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Wie definiert sich der Begriff: "In Betrieb nehmen"

Verfasst: Mi 11. Feb 2004, 20:13
von Dieter Finster
Es ist bei uns die Frage aufgetaucht, was der Begriff "In Betrieb nehmen" bedeudet. In den Rechtsvorschfrirten und Komentaren habe ich bisher keine richtige Antwort hierauf gefunden. Reicht es, diesen Begriff zu erfüllen, wenn das Kfz zugelassen und auf öffentlichem Verkehrsgrund geparkt ist oder muss dabei das Antriebsaggregat laufen oder ist es etwa mit "Führen" gleich zu setzen?

Verfasst: Do 12. Feb 2004, 08:57
von Volker Kalus
Darf ich zuerst einmal fragen, in welchem Zusammenhang bei Euch diese Frage aufgetreten ist ? Ging es um die Erfüllung des Sachverhaltes des FoF ?

Verfasst: Di 2. Mär 2004, 09:57
von Dieter Finster
Das ist richtig! Es ging hauptsächlich um die Erfüllung des TB FoFE.
Es wäre aber auch in anderem Bezug (z.B. BE erloschen) gut, da es ja ein paar Mal im Bußgeldkatalog vorkommt!

Verfasst: Fr 11. Jun 2004, 14:54
von wj
Es hätte schon was, wenn man allein beim Parken auf öffentlicher Verkehrsfläche den TB FoFE erfüllen könnte.
Wehe dem, der dann noch mal Kinder an's Steuer (selbst ohne Schlüssel etc.) ließe. Oder man setzt sich ohne FE-Klasse A mal auf das neue Motorrad des Nachbarn. Beim Abschleppen benötige ich als Abgeschleppter keine FE. Wie komme ich dann aber zulässig hinters Steuer?
Ich denke, der Gesetzgeber verlangt schon, dass der Betreffende ein Kraftfahrzeug tatsächlich führt. Führen dürfte auch das konkrete Bewegen eines Fahrzeugs voraussetzen.

Neben der fahrerlaubnisrechtlichen Frage gibt es aber auch noch viele andere Rechtsgebiete, in denen die Frage des "In Betrieb nehmen's" diskutiert werden kann, Steuer-, Zulassungs-, Versicherungsrecht etc.

Verfasst: Di 15. Jun 2004, 13:39
von Pumping Iron
Beim Inbetriebnehmen muss das Fahrzeug in Bewegung gesetzt werden und die dafür vorgesehenen Instrumente (Lenkrad, Pedale, etc.) benutzt werden. Habe letztens eine Definition in einer Entscheidung gelesen, die ich gerade nicht mehr griffbereit habe. :?

Verfasst: So 18. Jul 2004, 13:52
von MorkvomOrk
Nach der Definition, welche ich gefunden habe, muß das Fahrzeug nicht in Bewegung gesetzt werden.

In Betrieb setzen
= "bestimmungsgemäße Verwendung als Fortbewegungsmittel. Der Betrieb beginnt mit dem anlassen des Motors, d. h. früher als das "Führen" eines Kfz".
Das bloße Abstellen (Parken) eines Kfz auf einer öffentl. Straße ist noch kein "in Betrieb setzen".

(Hentschel, Straßenverkehrsrecht 31. Aufl. (2003), Rn9 zu § 1 StVG; Rn 5 zu § 7 StVG; Jagow, FeV/StVZO, Losebl., Rn 14 zu § 18 StVZO)

Weshalb bei einer Diskussion über FoFE um den Begriff "Inbetriebnahme" gestritten wird, kann ich außerdem nicht nachvollziehen!
In § 21 StVG wird als Tatbestandsmerkmal nicht die Inbetriebnahme genannt, sondern ausschließlich das Führen eines Kfz.[/i]