Landwirtschaftliche Zugmaschine + Hänger außerlandwirtschaft

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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Jann
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Landwirtschaftliche Zugmaschine + Hänger außerlandwirtschaft

Beitrag von Jann » Di 28. Jul 2015, 22:24

Hallo zusammen,

ich stehe vor folgendem Problem:
Mit welchem FS darf ich einen 18PS Deutz (zul.Ges-Gew. 1800kg) mit 2-Achs-Anhänger ( zul.Ges-Gew. 5200kg) fahren?
Beide sind mit 20km/h Höchstgeschwindigkeit eingetragen und der Deutz als land. Zugmaschine.

Der Haken: Ich habe keine Landwirtschaft und nutze das Gespann "nur" zum Gartenabfälle wegbringen, Sand/Kies holen etc.

Meine Vermutungen:
mein FS 2 reicht aus, mein alter FS 4 trotz der 2 Achsen auch?

Mein Sohn müsste C1E machen (neuer L und T fallen nach deutscher Lesart der EU-Richtlinie ja flach?)
Wo stehen in der EU-Richtlinie eigentlich die Landw. Zugmaschinen? In allen Klassen ist immer nur von Kraftwagen die Rede und Landw. Zugmaschinendas sind ja nun mal explizit keine Kraftwagen???

Ich hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann, ich bin schon einige Zeit auf der Suche...
Wenn dass so wäre, würde ein großer Teil des gewachsenen Dorflebens (mit schwarzer Nummer) trotzdem Fahren ohne Führerschein bedeuten...

Viele Grüße
Jann


Sachen die ich sonst so dazu gefunden habe:
  • Deutz-Forum:
    Die Klasse „L“ berechtigt auch zum Führen von Zugmaschinen bis max. 32 km/h einschließlich Anhänger bei Feuerwehreinsätzen und Feuerwehrübungen, Brauchtumsveranstaltungen und Altmaterialsammlungen und Landschaftssäuberungsaktionen.
  • Deutz-Forum:
    Was sind nun Lof-Zwecke?
    Dies ist abschließend in § 6 FeV geregelt. Diese Punkte sind von den lof-Berufsgenossenschaften übernommen worden.
    1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Garten bau, Weinbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei und den Zielen des Natur- und Umweltschutz dienende Landschaftspflege.
    2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes

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Hartmut
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Re: Landwirtschaftliche Zugmaschine + Hänger außerlandwirtsc

Beitrag von Hartmut » Mo 3. Aug 2015, 08:10

Die Klasseneinteilungen ergeben sich aus § 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Ich versuche einmal eine Antwort.

Eine Klasse L wäre dann zutreffend, wenn es sich um eine Zugmaschine, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist (liegt vor) und solche Zwecke eingesetzt werden (liegt nicht vor).

Sowohl die Klasse B als auch die Klasse C1 sprechen von Kraftfahrzeugen. Der Traktor ist auch ein Kraftfahrzeug. Bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 1.800 kg reicht für den Traktor die Klasse B.

Jetzt kommt der Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5.200 kg hinzu. Dann gibt es 2 Möglichkeiten:

1. Eine Klasse BE wurde bis zum 18.01.2013 erteilt. Dann reicht die Klasse BE aus (Anlage 3 FeV i.V.m. Anlage 9 und der Schlüssel-Zahl 79.06)
2. Bei Erteilung nach dem 18.01.2013 gilt folgende Regelung:

Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug –
der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt,

der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg nicht übersteigt.


Ich hoffe, das es so stimmt.

kraftverkehrsmeister
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Re: Landwirtschaftliche Zugmaschine + Hänger außerlandwirtsc

Beitrag von kraftverkehrsmeister » Mi 1. Mär 2017, 16:30

Die Klasse L und T sind nationale und keine EU Fahrerlaubnisklassen. Die Harmonisierung ist meiner Ansicht nicht ganz zu verstehen.
Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B erhält man AM,L und bestandene B Klasse.Die klasse L ist reine Fahrerlaubnis der Land und Forstwirtschaft und im Brauchtum etc.Hier verwendet man eine Zugmaschine samt Anhäner der dazu gehört .Verwendet man die Zugmaschine mit der Klasse L bedeutet dies, dass die Fahrzeuge bzw Traktoren bis 25 Km/h gefahren werden dürfen inklusive Anhänger,auch mit 2 Anhänger mit 25 km/h ,gelten dann als zulassungsfrei.
Die Kennzeichnung mit einem Geschwindigkeitsschild auf dem letzten Anhänger.Durch eine Änderung hat man die Geschwindigkeit der Zugmaschine auf 40 km/h angehoben ohne Anhänger.selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen sowie Sabler und andere Flurförderfahrzeuge bis 25 Km/h.
Beim Einsatz im öffentlichen Verkehrsraum müssen die Fahrzeuge zugelassen oder der Betrieb durch eine Ausnahmegenehmigung
§ 47 FZV ggf iV mit einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 STVO gestattet sein .Sind Flurfördergahrzeuge schneller als 25 Km/h bedarf es einer an die zul.Gesamtmasse gebundenen Fahrerlaubnisklasse , z B Sabler 30 Km/h mit 1500 kg Masse an die Klasse B und mit 3800 kg Masse an die Klasse c1.
Die Altersklasse ab 16 Jahre und auf 15 Jahre befristet.
Die 2 Ausnahmeverordnung erlaubt bei Feuereinsätzen , Brauchtum ,bei nicht gewerbsmäßigen Landschaftssäuberungen bis 32 km/h im Anhängerbetrieb zufahren,wenn man das 18 Lebensjahr vollendet hat.
soviel nur zur Klasse L.
sehr umfangreich und der öffentliche Verkehrsraum wären Tätigkeiten die nichts mit der Land und Forstwirtschaft etc sowie auf- geführte Tätigkeiten zu tuen haben.

hans_braun
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Re: Landwirtschaftliche Zugmaschine + Hänger außerlandwirtschaft

Beitrag von hans_braun » Di 27. Feb 2024, 15:04

Mit einem Führerschein der Klasse L dürfen landwirtschaftliche Zugmaschinen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (nach aktueller Rechtslage) im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken geführt werden. Für den von Ihnen beschriebenen Einsatz (Gartenabfälle, Sand/Kies holen etc.) und die Kombination aus einem 18PS Deutz (landwirtschaftliche Zugmaschine mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1800 kg) und einem 2-Achs-Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5200 kg wäre normalerweise die Klasse L ausreichend, solange die Geschwindigkeit 40 km/h nicht überschreitet und es sich um Lof-Zwecke handelt. Da Sie jedoch keine Landwirtschaft betreiben und die Nutzung nicht direkt unter die in § 6 FeV definierten Lof-Zwecke fällt, könnte dies zu Unklarheiten führen.

Für Ihren Sohn und generell ohne expliziten landwirtschaftlichen Hintergrund könnte je nach genauem Einsatz und Gewichtskombination tatsächlich eine höhere Führerscheinklasse notwendig sein, z.B. C1E, um rechtlich abgesichert zu sein.
Europäisches Konformitätszertifikat (COC) https://www.coc-online.com/de

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