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Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis B197

Verfasst: Fr 27. Sep 2024, 06:24
von Flippi
Hallo zusammen,

wir sind bei uns in der Behörde ziemlich unsicher, da unser Vorgesetzter auch regelmäßig anders darüber entscheidet. Wir hätten gerne eine klare Information, wie wir damit umzugehen haben.

Und zwar handelt es sich um folgendes:
Wir haben aktuell immer mehr Umschreibungen von ausländischen Fahrerlaubnissen (nicht EU/EWR oder Anlage 11) mit der Auflage 197. Wir fragen uns im Team, kann ich jemandem die 197 eintragen, wenn er jahrelang in einem anderen Land Schaltgetriebe gefahren ist?
Also grundsätzlich weist er durch die Prüfung auf Automatik ja nur nach, dass er Automatik fahren kann und dementsprechend muss er eine Auflage erhalten. Zumindest ist das meine Ansicht. Aber inwieweit erhalten diese Umschreiber die Auflage 197. Zumal es bei der Umschreibung ja keine Pflichtausbildung ist und für die 197 sind die Schalterstunden ja doch wieder eine Pflichtausbildung.
Wir erhalten auch regelmäßig eine andere Aussage von unserem Vorgesetzten, wie wir die Prüfaufträge zu verschicken haben. Mal mit Auflage, mal ohne.

Ich bräuchte eine klare Information, damit wir nicht mehr dieses hin und her haben.

Ich bedanke mich schon mal im voraus.
Viele Grüße
Flippi

Re: Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis B197

Verfasst: Fr 27. Sep 2024, 12:38
von max_relax
Es gibt Drittstaaten-Fahrerlaubnisse mit Schlüsselzahl 197? Und bedeutet in diesen Staaten die Schlüsselzahl 197 das gleiche wie in D? Das kommt mir komisch vor....??? Die 197 ist selbst innerhalb der EU nicht harmonisiert, sondern eine nationale Schlüsselzahl eines einzelnen EU-Mitgliedsstaats.

Re: Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis B197

Verfasst: Di 22. Okt 2024, 06:45
von eko26
Guten Morgen,

in der Fahrschülerausbildunngsverordnung § 5a iVm § 7 besteht ein Ausschluss für die SZ 197 bei ausländischen Umschreibern (§ 31 FEV).

Evtl. hilft der Hinweis Ihnen (teilweise) weiter.

Freundliche Grüße

Re: Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis B197

Verfasst: Do 7. Nov 2024, 08:28
von Flippi
max_relax hat geschrieben:
Fr 27. Sep 2024, 12:38
Es gibt Drittstaaten-Fahrerlaubnisse mit Schlüsselzahl 197? Und bedeutet in diesen Staaten die Schlüsselzahl 197 das gleiche wie in D? Das kommt mir komisch vor....??? Die 197 ist selbst innerhalb der EU nicht harmonisiert, sondern eine nationale Schlüsselzahl eines einzelnen EU-Mitgliedsstaats.
Nein, die haben keine 197. Sie beantragen eine Umschreibung mit der Auflage 197.
Die Frage ist nun, gibt es die Auflage bei der Umschreibung?

Re: Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis B197

Verfasst: Do 7. Nov 2024, 08:37
von Flippi
eko26 hat geschrieben:
Di 22. Okt 2024, 06:45
Guten Morgen,

in der Fahrschülerausbildunngsverordnung § 5a iVm § 7 besteht ein Ausschluss für die SZ 197 bei ausländischen Umschreibern (§ 31 FEV).

Evtl. hilft der Hinweis Ihnen (teilweise) weiter.

Freundliche Grüße
Das hilft mir etwas weiter. Dankeschön!

Dementsprechend gibt es keine 197. Bekommen diese dann die Automatikauflage, wenn sie die Prüfung auf Automatik ablegen, oder ist das davon abhängig, ob sie auf der ausländischen Fahrerlaubnis die 78 hatten?

