Krankenfahrstühle

welche Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen welcher Fahrzeuge
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Harald
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Krankenfahrstühle

Beitrag von Harald » So 19. Okt 2003, 16:16

Hallo,
mein Schwager, Jahrgang 1958, fährt seit 1997 einen dreirädrigen, sogenannten Pizzaroller der Marke Piaggio, der als Krankenfahrstuhl ausgewiesen ist. (bis 25 km/h/300 kg Leergewicht)
Vorab: er ist weder körperlich gebrechlich noch anderweitig behindert. Er hat weder einen Führerschein noch eine Prüfbescheinigung. (war ja auch bisher nicht erforderlich) so weit so gut.
Die ortsansässige Behörde untersagt ihm nun das Führen diese Kfz und begründet es mit der neuen Gesetzesgebung (01.09.2002)
Im § 76 FeV Übergangsrecht wird jedoch auf Ausnahmen hingewiesen, die sich in den §§ 4, 4Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und insbesondere im § 5 Abs. 4 der FeV wieder finden. Liege ich falsch mit meiner Meinung, dass er seinen Piaggio weiterhin fahren darf.
Danke für die Antworten.
Gruß Harald

MRS
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Beitrag von MRS » So 19. Okt 2003, 17:56

Hallo,

da das Thema "Krankenfahrstühle" meines Erachtens mit das Komplizierteste im neuen Fahrerlaubnisrecht ist, hole ich zur Beantwortung der Frage etwas aus (man möge es mir verzeihen).

§ 4 Abs. 1 Satz 1 FeV begründet für das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art - sofern dies im öffentlichen Verkehrsraum geschieht - die grundsätzliche Pflicht, im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein.

Ausgenommen von dieser Pflicht sind nur die Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV abschließend aufgezählten Kraftfahrzeugarten. Hierunter fallen neben Mofas und bestimmten 6 km/h-Fahrzeugen nach Nr. 2 auch motorisierte Krankenfahrstühle, deren Legaldefinition sich allerdings mit In-Kraft-Treten der Fahrerlaubnisverordnung zum 01.01.1999 und nochmals mit In-Kraft-Treten der FeVÄndV zum 01.09.2002 entscheidend geändert hat.

Definition vor dem 01.01.1999:
====================
Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h

Definition ab dem 01.01.1999 und vor dem 01.09.2002:
====================================
Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

Definition ab dem 01.09.2002:
====================
Einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite

Nach der derzeit gültigen Legaldefinition ist das in diesem Fall zu prüfende zweisitzige Kfz kein motorisierter Krankenfahrstuhl mehr und fällt daher grundsätzlich unter die Fahrerlaubnispflicht (hier Klasse B).

Gemäß § 76 Nr. 2 FeV (Übergangsrecht) dürfen jedoch bestimmte Kraftfahrzeuge früheren Rechts auch ohne Fahrerlaubnis gefahren werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Das Kraftfahrzeug darf/muss

nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt sein (trifft in diesem Fall evtl. zu) und
einsitzig sein (trifft in diesem Fall nicht zu) und
nicht mehr als 300 kg Leergewicht besitzen (trifft in diesem Fall zu) und
höchstens 25 km/h schnell sein (trifft in diesem Fall zu)
(Der Fahrer muss bereits Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle sein.)

oder

nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt sein (trifft in diesem Fall evtl. zu) und
höchstens zwei Sitze haben (trifft in diesem Fall zu) und
nicht mehr als 300 kg Leergewicht besitzen (trifft in diesem Fall zu) und
höchstens 30 km/h schnell sein (trifft in diesem Fall zu) und
bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sein (trifft in diesem Fall ggf. zu) und
durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden (trifft in diesem Fall nicht zu)
(Der Fahrer muss bereits Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle sein.)

oder

nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmt sein (trifft in diesem Fall zu) und
einsitzig sein (trifft in diesem Fall nicht zu) und
nicht mehr als 300 kg Leergewicht besitzen (trifft in diesem Fall zu) und
höchstens 10 km/h schnell sein (trifft in diesem Fall nicht zu)
(Der Fahrer muss nicht bereits Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle sein.)

Es ist zwar nach wie vor grundsätzlich nicht notwendig, dass ein motorisierter Krankenfahrstuhl von einer körperlich behinderten Person geführt wird. Im vorliegenden Fall ist die Benutzung durch eine körperlich gebrechliche oder behinderte Person jedoch Bedingung für die rechtliche Gleichstellung des Fahrzeuges mit einem Krankenfahrstuhl und damit entscheidendes Kriterium für die damit verbundene Fahrerlaubnisbefreiung.

