die Erteilung der Klassen?

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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jensl669
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Beitrag von jensl669 » Di 27. Sep 2011, 15:49

M.Thöle hat geschrieben:1. Steht die Klasse T dort aber in der Spalte "Zuteilung nur auf Antrag".
Ja, das bedeutet meines Wissens, daß die Klasse T Personen auf Antrag erteilt wird, wenn diese in der Land- oder Forstwirtschaft tätig sind.

M.Thöle hat geschrieben:2. Die Anlage 3 gilt bei Umstellung der alten Fahrerlaubnis gem. § 6 Abs. 7 FeV und kann nur als Anhaltspunkt bei Anträgen auf Neuerteilung nach § 20 FeV herangezogen werden.
Jetzt bin ich verwirrt, oben schriebst du, daß die Erteilung der Klassen sich nach Anlage 3 richtet, jetzt ist sie nur noch en Anhaltspunkt. Was denn nun?

M.Thöle hat geschrieben:Nur bei der Umstellung kann ein Antrag auf Erteilung der Klasse T gestellt werden. Bei einer Neuerteilung ist es nicht mehr möglich.
3. Ist der § 76 Nr. 11a einschlägig. Dort ist die Klasse T nicht mit aufgeführt.
Wo in der Nr. 11a steht, daß die dort aufgeführten Klassen eine abschließende Aufzählung dessen sind, was im Rahmen der Neuerteilung nach der Entziehung ener Klasse 3 neu erteilt werden darf? Oder ergibt sich das aus irgendwelchen einschlägigen Urteilen?
Nach meinem Leseverständnis wird dort nur aufgeführt, welche Klassen ggf. prüfungsfrei neu erteilt werden können.


M.Thöle hat geschrieben:Somit würde auch bei der Klasse 1 die vor dem 01.12.1954 erworben wurde die Klasse B neuerteilt werden.
Das wiederum passt aber nicht zu
M.Thöle hat geschrieben:Die Möglichkeiten bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis richten sich nach den erworbenen Besitzständen vor dem Entzug der Fahrerlaubnis.
Denn mit einer vor dem 1.12.1954 erworbenen Klasse 1 darf man keine Fahrzeuge der Klasse B führen, die mehr als 700cm³ Hubraum haben. Warum findet hier eine Aufwertung statt und bei T nicht?

Wie ist es denn mit einer vor dem 1.12.1954 erworbenen Klasse 3? Für die bekommt man bei der Umstellung u.a. Klasse A, obwohl die eigentliche Berechtigung nur für Krafträder bis 250cm³ gilt.
Gibt es da im Rahmen einer Neuerteilung Klasse A? Oder reicht hier der Besitzstand nicht aus, weil Klasse 1 nicht im §76 Nr. 11a aufgeführt ist?

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M.Thöle
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Beitrag von M.Thöle » Mi 28. Sep 2011, 06:35

Die Klasse T ist mit dem neuen Fahrerlaubnisrecht ab dem 01.01.1999 eingeführt worden und war nie Bestandteil der Klasse 3. Somit konnte auch kein Besitzstand erworben werden.

Die Anlage 3 ist maßgebend für den Fall der Umstellung einer alten Fahrerlaubnis die vor dem 01.01.1999 erteilt worden ist auf die neuen Fahrerlaubnisklassen. Nur im Falle einer Umstellung kann ein Inhaber einer Klasse 3 (der in der Land- bzw. Forstwirtschaft tätig ist) einen Antrag auf Erteilung der Klasse T stellen und nur dann wird erst der Besitzstand der Klasse T erworben.

Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnisklasse ist also nur möglich, wenn auch der Besitzstand vor dem Entzug erworben wurde.

Der Gesetzgeber hat in der Anlage 3 festgelegt, dass bei Umstellung der alten Klasse 1 bzw. 3, die vor dem 01.12.54 erteilt worden ist, die unbeschränkten Fahrerlaubnisklassen B bzw. A erteilt werden. Warum kann ich dir nicht erklären.
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Beitrag von jensl669 » Mi 28. Sep 2011, 16:07

M.Thöle hat geschrieben:Die Klasse T ist mit dem neuen Fahrerlaubnisrecht ab dem 01.01.1999 eingeführt worden und war nie Bestandteil der Klasse 3. Somit konnte auch kein Besitzstand erworben werden.
Das ist mir bekannt. Genau so wenig hat aber der Inhaber einer vor dem 1.12.1954 erworbenen Klasse 1 einen Besitzstand bezüglich der Klasse B, die er aber nach deiner Aussage im Fall einer Neuerteilung nach Entziehung bekommen könnte.
Und das verstehe ich nicht.

Und was ist mit meiner Frage zur Klasse 3 in meinem vorherigen Beitrag? Wäre in dem Fall die Erteilung der Klasse A möglich?


M.Thöle hat geschrieben:Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnisklasse ist also nur möglich, wenn auch der Besitzstand vor dem Entzug erworben wurde.
Das widerspricht aber dieser Aussage von dir:
M.Thöle hat geschrieben:Somit würde auch bei der Klasse 1 die vor dem 01.12.1954 erworben wurde die Klasse B neuerteilt werden.