Re: Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis B197

Verfasst: Mo 2. Dez 2024, 08:43
von Tigger
Hallo,
darf ich fragen aus welchem Bundesland Du bist? Wir (Hessen) sehen das etwas anders. Maßgeblich ist hier § 17 a FeV. Dann dürfte ja auch ein "Wiedererteiler" keine 197 bekommen. Das macht keinen Sinn. Man könnte jetzt streiten, ob der Gesetzgeber hier wieder etwas geschlafen hat und hat bei der Einführung der 197 "vergessen" im § 7 der FahrschAusO ein bissl was anzupassen. Gib doch euer Problem mal an die nächst höhere Stelle (Regierungspräsidium oder ggf. Ministerium) zur Klärung.
Viele Grüße Tigger

Re: Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis B197

Verfasst: Sa 15. Mär 2025, 01:02
von pavel324
Flippi hat geschrieben:
Fr 27. Sep 2024, 06:24
Hallo zusammen,

wir sind bei uns in der Behörde ziemlich unsicher, da unser Vorgesetzter auch regelmäßig anders darüber entscheidet. Wir hätten gerne eine klare Information, wie wir damit umzugehen haben.

Und zwar handelt es sich um folgendes:
Wir haben aktuell immer mehr Umschreibungen von ausländischen Fahrerlaubnissen (nicht EU/EWR oder Anlage 11) mit der Auflage 197. Wir fragen uns im Team, kann ich jemandem die 197 eintragen, wenn er jahrelang in einem anderen Land Schaltgetriebe gefahren ist?
Also grundsätzlich weist er durch die Prüfung auf Automatik ja nur nach, dass er Automatik fahren kann und dementsprechend muss er eine Auflage erhalten. Zumindest ist das meine Ansicht. Aber inwieweit erhalten diese Umschreiber die Auflage 197. Zumal es bei der Umschreibung ja keine Pflichtausbildung ist und für die 197 sind die Schalterstunden ja doch wieder eine Pflichtausbildung.
Wir erhalten auch regelmäßig eine andere Aussage von unserem Vorgesetzten, wie wir die Prüfaufträge zu verschicken haben. Mal mit Auflage, mal ohne.

Ich bräuchte eine klare Information, damit wir nicht mehr dieses hin und her haben.

Ich bedanke mich schon mal im voraus.
Viele Grüße
Flippi
Hallo Flippi,

die Unsicherheit in eurem Team bezüglich der Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse mit der Auflage 197 ist verständlich. Die Schlüsselzahl 197 ermöglicht es Fahrern, trotz Ablegens der praktischen Prüfung auf einem Automatikfahrzeug, Fahrzeuge mit Schaltgetriebe zu führen. Dies setzt jedoch voraus, dass während der Fahrausbildung mindestens zehn Fahrstunden à 45 Minuten auf einem Schaltfahrzeug absolviert wurden, gefolgt von einer 15-minütigen Testfahrt mit dem Fahrlehrer.


Bei der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (außerhalb EU/EWR oder Anlage 11) ist zu beachten, dass die erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland nur für Fahrzeuge gilt, die der Ausbildung und Prüfung im Ausland entsprechen. Wurde die Prüfung im Ausland auf einem Automatikfahrzeug abgelegt, ist die Fahrerlaubnis entsprechend beschränkt. Um die Schlüsselzahl 197 zu erhalten und somit auch Schaltfahrzeuge führen zu dürfen, müsste der Fahrer die oben genannten Bedingungen erfüllen, also zusätzliche Fahrstunden auf einem Schaltfahrzeug absolvieren und die entsprechende Testfahrt bestehen.


Es ist wichtig zu betonen, dass die im Ausland gesammelte Fahrpraxis auf Schaltfahrzeugen nicht automatisch zur Erteilung der Schlüsselzahl 197 führt. Die deutsche Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) verlangt einen formalen Nachweis über die Befähigung zum Führen von Schaltfahrzeugen, der durch die spezifische Ausbildung und Testfahrt in Deutschland erbracht wird.


Daher sollte bei der Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse ohne entsprechenden Nachweis die Schlüsselzahl 78 (Beschränkung auf Automatikfahrzeuge) eingetragen werden. Um diese Beschränkung aufzuheben und die Schlüsselzahl 197 zu erhalten, muss der Fahrer die erforderliche Ausbildung und Testfahrt in Deutschland absolvieren.

Ich hoffe, diese Informationen helfen euch, eine klare und einheitliche Vorgehensweise in eurer Behörde zu etablieren.

Viele Grüße, Karl

Re: Umschreibung ausländische Fahrerlaubnis B197

Verfasst: So 16. Mär 2025, 08:50
von Derop
Das war wirklich hilfreich