Es war ausdrücklicher Wille des Verordnungsgebers (Gesetzgebers), dass die Krankenfahrstühle früheren Rechts nur dann unter die Fahrerlaubnisbefreiung fallen, wenn sie auch von körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen benutzt werden. Genau dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu.

Abschließend kann also festgehalten werden, dass der Fahrer des genannten Fahrzeuges aufgrund des Nichtbesitzes der erforderlichen Fahrerlaubnis der Klasse B wegen Verstoßes gegen § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) angezeigt und bestraft werden kann.

Gruß
MRS

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Beitrag von MRS » So 19. Okt 2003, 19:14

Hallo nochmal,

für die vielen Fachleute hier im Forum habe ich zu meiner obigen Antwort noch einen kleinen Nachtrag, der meines Erachtens durchaus diskussionswürdig ist.

Rechtssystematisch muss man im obigen Beispiel meines Erachtens zu einem Verstoß gegen § 21 StVG (also zu einer Straftat) kommen.

Nun besagt aber § 75 Nr. 5 FeV folgendes:
Ordnungswidrig ... handelt, wer entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder § 76 Nr. 2 ein Mofa oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben.

Demnach wäre der in diesem Fall unvermeidliche Rechtsverstoß nur eine Ordnungswidrigkeit.

Geht man einmal davon aus, dass der Verordnungsgeber nicht einfach vergessen hat, die Bußgeldvorschrift an das neue Recht anzupassen, sondern diesen Verstoß mit Absicht nur als Ordnungswidrigkeit einstufen wollte, so vermute ich, dass dies deswegen so sein soll, weil das Führen des selben Krankenfahrstuhles ohne Prüfbescheinigung vor Inkrafttreten der FeV auch nur eine Ordnungswidrigkeit war.

Hier ergeben sich aber ein paar Ungereimtheiten:

1.) Wie soll der Führer eines Alt-Krankenfahrstuhles nach § 76 Nr. 2 FeV, der weder im Besitz einer Fahrerlaubnis noch im Besitz einer Prüfbescheinigung ist, das Führen dieses Fahrzeuges für die Zukunft legalisieren? Eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle gibt es ja nicht mehr. Er muss also eine Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben, um nicht mehr rechtlich verfolgbar zu werden. Folglich müsste das Führen eines Fahrzeuges, dass der Fahrer nur durch Erwerb einer Fahrerlaubnis legalisieren kann, auch ein "Fahren ohne Fahrerlaubnis" im Sinne des § 21 StVG sein!

2.) Ein anderer Vergleich:
Vor Inkrafttreten der FeV waren alle Kfz bis 6 km/h fahrerlaubnisfrei. Wer heute die nicht mehr ausgenommenen 6 km/h-Fahrzeuge fährt, begeht eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit. wenn er hierfür keine ausreichende Fahrberechtigung (Fahrerlaubnis) besitzt.

Ich würde mich freuen, wenn mir ein Fachkundiger sagen würde, was den Fahrer des im ersten Posting beschriebenen Krankenfahrstuhls in der Praxis wirklich erwartet und wie er zu meinen Gedanken steht.

Herzliche Grüße
MRS

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Krankenfahrstühle

Beitrag von Harald » Mo 20. Okt 2003, 16:42

Hallo, MRS

Vielen Dank für deine komplexen Ausführungen, die ich um ein paar Anregungen ergänzen möchte,

Bei dem in meinem Anfangsposting beschriebenen Krankenfahrstuhl handelt es sich um einen Einsitzer.

In der bei § 76 FeV beschriebenen Ausnahmeregelung des Übergangsrechts wird auf den § 5 Abs. 4 verwiesen, wo es heisst:

.... gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(trifft voll und ganz zu)
... ist dieser § nicht auch zwecks Klärung dieses Sachverhalts mit einzubeziehen?

Übrigens: hinsichtlich des neuen ab dem 01.09.02 geltenden Rechts dieser Bestimmung gibt es ein Urteil eines OLG, wonach die Führer solcher Kraftfahrzeuge nicht körperlich gebrechlich oder anderweitig behindert sein müssen; es heißt ja auch im § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

...... zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen b e s t i m m t e Kfz........., was sich meiner Meinung nach lediglich auf die Fahrzeuge festlegt.

Das o. erwähnte Urteil, das z. Zt. meinem Schwager vorliegt, werde ich bei Vorliegen gerne später hier im Board zitieren.

