Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)
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Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)
Ich habe folgende Frage zur "Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)" also zur "Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein".
In den Vorbemerkungen steht
"Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen"
In meinem Fall geht es um eine Führerscheinklasse, die ein separates Dokument darstellt, der "Führerschein zur Fahrgastbeförderung". In der Vergangenheit (der FzF ist für 5 Jahre gültig) habe ich diese Führerscheinklasse ausgestellt bekommen mit dem Hinweis "mit Sehhilfe" im FzF, dort war auch vermerkt, dass ich keine Ortskenntnisprüfung abgelegt habe. (Es wurden auf Seite 1 bis auf "Mietwagen" alle anderen Arten gestrichen, da ich nur Mietwagen fahre). Nun soll ich für die Verlängerung in meine übrigen Führerscheinklassen, für die meine Sehstärke auch ohne Sehhilfe ausreicht, ebenfalls den eine Sehhilfe eintragen lassen. Ich lese die Anlage 9 (siehe oben) so, dass es auch möglich ist, z.B. die Schlüsselzahl "01" in der Zeile für LKW einträgt, jedoch beim PKW kein Eintrag obligatorisch wird. In meinem Falle wäre der Eintrag sinngemäß dann im FzF selbst vorzunehmen, den ich ja im Falle einer Kontrolle vorlegen muss.
Die Dame von der Führerscheinstelle argumentiert: Die "01" müsse in alle Klassen, denn ich könnte ja auch "privat" Fahrgäste befördern z.B. über die Uber-Plattform. Ich kann diese Begründung nicht nachvollziehen, denn die Beförderung "Uber" ist per Definition geschäftsmäßig und dadurch eben nicht "privat". Kontrollpersonal (regelmäßig die Polizei) kann anhand der Ordnungsnummer auf dem Mietwagen erkennen und im Kontrollfall den Fahrer, sofern das Fahrzeug gerade Fahrgäste befördert, nach seinem Führerschein zur Fahrgastbeförderung fragen, in dem ja die Sehhilfe vermerkt ist. In allen anderen Fällen würde es ich um Fahrten handeln, die an die Voraussetzungen der Klasse B geknüpft sind.
In den Vorbemerkungen steht
"Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen"
In meinem Fall geht es um eine Führerscheinklasse, die ein separates Dokument darstellt, der "Führerschein zur Fahrgastbeförderung". In der Vergangenheit (der FzF ist für 5 Jahre gültig) habe ich diese Führerscheinklasse ausgestellt bekommen mit dem Hinweis "mit Sehhilfe" im FzF, dort war auch vermerkt, dass ich keine Ortskenntnisprüfung abgelegt habe. (Es wurden auf Seite 1 bis auf "Mietwagen" alle anderen Arten gestrichen, da ich nur Mietwagen fahre). Nun soll ich für die Verlängerung in meine übrigen Führerscheinklassen, für die meine Sehstärke auch ohne Sehhilfe ausreicht, ebenfalls den eine Sehhilfe eintragen lassen. Ich lese die Anlage 9 (siehe oben) so, dass es auch möglich ist, z.B. die Schlüsselzahl "01" in der Zeile für LKW einträgt, jedoch beim PKW kein Eintrag obligatorisch wird. In meinem Falle wäre der Eintrag sinngemäß dann im FzF selbst vorzunehmen, den ich ja im Falle einer Kontrolle vorlegen muss.
Die Dame von der Führerscheinstelle argumentiert: Die "01" müsse in alle Klassen, denn ich könnte ja auch "privat" Fahrgäste befördern z.B. über die Uber-Plattform. Ich kann diese Begründung nicht nachvollziehen, denn die Beförderung "Uber" ist per Definition geschäftsmäßig und dadurch eben nicht "privat". Kontrollpersonal (regelmäßig die Polizei) kann anhand der Ordnungsnummer auf dem Mietwagen erkennen und im Kontrollfall den Fahrer, sofern das Fahrzeug gerade Fahrgäste befördert, nach seinem Führerschein zur Fahrgastbeförderung fragen, in dem ja die Sehhilfe vermerkt ist. In allen anderen Fällen würde es ich um Fahrten handeln, die an die Voraussetzungen der Klasse B geknüpft sind.
