Ein Fahrzeugführer, Baujahr 1981, besitzt die Mofa-Prüfbescheinigung und führt ein Mofa 25, bei dem die Sitzbank auf den Betrieb für eine 2. Person (kein Kindersitz) verändert wurde.
Laut Lektüre kann es sich hierbei bereits um ein Fahren ohne FE handeln. Es gibt allerdings verschiedene Ausführungen hierzu.
Sollte das Fahren ohne FE nicht bestätigt werden, wie sieht es dann bei einer Fahrt mit einem Sozius aus.
Meine Meinung hierzu: Fahren ohne Fahrerlaunbis! Liege ich hier richtig?
Mofa-Prüfbescheinigung - oder doch Fahren ohne FE
- mslanger
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Da ein in § 4 Abs. 1 Ziffer 1 besonders aufgeführtes Merkmal (einsitzig) fehlt, bedeutet das m. E. im Umkehrschluß, daß ein solches Fahrzeug nicht unter die Fahrerlaubnisfreiheit fällt.
Offensichtlich wurde dies auch in der amtl. Begründung zur Änd. VO zur StVZO vom 16.11.70, BGBl. I S. 1615, explizit ausgeführt. Dort heißt es:
"Fahrräder mit Hilfsmotor mit höchstens 25 km/h-Geschwindigkeit (sie sind als Mofa 25 bekannt) sind nur dann fahrerlaubnisfrei, wenn sie außer dem Führersitz über keine weiteren Sitze verfügen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVZO)"
Andererseits verbietet § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVO... Personen auf Krafträdern (dazu zählt die StVO auch die Mofa 25) ohne besonderen Sitz mitzunehmen. Wie bei Fahrrädern kann aber auch bei Mofa 25 das Bedürfnis nicht geleugnet werden, wenigstens Kinder unter 7 Jahren mitzunehmen. Deshalb bestimmt der neue Halbsatz in § 4 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, daß besondere Kindersitze dem Merkmal der Einsitzigkeit der Mofa 25 nicht entgegenstehen."
Es liegt also sowohl beim Fahren ohne Sozius als auch beim Fahren mit Sozius jeweils Fahren ohne Fahrerlaubnis vor!
Offensichtlich wurde dies auch in der amtl. Begründung zur Änd. VO zur StVZO vom 16.11.70, BGBl. I S. 1615, explizit ausgeführt. Dort heißt es:
"Fahrräder mit Hilfsmotor mit höchstens 25 km/h-Geschwindigkeit (sie sind als Mofa 25 bekannt) sind nur dann fahrerlaubnisfrei, wenn sie außer dem Führersitz über keine weiteren Sitze verfügen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVZO)"
Andererseits verbietet § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVO... Personen auf Krafträdern (dazu zählt die StVO auch die Mofa 25) ohne besonderen Sitz mitzunehmen. Wie bei Fahrrädern kann aber auch bei Mofa 25 das Bedürfnis nicht geleugnet werden, wenigstens Kinder unter 7 Jahren mitzunehmen. Deshalb bestimmt der neue Halbsatz in § 4 Abs. 1 Nr. 1 StVZO, daß besondere Kindersitze dem Merkmal der Einsitzigkeit der Mofa 25 nicht entgegenstehen."
Es liegt also sowohl beim Fahren ohne Sozius als auch beim Fahren mit Sozius jeweils Fahren ohne Fahrerlaubnis vor!
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