Führerschein für Touristenbähnchen
- Reichert, Karl-Heinz
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Führerschein für Touristenbähnchen
Hallo Leut,
ins unserer Gegend (RLP) fahren in verschiedenen Städten kleine Touristenbähnchen rum. (Zugmaschine _Lok-ähnlich umgebaut) mit drei bis vier Anhängern, die je ca. 12 Leute mitnehmen.
Bei uns ist jetzt ein heißer "Streit" ausgebrochen, welche FE der "Lok-Fahrer" haben muss.
Die Spannbreite reicht von BE bis CE bis darf der gar nicht !!
Könnt ihr helfen
ins unserer Gegend (RLP) fahren in verschiedenen Städten kleine Touristenbähnchen rum. (Zugmaschine _Lok-ähnlich umgebaut) mit drei bis vier Anhängern, die je ca. 12 Leute mitnehmen.
Bei uns ist jetzt ein heißer "Streit" ausgebrochen, welche FE der "Lok-Fahrer" haben muss.
Die Spannbreite reicht von BE bis CE bis darf der gar nicht !!
Könnt ihr helfen
- MorkvomOrk
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Dann versuch' ich es mal:
Zunächst war dieses Thema schon mal Anlaß für Diskussionen. Vgl. hier http://217.151.149.56/forum/showthread. ... ight=Tschu und hier http://217.151.149.56/forum/showthread. ... ight=Tschu
Ergänzend hierzu:
Da Personentransport in Anhängern nach 32a StVZO untersagt ist, wird diesbezüglich eine Ausnahmegenehmigung nach 70/1 StVZO benötigt!
Die Klasse D1E wird nicht benötigt, da diese auf das Führen von Kfz zur Perosnenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz abstellt. In unserem Fall dürfte die ZGM aber nur einen Sitzplatz haben.
M. E. reicht für die beschriebene Fahrzeugkombination die Klasse BE aus, sofern die ZGM ein zGG bis 3,5 t hat (Klassen T reicht nicht, da kein land- und forstwirtschaftlicher Zweck vorliegt). Auch die Klasse L könnte ausreichen, sofern die Schlüsselzahl 174 eingetragen ist und die bbH der ZGM nicht mehr als 32 km/h beträgt.
Würden die beschriebenen Personenbeförderungen durchgeführt, ohne daß eine Ausnahmegenehmigung nach 70/1 StVZO erteilt ist, dann liegt lediglich eine OWi vor und kein FoFE vor.
Zunächst war dieses Thema schon mal Anlaß für Diskussionen. Vgl. hier http://217.151.149.56/forum/showthread. ... ight=Tschu und hier http://217.151.149.56/forum/showthread. ... ight=Tschu
Ergänzend hierzu:
Da Personentransport in Anhängern nach 32a StVZO untersagt ist, wird diesbezüglich eine Ausnahmegenehmigung nach 70/1 StVZO benötigt!
Die Klasse D1E wird nicht benötigt, da diese auf das Führen von Kfz zur Perosnenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz abstellt. In unserem Fall dürfte die ZGM aber nur einen Sitzplatz haben.
M. E. reicht für die beschriebene Fahrzeugkombination die Klasse BE aus, sofern die ZGM ein zGG bis 3,5 t hat (Klassen T reicht nicht, da kein land- und forstwirtschaftlicher Zweck vorliegt). Auch die Klasse L könnte ausreichen, sofern die Schlüsselzahl 174 eingetragen ist und die bbH der ZGM nicht mehr als 32 km/h beträgt.
Würden die beschriebenen Personenbeförderungen durchgeführt, ohne daß eine Ausnahmegenehmigung nach 70/1 StVZO erteilt ist, dann liegt lediglich eine OWi vor und kein FoFE vor.
- Reichert, Karl-Heinz
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Touristenbahn
Mensch Mork, schnell,kurz und knackig. Danke für die Antwort.
Heißt also indirekt, dass die Angabe in diesem Merkblatt (Verkehrsblatt) nicht ganz richtig sind.
Die fordern die Klasse DE.
Kalli R.
Heißt also indirekt, dass die Angabe in diesem Merkblatt (Verkehrsblatt) nicht ganz richtig sind.
Die fordern die Klasse DE.
Kalli R.
- MorkvomOrk
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Na ja. Der Gesetzgeber war sich offensichtlich bewußt, daß nach der FeV gerade keine Klasse DE erforderlich ist!
Wenn ich Klasse DE benötigen würde, wäre ja als Zugfahrzeug zwangsläufig ein Kfz der Klasse D im Einsatz. Gem. § 6 Abs. 1 umfaßt die Klasse D aber ausdrücklich
"Kfz - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz...."
Wie bereits dargelegt hat die ZGM nicht mehr als 8 Sitzplätze und kann somit nie unter Klasse D fallen womit auch keine DE erforderlich sein kann.
Da man dies erkannt hat, wurde festgelegt, daß als Auflage festgelegt wird, daß Klasse DE benötigt wird. Ein Verstoß gegen eine Auflage aber ist kein FoFE. Sieht die Problematik jemand evtl. doch anders?
Wenn ich Klasse DE benötigen würde, wäre ja als Zugfahrzeug zwangsläufig ein Kfz der Klasse D im Einsatz. Gem. § 6 Abs. 1 umfaßt die Klasse D aber ausdrücklich
"Kfz - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz...."
Wie bereits dargelegt hat die ZGM nicht mehr als 8 Sitzplätze und kann somit nie unter Klasse D fallen womit auch keine DE erforderlich sein kann.
Da man dies erkannt hat, wurde festgelegt, daß als Auflage festgelegt wird, daß Klasse DE benötigt wird. Ein Verstoß gegen eine Auflage aber ist kein FoFE. Sieht die Problematik jemand evtl. doch anders?
- MorkvomOrk
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- Reichert, Karl-Heinz
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Touristenbahn
heißt also jetzt im Klartext: Rechtlich (nach FEV) wäre die Klasse BE erforderlich.
Über eine Auflage der AG wird aber gemäß diesem Merkblattes die Klasse DE gefordert.
Hab ich aber nur BE liegt kein FoF sondern lediglich ein Verstoß gegen die Auflage vor !
Alles richtig ?
Über eine Auflage der AG wird aber gemäß diesem Merkblattes die Klasse DE gefordert.
Hab ich aber nur BE liegt kein FoF sondern lediglich ein Verstoß gegen die Auflage vor !
Alles richtig ?
- MorkvomOrk
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