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Re: Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)
Das ist richtig. Die Regelungen über das Sehvermögen finden sich in Anlage 6 FeV. Dort ist geregelt, dass "Fehlsichtigkeiten – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden" müssen. Es mag ja sein, dass du die Anforderungen für Klasse B ohne Sehhilfe erfüllst. Wenn aber dein Sehvermögen mit Sehhilfe NOCH besser ist, dann muss die Auflage Sehhilfe für alle Klassen eingetragen werden. Anders formuliert: Das Bessere ist der Feind des Guten.
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Re: Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)
Diese Interpretation ist aber aus dem Kontext genommen: Wenn ich die 1,0 für den FzF nicht erfülle, muss "soweit wie möglich und verträglich" korrigiert werden. Ich habe ja für die Klasse B am Tag der Antragsstellung ein Optiker-Gutachten für die 0,7 vorgelegt. I
Würde ich nun in Klasse B eine Sehhilfe eintragen lassen - die ich gemäß FeV gar nicht benötige - würde ich ja auch dann noch diesen Eintrag im Führerschein haben, wenn ich beispielsweise gar nicht mehr im Fahrdienst tätig bin bzw. keinen FzF mehr habe.
Also trotz dem Punkt 1.2.1 gilt ja weiterhin Punk 1.1 der die Mindestanforderungen festlegt. Ansonsten würde es ja gar keinen Sinn machen, in einem Attest lediglich > 0,7 zu bescheinigen, da ja dann sämtliche Probanden, die im Bereich zwischen 0,7 und 1,0 liegen, ebenso eine Sehhilfe benötigen würden.
Würde ich nun in Klasse B eine Sehhilfe eintragen lassen - die ich gemäß FeV gar nicht benötige - würde ich ja auch dann noch diesen Eintrag im Führerschein haben, wenn ich beispielsweise gar nicht mehr im Fahrdienst tätig bin bzw. keinen FzF mehr habe.
Also trotz dem Punkt 1.2.1 gilt ja weiterhin Punk 1.1 der die Mindestanforderungen festlegt. Ansonsten würde es ja gar keinen Sinn machen, in einem Attest lediglich > 0,7 zu bescheinigen, da ja dann sämtliche Probanden, die im Bereich zwischen 0,7 und 1,0 liegen, ebenso eine Sehhilfe benötigen würden.
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Re: Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)
Ergänzend noch folgende Bemerkung:
während es zu 1.1 den Punkt 1.2.1 gibt bezieht sich für die Klassen "C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung"
der Punkt 2.2.1 auf den Punkt 2.1.1. Insofern wird die Korrektur bei Fehlsichtigkeit auch hier innerhalb der Fahrerlaubnisklasse differenziert.
während es zu 1.1 den Punkt 1.2.1 gibt bezieht sich für die Klassen "C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung"
der Punkt 2.2.1 auf den Punkt 2.1.1. Insofern wird die Korrektur bei Fehlsichtigkeit auch hier innerhalb der Fahrerlaubnisklasse differenziert.
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Re: Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)
Nein, das ist die Auffasung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft:
"Es ist dabei die bestmögliche und verträgliche Brille zu verordnen. Dies muss auch dann erfolgen, wenn auch ohne Korrektur die Mindestanforderungen von Anlage 6 erreicht werden."
Siehe hier, Ziffer 3.3.1:
https://dog.org/wp-content/uploads/site ... 19_web.pdf
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Re: Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)
Tatsächlich, da steht es. Danke für diesen Hinweis.
Ich habe in der Fahrerlaubnisverordnung einen Verweis auf
"Empfehlung der DOG"
nicht gesehen. Vermutich sind diese Empfehlungen aber bindend. Bleibt mir also nur der Gang zum Augenarzt. Der Optiker hat mir zwar 0,8 "angesagt" aber eben ur > 0,7 bescheinigt. Beidäugig habe ich die 1,0 erreicht.
Ich habe in der Fahrerlaubnisverordnung einen Verweis auf
"Empfehlung der DOG"
nicht gesehen. Vermutich sind diese Empfehlungen aber bindend. Bleibt mir also nur der Gang zum Augenarzt. Der Optiker hat mir zwar 0,8 "angesagt" aber eben ur > 0,7 bescheinigt. Beidäugig habe ich die 1,0 erreicht.
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