Ich stimme dir übrigens voll und ganz zu, das das Thema rund um den Krankenfahrstuhl äußert komplex und m. E. auch in den neu ergangenen Vorschriften widersprüchlich ist. Aber das ist ja gerade hier das Problem!
Ich hatte übrigens vergessen anzugeben, dass die ortsansässige Behörde ihm das Führen dieses Krankenfahrstuhls untersagt, und darauf hinweist, das er bei Zuwiderhandlung eine Straftat, so wie du beschrieben hast, begehen würde.
Herzliche Grüße
Harald

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Beitrag von MRS » Di 21. Okt 2003, 14:21

Hallo Harald,

also vielleicht noch einmal zur Klarstellung:

^^ .... gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten
^^ Fahrzeuge, die vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet
^^ haben. (trifft voll und ganz zu)

In § 76 Nr. 3 zu § 5 Abs. 1 (Prüfung für das Führen für Mofas) steht:
"gilt nicht für Führer der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben."

Dies sind nur die Führer von Mofas. Auch nach dem alten Recht waren nur die vor dem 01.04.1965 geborenen Mofafahrer von der Prüfbescheinigungspflicht ausgenommen, nicht jedoch die Führer von Krankenfahrstühlen (ein weit verbreiteter Irrtum, man muss nur den Gesetzestext genau genug lesen). Dein Schwager hätte also auch früher eine Prüfbescheinigung besitzen müssen!!! Allerdings wäre der Nichtbesitz der Prüfbescheinigung früher lediglich eine Ordnungswidrigkeit gewesen, die mit einem Bußgeld hätte geahndet werden können.

^^ Übrigens: hinsichtlich des neuen ab dem 01.09.02 geltenden Rechts
^^ dieser Bestimmung gibt es ein Urteil eines OLG, wonach die Führer
^^ solcher Kraftfahrzeuge nicht körperlich gebrechlich oder anderweitig
^^ behindert sein müssen; es heißt ja auch im § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
^^ ...... zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte
^^ Personen b e s t i m m t e Kfz........., was sich meiner Meinung nach
^^ lediglich auf die Fahrzeuge festlegt.

Das OLG hat "natürlich" Recht, denn die Krankenfahrstühle neuen Rechts müssen tatsächlich nur für Behinderte bestimmt (gebaut) sein, nicht jedoch unbedingt von Behinderten gefahren werden. Dies gilt grundsätzlich aber eben nur für die im neuen § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bezeichneten (neuen) Krankenfahrstühle (bis 15 km/h usw.). Die Führer von Krankenfahrstühlen des alten Rechts (bis 25 km/h, bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen...) müssen seit Einführung des neuesten Fahrerlaubnisrechts körperlich gebrechlich oder behindert sein, um ohne Fahrerlaubnis, aber mit einer Prüfbescheinigung ein solches Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr fahren zu dürfen. Deinem Schwager fehlen heute also gleich zwei Voraussetzungen für die gewünschte Fahrerlaubnisbefreiuung (Behinderung, Prüfbescheinigung).

Die Anordnung der Behörde ist somit (leider) völlig rechtens.

Herzliche Grüße

MRS

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Re: Krankenfahrstühle

Beitrag von Metaphysik » Do 23. Jan 2020, 14:22

Zu § 76, Zu Nummer 4: § 5 Abs. 4 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)
Die Vorschrift übernimmt die Übergangsvorschrift zu § 4a Abs. 1 StVZO in § 72 StVZO und dehnt sie auf motorisierte Krankenfahrstühle aus, da diese Fahrzeuge nunmehr Mofas gleichgestellt sind.
(Seite 319, Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 07.07.1998, http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/1998/D443+98.pdf)

Aus der Gleichstellung von Mofa und Krankenfahrstuhl resultiert für mich das Personen die vor dem 01.04.1965 geboren worden sind ohne jede Fahrerlaubnis und auch ohne Mofa-Prüfbescheinigung Krankenfahrstühle nach altem Recht, (bis 2002), fahren dürfen.

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Re: Krankenfahrstühle

Beitrag von Metaphysik » Do 23. Jan 2020, 15:25

Vergessen ..

Deswegen steht auch in der Überschrift (S. 98 der Bundestagsdrucksache) in

§ 76 Abs. 4: § 5 Abs. 4 (Prüfbescheingung für Mofas/Krankenfahrstühle)

Anderfalls hätte der Begriff "Krankenfahrstühle" keinen Sinn gemacht.

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Re: Krankenfahrstühle

Beitrag von Metaphysik » Fr 24. Jan 2020, 16:35

Qui tacet consentire videtur

(Wer schweigt, der scheint zuzustimmen.)

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Re: Krankenfahrstühle

Beitrag von Metaphysik » Mo 27. Jan 2020, 20:27

Für am Thema interessierte - nachdem hier die Antwort schweigen war wurde darüber im Verkehrsportal diskutiert: http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... 1058078181

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Re: Krankenfahrstühle

Beitrag von Hartmut » Mi 29. Jan 2020, 09:02

Kann es sein, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wurde und Sie keinen Führerschein mehr haben?

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