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Neuerteilung nach Entziehung - wonach richtet sich die Erteilung der Klassen?

Verfasst: Sa 24. Sep 2011, 22:03
von jensl669
Wonach richtet sich die Erteilung der Klassen, wenn die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Entziehung einer Fahrerlaubnis alten Rechts beantragt wird?

Verfasst: So 25. Sep 2011, 17:28
von hendrik
@jensl669,

das müsstest Du doch wissen natürlich nach dem aktuell geltendem Recht.
Bsp. Hast alte 1 2 und 3, dann bekommts Du auf Antrag und ärztlicher Unersuchung A A1 B BE (C C1 C1E CE mit fünfjähriger Befristung) sowie M L T/S. (Eigene Erfahrung).

Gruß nach nebenan.:D

Verfasst: So 25. Sep 2011, 19:09
von jensl669
hendrik hat geschrieben:das müsstest Du doch wissen natürlich nach dem aktuell geltendem Recht.
Genau darum geht es mir. Wo im geltenden Recht steht, welche Klassen dem Antragsteller zustehen?

Verfasst: So 25. Sep 2011, 19:16
von hendrik
@jensl669,

ich kann nur aus eigener Erfahrung schreiben (siehe #2). Stehen wird es wohl in der FeVo, ggf. mal "gurgeln":D

Gruß hendrik

Verfasst: So 25. Sep 2011, 19:25
von M.Thöle
§ 76 Nr. 11a FeV bzw. Anlage 3 zur FeV

Verfasst: So 25. Sep 2011, 19:37
von jensl669
M.Thöle hat geschrieben:§ 76 Nr. 11a FeV bzw. Anlage 3 zur FeV
Dann kann jemand, dem die Klasse 3 entzogen wurde, im Rahmen der Neuerteilung Klasse T bekommen, sofern er in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist?

Verfasst: So 25. Sep 2011, 19:47
von hendrik
jensl669 hat geschrieben:Dann kann jemand, dem die Klasse 3 entzogen wurde, im Rahmen der Neuerteilung Klasse T bekommen, sofern er in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist?
@jensl669,

wenn M. Thöle dir die Sachen so auf dem Servierteller legt, geh davon aus, das er zu 100% richtig liegt.

Steht doch als Fußnote 2 so angegeben.

Verfasst: Mo 26. Sep 2011, 06:33
von M.Thöle
jensl669 hat geschrieben:Dann kann jemand, dem die Klasse 3 entzogen wurde, im Rahmen der Neuerteilung Klasse T bekommen, sofern er in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist?
Nein. Die Klasse T wird nur bei Umstellung der alten Klasse 3 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen auf Antrag gewährt. Die Klasse T war nicht Bestandteil der alten Klasse 3. Somit wurde auch kein Besitzstand erworben.

Ist die Klasse 3 vor dem Entzug bereits umgestellt gewesen und die Klasse T bei Umstellung erteilt worden, dann kann diese natürlich auch neu erteilt werden.

Verfasst: Mo 26. Sep 2011, 15:56
von jensl669
M.Thöle hat geschrieben:Nein. Die Klasse T wird nur bei Umstellung der alten Klasse 3 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen auf Antrag gewährt.
Die Klasse T steht aber in Anlage 3 FeV hinter der Klasse 3. Und in §76 Nr. 11a finde ich keinen Hinweis darauf, dass T nicht erteilt werden darf nach Entziehung einer Klasse 3, dort geht es nur darum, welche Klassen u.U. ohne Prüfungen erteilt werden.

M.Thöle hat geschrieben: Die Klasse T war nicht Bestandteil der alten Klasse 3. Somit wurde auch kein Besitzstand erworben.
Also richten sich die möglichen Klassen im Rahmen der Neuerteilung nach dem Besitzstand aus der StVZO, und nicht nach Anlage 3? Genau in diese Richtung geht meine Frage.




Anderes Beispiel, um mal vom §76 FeV wegzukommen.

Bei der Umstellung einer vor dem 1.12.1954 erteilten Klasse 1 wird nach Anlage 3 u.a. Klasse B erteilt. Dazu aus der Begründung zur Einführung der FeV (BR-Drucksache 443/98):
Fahrerlaubnisse, die vor dem 1. Dezember 1954 erteilt worden sind, berechtigen auch zum Führen von Krafträdern bis 250cm³ und sonstigen Kraftfahrzeugen, insbesondere PKW bis 700cm³. Diese Fahrerlaubnisse werden auf die vollen Klassen A und B erweitert.
Wird im Rahmen der Neuerteilung nach vorheriger Entziehung einer vor dem 1.12.1954 erteilten Klasse 1 auch B erteilt?

Verfasst: Di 27. Sep 2011, 06:30
von M.Thöle
jensl669 hat geschrieben:Die Klasse T steht aber in Anlage 3 FeV hinter der Klasse 3. Und in §76 Nr. 11a finde ich keinen Hinweis darauf, dass T nicht erteilt werden darf nach Entziehung einer Klasse 3, dort geht es nur darum, welche Klassen u.U. ohne Prüfungen erteilt werden.
1. Steht die Klasse T dort aber in der Spalte "Zuteilung nur auf Antrag".
2. Die Anlage 3 gilt bei Umstellung der alten Fahrerlaubnis gem. § 6 Abs. 7 FeV und kann nur als Anhaltspunkt bei Anträgen auf Neuerteilung nach § 20 FeV herangezogen werden. Nur bei der Umstellung kann ein Antrag auf Erteilung der Klasse T gestellt werden. Bei einer Neuerteilung ist es nicht mehr möglich.
3. Ist der § 76 Nr. 11a einschlägig. Dort ist die Klasse T nicht mit aufgeführt.
jensl669 hat geschrieben:Also richten sich die möglichen Klassen im Rahmen der Neuerteilung nach dem Besitzstand aus der StVZO, und nicht nach Anlage 3? Genau in diese Richtung geht meine Frage.

Anderes Beispiel, um mal vom §76 FeV wegzukommen.

Bei der Umstellung einer vor dem 1.12.1954 erteilten Klasse 1 wird nach Anlage 3 u.a. Klasse B erteilt. Dazu aus der Begründung zur Einführung der FeV (BR-Drucksache 443/98):
Wird im Rahmen der Neuerteilung nach vorheriger Entziehung einer vor dem 1.12.1954 erteilten Klasse 1 auch B erteilt?
Die Möglichkeiten bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis richten sich nach den erworbenen Besitzständen vor dem Entzug der Fahrerlaubnis.

Ein sehr häufig vorkommendes Beispiel ist die Klasse 3, wenn sie vor dem 01.04.1980 erteilt wurde. Diesen Personen kann bei Neuerteilung die Klasse A1 erteilt werden. Ist die Klasse 3 nach diesem Stichtag erworben worden, ist dies nicht mehr möglich.

Somit würde auch bei der Klasse 1 die vor dem 01.12.1954 erworben wurde die Klasse B neuerteilt werden.