Versagung der CE 79 und die Folgen...
Verfasst: Do 24. Jul 2003, 10:25
Ich habe zum Anfang des Jahres nach einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen bekommen. Ich war zu diesem Zeitpunkt im Besitz der Klasse 3.
Dass ich da einen riesigen Bock geschossen habe, war mir sehr schnell klar und steht auch nicht zur Debatte. Ich denke aber auch, dass ich durch die nicht unerhebliche Geldstrafe und das Fahrverbot die Tat gesühnt habe.
Nun, da die Sperrfrist bald abläuft, habe ich einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei meiner Gemeinde gestellt - was soweit auch noch ganz gut funktioniert hat...
Nach Definition der Klasse 3 war ich berechtigt, einen Anhänger im Gliederzug bis zur maximalen Anhängelast der Zugmaschine zu fahren.
Nach der Auslegung der Klasse C1E geht das nun nicht mehr. Allerdings gibt es die Möglichkeit, eine „erweiterte“ C1E zu bekommen. Die Lösung scheint der Zusatzvermerk CE 79 zu sein.
Die zuständige Behörde versagt mir jedoch den Zusatz „CE 79“ und schränkt mich demnach ein.
Nun meine Frage: Mit welcher Ermächtigung versagt mir die Behörde diesen Zusatz???
Nach meinem Rechtsverständnis ist es in Deutschland doch so, dass einem Aufgrund einer gesühnten Tat keine weiteren Nachteile entstehen dürfen…
Gerade diese Einschränkung (C1E oder C1E mit Zusatzvermerk CE 79), wirkt sich in meiner Tätigkeit jedoch ganz massiv negativ aus! Darf das sein???
Vielen Dank für Rückmeldungen!
Dass ich da einen riesigen Bock geschossen habe, war mir sehr schnell klar und steht auch nicht zur Debatte. Ich denke aber auch, dass ich durch die nicht unerhebliche Geldstrafe und das Fahrverbot die Tat gesühnt habe.
Nun, da die Sperrfrist bald abläuft, habe ich einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei meiner Gemeinde gestellt - was soweit auch noch ganz gut funktioniert hat...
Nach Definition der Klasse 3 war ich berechtigt, einen Anhänger im Gliederzug bis zur maximalen Anhängelast der Zugmaschine zu fahren.
Nach der Auslegung der Klasse C1E geht das nun nicht mehr. Allerdings gibt es die Möglichkeit, eine „erweiterte“ C1E zu bekommen. Die Lösung scheint der Zusatzvermerk CE 79 zu sein.
Die zuständige Behörde versagt mir jedoch den Zusatz „CE 79“ und schränkt mich demnach ein.
Nun meine Frage: Mit welcher Ermächtigung versagt mir die Behörde diesen Zusatz???
Nach meinem Rechtsverständnis ist es in Deutschland doch so, dass einem Aufgrund einer gesühnten Tat keine weiteren Nachteile entstehen dürfen…
Gerade diese Einschränkung (C1E oder C1E mit Zusatzvermerk CE 79), wirkt sich in meiner Tätigkeit jedoch ganz massiv negativ aus! Darf das sein???
Vielen Dank für Rückmeldungen!