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Abschleppen
Verfasst: Mo 13. Dez 2004, 15:23
von d.grunert
Hallo,
kaum bin ich bei Euch angemeldet, schon habe ich eine Frage:
Darf ein Unimog (bbH 40 km/h) mit Luftdruckbremse ein zweites gleichartiges Fahrzeug mit zusätzlichem Anhänger abschleppen?
Gefunden hierzu habe ich nur im Kommentar Jagusch/Hentschel zu § 18 StVZO: Bay NJW 58 Seite 1505: Schlepp- und abgeschlepptes Fz bilden zusammen keinen Zug, auch wenn ein Lastzug einen betriebsunfähigen LKW mit dessen betriebsfähigen Anhänger abschleppt. Hiernach wäre oben genannte Fahrt möglich. Die Polizei ist bei uns jedoch der Meinung, dass das Abschleppen der Gefahrenabwehr dient, und hierzu könnte man den Anhänger zunächst zur Seite schieben und anschließend mit einem anderen Fahrzeug abholen. Gibt es hierzu noch andere Ausführungen?
Viele Grüße
Doris
Verfasst: Mo 13. Dez 2004, 16:37
von wj
Ich habe mir den Jagusch auch zu Gemüte geführt und finde nichts, was gegen das Abschleppen in der beschriebenen Form spricht.
Wobei ich so etwas nur sehr ungerne auf der Straße sähe. Ich denke, dass das auch nur dann zulässig ist, wenn der Anhänger ordnungsgemäß zu bremsen ist; die Luftdruckbremse des ganzen Zuges (abgeschlepptes Fahrzeug + Anhänger) funktionsbereit ist.
Abschleppen
Verfasst: Mi 15. Dez 2004, 08:00
von d.grunert
Vielen Dank für die Antwort. Auch ich halte solche Aktionen für nicht gerade glücklich. Meine Bedenken bestehen vor allem darin, dass die Führer von abgeschleppten großen Fahrzeugen (z.B. LKW mit Anhänger) keine Fahrerlaubnis benötigen. Ich hoffe, dass es solche Fälle nicht allzu häufig gibt.
MFG
D.Grunert
Re: Abschleppen
Verfasst: Do 7. Jul 2005, 10:24
von G.G.
d.grunert hat geschrieben:Meine Bedenken bestehen vor allem darin, dass die Führer von abgeschleppten großen Fahrzeugen (z.B. LKW mit Anhänger) keine Fahrerlaubnis benötigen.
Ich habe hier auch eine "Abschleppanfrage" und habe schon mal in § 33 StVZO geschaut. Dort steht unter Abs. 2 Nr.1 Satz 2:
"Dabei muss das geschleppte Fahrzeug durch eine Person gelenkt werden, die die beim Betrieb des Fahrzeuges als Kraftfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis besitzt."
Das steht doch im Widerspruch zum Zitat - oder ?
Verfasst: Do 7. Jul 2005, 11:01
von d.grunert
hallo,
§ 33 StVZO regelt das "Schleppen", nicht das Abschleppen.
Das Abschleppen im Sinne des Notbehelfsgedankens zieht unter anderem die Befreiung von der Zulassungs-, Versicherungs- und Steuerpflicht nach sich. Ebenso genügt nach § 6 Abs 1 FeV die Fahrerlaubnisklasse des abschleppenden Kraftfahrzeugs. Der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs muss lediglich geeignet (§ 2 Abs. 4 StVG) sein.
LG
D.Grunert
Verfasst: Do 7. Jul 2005, 12:29
von G.G.
Aber für das Schleppen brauche ich doch auch keine Versicherung, Steuer und Zulassung, wenn ich eine Schleppgenehmigung besitze.
Der Geschleppte braucht einen Führerschein für das geschleppte Fahrzeug.
Der Schleppende braucht einen Führerschein für das ziehende Fahrzeug und einen für die Klasse E, wenn das geschleppte Fahrzeug mehr als 750 kg wiegt. Hat er nur einen Papierführerschein braucht er die Klasse 2, sonst reicht ggf. BE oder auch C1E aus. Klasse 3 reicht nie, weil die "Kombination" der beiden Fahrzeuge mehr als 3 Achsen hat.
Richtig ?
Verfasst: Do 7. Jul 2005, 13:06
von d.grunert
Hallo GG,
Du hast natürlich vollkommen recht, mit Genehmigung sind Zulassung und Versicherung ebenfalls nicht nötig. Es ging, glaube ich, hier auch in erster Linie um die FS-Pflicht. Und da gibt es halt zwischen Schleppen und Abschleppen einen Unterschied.
LG