e.gauer hat geschrieben:War wohl nicht der beste Anwalt der mich beraten hat, sonst hätte ich nämlich in diesem Punkt Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt.
Vorsicht !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Den Strafbefehl zu akzeptieren und keinen Einspruch einzulegen ist in der Regel sinnvoll. Denn wenn es dumm läuft, passiert folgendes:
Du legst Einspruch ein und es kommt zur Hauptverhandlung. Bis der Termin steht vergehen 3 bis 6 Monate. Da in der Sache selbst kaum Aussicht auf Erfolg besteht, könntest Du in der Hauptverhandlung maximal was hinsichtlich der Sperre erreichen.
Gehen wir zunächst mal von einem günstigen Verlauf aus. Die Verhandlung ist nach 3 Monaten und das Gericht berechnet Deine Sperrfrist "neu", d.h. zieht die 3 weiteren Monate des vorl. Entzuges von der Sperrfrist ab. Bleiben 6 Monate, gerechnet vom Urteilstag - Du hast keinen Tag gewonnen und noch zusätzlich Geld für Anwalt und Gerichtskosten hingeblättert.
Wenn es unglücklich läuft, kann es aber noch schlimmer kommen. Das Gericht hält Dich nach wie vor für schuldig und nötigt Dir am Verhandlungstag eine Rücknahme aus den Rippen. Zähneknirschend nimmst Du an. Damit wird der Strafbefehl rechtskräftig, bleibt aber ansonsten ohne Veränderungen, d.h. die 9 Monate Sperrfrist bleiben. Jetzt wird aber vom Tag der Rücknahme Deines Rechtsmittels, also am Verhandlungstag gerechnet - und damit hat sich Deine Sperrfrist - rein faktisch gesehen - um weitere 3 Monate auf dann insgesamt 14 Monate (5 Monate vorl. Sicherstellung + 9 Monate Sperrfrist) verlängert
Außerdem kann folgendes passieren:
Die Verhandlung ist erst nach 6 Monaten. Das Gericht rechnet Dir die 6 Monate vorläufigen Entzug an (so wie es sein soll) - verbleibt eine Restsperrfrist von 3 Monaten. Bis das Urteil vorliegt, vergehen nochmal 2 Monate. Jetzt hast Du das Urteil und kannst die Neuerteilung beantragen. Die Sperre läuft noch einen Monat, aber wenn Du Pech hast, zieht sich das Verwaltungsverfáhren 2 Monate oder mehr hin - und schon hast Du wieder einen Monat verloren.
Es gibt noch eine weitere Variante, die ich mir aber sparen möchte, sonst wird es noch komplizierter und keiner versteht mehr was. Führerscheinstrafrecht ist nämlich gar nicht so einfach.
In diesem Zusammenhang möchte ich noch auf etwas anderes aufmerksam machen, was auch oft falsch gelesen wird:
Im Strafbefehl dürfte ungefähr folgende Formulierung stehen:
"Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, keine Fahrerlaubnis vor Ablauf von 9 Monaten zu erteilen" - oder so ähnlich - stimmt´s ?
Das heißt jedoch nicht, dass Du den Führerschein nach 9 Monaten auch tatsächlich von der Führerscheinstelle erhälst. Das bedeutet lediglich, dass der Fahrerlaubnisbehörde die Rückgabe des Führerscheins vor Ablauf von 9 Monaten verboten ist - was danach ist, bestimmt einzig und allein die Fahrerlaubnisbehörde. Ist z.B. der Antrag nicht erteilungsreif, weil die Unterlagen nicht vollständig sind oder Du den geforderten Auflagen nicht nachgekommen bist, kann eine Neuerteilung auch erst nach diesem Zeitpunkt erfolgen.
Daher sollte man immer rechtzeitig den Antrag stellen. Je nach zu erwartenden Auflagen muss man zwischen 2 und 5 Monaten einkalkulieren. In Deinem Fall werden wohl 2 Monate reichen, weil nach dem geschilderten Sachverhalt mit keinen schwierigen Auflagen (z.B. med.-psychol. Untersuchung) zu rechnen ist. Allerdings ist diese Angabe ohne Gewähr, da ich nicht den ganzen Sachverhalt (mögliche Verkehrsauffälligkeiten in der Vergangenheit, Eintragungen im Führungszeugnis ggf. auch außerhalb des Straßenverkehrs usw.) kenne.
Normalerweise erhälst Du rechtzeitig von der Führerscheinstelle Deines Hauptwohnsitzes ein allgemeines Informationsschreiben über die mutmaßlichen Voraussetzungen der Neuerteilung. Dort steht auch noch mal, wann die Sperre endet.
Viel Glück.

G.G.