Krankenfahrstuhl-leidiges Thema
- Reichert, Karl-Heinz
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Krankenfahrstuhl-leidiges Thema
Hallo Leute
bei einer VK haben Kollegen- laut Betriebserlaubnis- ein Leicht Kfz bis 45 km/h angehalten.
Es ist ein Miniauto der Firma Ligier mit einer bbh von 25 km/h und einem Hubraum von 182 ccm. Als Fzg-Art wird es als So-Fahrzeug Krankenfahrstuhl beschrieben. Nach dem Einbau eines 2. Sitzes in 2009 schreibt der TüV-Prüfer: vierrädriges Leichtkraftfahrzeug
Der Fahrer ist 1922 geboren, alt , aber nicht behindert.
Die EZ war am 24.02.2000.
Betrieben wird das Fzg. mit einem Rasenmähermotor.
Bräuchte mal die FE-Klasse
bei einer VK haben Kollegen- laut Betriebserlaubnis- ein Leicht Kfz bis 45 km/h angehalten.
Es ist ein Miniauto der Firma Ligier mit einer bbh von 25 km/h und einem Hubraum von 182 ccm. Als Fzg-Art wird es als So-Fahrzeug Krankenfahrstuhl beschrieben. Nach dem Einbau eines 2. Sitzes in 2009 schreibt der TüV-Prüfer: vierrädriges Leichtkraftfahrzeug
Der Fahrer ist 1922 geboren, alt , aber nicht behindert.
Die EZ war am 24.02.2000.
Betrieben wird das Fzg. mit einem Rasenmähermotor.
Bräuchte mal die FE-Klasse
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Ich denk' mal laut:
Es ist kein Krankenfahrstuhl, weil nicht einsitzig (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 /§ 76 Nr. 2 FeV)...
Klasse S reicht nicht, weil über 50 ccm...
Klasse M reicht auch nicht, (weder nach § 6 noch nach § 76 Nr. 6 FeV)...
Also braucht er entweder Klasse B oder eine vor dem 01.01.1989 erteilte Klasse 5 (vgl. Anlage 3 Fev/Schlüsselzahl 175): "Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h".
Es ist kein Krankenfahrstuhl, weil nicht einsitzig (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 /§ 76 Nr. 2 FeV)...
Klasse S reicht nicht, weil über 50 ccm...
Klasse M reicht auch nicht, (weder nach § 6 noch nach § 76 Nr. 6 FeV)...
Also braucht er entweder Klasse B oder eine vor dem 01.01.1989 erteilte Klasse 5 (vgl. Anlage 3 Fev/Schlüsselzahl 175): "Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h".
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- M.Thöle
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- Reichert, Karl-Heinz
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- M.Thöle
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Die Frage der Fahrerlaubnis hast du ja schon beantwortet. Mir ist halt nur dieser Satz aufgefallen.max_relax hat geschrieben:Ich weiß nicht, ob die BE erlochen ist. Aber wenn dem wäre so wäre, hätte das Einfluß auf die Frage nach der erforderlichen FE?
Wenn das Fahrzeug eine bbH von 25 km/h hat, aber tatsächlich 45 km/h laufen würde (was es ja doch nicht tut, was Herr Reichert ja nochmal klargestellt hat) hätte man das Fahrzeug nochmal genauer untersuchen müssen, ob nicht durch Manipulationen die BE erloschen ist.bei einer VK haben Kollegen- laut Betriebserlaubnis- ein Leicht Kfz bis 45 km/h angehalten.
Alle Angaben ohne Gewehr! Waffen sind in der Führerscheinstelle nicht erlaubt!
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