M.Thöle hat geschrieben:Der Gesetzgeber hat in der Anlage 3 festgelegt, dass bei Umstellung der alten Klasse 1 bzw. 3, die vor dem 01.12.54 erteilt worden ist, die unbeschränkten Fahrerlaubnisklassen B bzw. A erteilt werden. Warum kann ich dir nicht erklären.
Das steht in der von mir bereits genannten BR-Drucksache 443/98
Die alten Klassenzuschnitte und Besitzstände müssen auf das neue System umgestellt und sollen in diesem Zusammenhang im Interesse der Verwaltungsvereinfachung bereinigt werden. Wo immer vertretbar, soll dabei die vollständige Klasse zugeteilt werden, um möglichst wenige Erweiterungen oder Einschränkungen von Klassen im Führerschein eintragen zu müssen. Dies führt in vielen Fällen zu einer Erweiterung der bisherigen Berechtigung. Die Grenze ist dort erreicht, wo die ursprüngliche Berechtigung zu weit überschritten wird und nicht mehr unterstellt werden kann, daß der Betreffende aufgrund seiner Fahrerfahrung auch die höheren Anforderungen erfüllt.

Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezember 1954 erteilt worden sind, berechtigen auch zum Führen von Krafträdern bis 250cm³ und sonstigen Kraftfahrzeugen, insbesondere PKW bis 700cm³. Diese Fahrerlaubnisse werden auf die vollen Klassen A und B erweitert. Nachteilige Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit sind dadurch nicht zu erwarten, da diese Erweiterung einen relativ kleinen Kreis von Fahrerlaubnisinhabern betrifft und diese einer Altersgruppe mit geringer Unfallhäufigkeit angehören.
Daraus erwächst ja aber kein Besitzstand, denn
M.Thöle hat geschrieben: Die Anlage 3 gilt bei Umstellung der alten Fahrerlaubnis gem. § 6 Abs. 7 FeV und kann nur als Anhaltspunkt bei Anträgen auf Neuerteilung nach § 20 FeV herangezogen werden.

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Beitrag von M.Thöle » Do 29. Sep 2011, 06:21

jensl669 hat geschrieben:Das ist mir bekannt. Genau so wenig hat aber der Inhaber einer vor dem 1.12.1954 erworbenen Klasse 1 einen Besitzstand bezüglich der Klasse B, die er aber nach deiner Aussage im Fall einer Neuerteilung nach Entziehung bekommen könnte.
Und das verstehe ich nicht.

Und was ist mit meiner Frage zur Klasse 3 in meinem vorherigen Beitrag? Wäre in dem Fall die Erteilung der Klasse A möglich?
Ja. Nicht nur möglich, sondern sie wird mit erteilt.
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Beitrag von jensl669 » Mo 3. Okt 2011, 20:24

D.h., ein Landwirt, dessen Klasse 3 vor dem 1.12.1954 erteilt wurde, bekommt im Rahmen der Umstellung A und T entsprechend Anlage 3.
Wenn ihm aber die Klasse 3 entzogen wird, bekommt er im Rahmen der Neuerteilung Klasse A, ohne dafür einen entsprechenden Besitzstand erworben zu haben. Klasse T hingegen wird ihm mit der Begründung verweigert, daß er dafür keinen entsprechenden Besitzstand erworben hatte?
:confused:

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Beitrag von M.Thöle » Di 4. Okt 2011, 06:23

jensl669 hat geschrieben:D.h., ein Landwirt, dessen Klasse 3 vor dem 1.12.1954 erteilt wurde, bekommt im Rahmen der Umstellung A und T entsprechend Anlage 3.
Ja. A bekommt er automatisch, T nur auf Antrag.
jensl669 hat geschrieben:Wenn ihm aber die Klasse 3 entzogen wird, bekommt er im Rahmen der Neuerteilung Klasse A, ohne dafür einen entsprechenden Besitzstand erworben zu haben. Klasse T hingegen wird ihm mit der Begründung verweigert, daß er dafür keinen entsprechenden Besitzstand erworben hatte?:confused:
Er hat den Besitzstand für Klasse A erworben. Ein Klasse 3-Inhaber von vor dem 01.04.1980 hat auch den Besitzstand der Klasse A1 erworben und alle Besitzstände können auch neu erteilt werden. Die Klasse T hingegen wird Klasse 3 Inhabern nur bei der Umstellung und nur auf Antrag gewährt. Da steckt also kein Besitzstand dahinter.
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Beitrag von jensl669 » Di 4. Okt 2011, 06:54

M.Thöle hat geschrieben: Er hat den Besitzstand für Klasse A erworben.
Nein. Eine vor dem 1.12.1954 erteilte Klasse 3 berechtigt zum Führen von Krafträdern mit maximal 250cm³. Das ist keine vollwertige Klasse A, somit besteht kein Besitzstand.

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