Moin,
ich versuche kurz zusammenfassen, was bereits vor 2 Jahren geschehen ist:
Grenzübertritt, BGS, 15,2 Gramm, kein Konsum, kein Schnelltest - aber Blättchen im FZG(Gab es beim Einkauf dazu).
Das übliche Prozedere, Anordnung des Drugscreenings nicht gefolgt, FE entzogen.
Nach 15 Monaten Neuerteilung beantragt und vom Sachbearbeiter die Auskunft erhalten, er sähe in einer Erteilung keine Probleme, wenn ich
1. Augenärztliche Gutachten
2. Bescheinigung über ärztliche Untersuchung
3. Bescheinigung über Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs
beibringen würde.
Ich habe explizit nach dam damaligen Drogenscreening nachgefragt und die Antwort erhalten, dass nach neuer Rechtslage nicht mehr so verfahren würde.
Also ca. 120 € für den Antrag auf Erteilung auf den Tisch gelegt und die erforderlichen Dokumente beigebracht und abgegeben. Da waren dann nochmals lächerliche 100 € nicht mehr mein.
Post vom Amt: Wir hätten da noch gerne ein Drogenscreening, da unsere Ermittlungen ergeben haben...
Ich dachte mich sehr gut selbst veralbern zu können, bis zu dem Zeitpunkt wo ich auf Beamte traf, die mir bewiesen, dass Sie es besser können.
Ermittlungen waren wohl eher Fakten die lange bekannt waren aber bei der Antragstellung "übersehen" wurden. Kottan ermittelt - lol
(BTW:Ich habe nichts gegen Beamte, ich darf sogar welche Freunde nennen und kenne deren tagtägliches Leid und kann es teils auch gut nachvollziehen.)
Drogenscreening gibts von mir net.
Versagung, Wiederspruch...Klage vor dem VwG Hamburg.
Was mich geschockt hat, war eine in Stein gemeißelte Einstellung bei dieser Behörde, die vor Wiedersprüchen nur so strotzt.
Z.B.: In einem 4-Seitigen Wiederspruchsbescheid wird aus einer geringen Menge(S.1) über eine größere Menge(S.2) ein beträchtliche Menge(S.3).
Sog. Jointplättchen(was auch immer das ist) sind aufgrund Ihrer Eigenarten "ausschließlich" zum Drogenkonsum brauchbar und belegen diesen daher.
Und so weiter, Schlußfolgerungen/Argumente, die einfach nicht von dieser Welt sind, nichteinmal wenn ich mir die Hose mit der Kneifzange anziehe.
In 12 Jahren aktiver Teilnahme am SV keine einzige Auffälligkeit.
OK, vor 7 Jahren einmal geblitzt. Wer wirft da wohl den ersten Stein ?
Hat jemand diese Klage schon durch und was ist dabei herausgekommen ?
Ironie der Geschichte: Das Zeug war für einen Freund, der zwischenzeitlich an Krebs verstarb. Ich habe es vor Jahren einmal konsumiert und befand es als dumpf. Auf seine letzten Monate wollte ich Ihn nicht beim LBV diskriminieren, da die Entziehung seiner FE eine Härte gewesen wäre, die Ihm nicht auch noch zuzumuten war. Zudem Zeitpunkt, wo er nicht mehr fahren konnte, war er auch zu keiner Aussage mehr in der Lage. Jetzt kann ich zwar sagen für wen es war, nur Glauben schenkt dem natürlich heute niemand.(Würde ich wohl auch nicht).
Wer Ratschläge, Tipps oder Erfahrungen mit mir teilen kann, was die Klage angeht, sei herzlich dazu eingeladen.
TX und allen ein schönes Wochenende
Chupacabra
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- Chupacabra
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- Haribo
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Ich nehme mal an, dass es sich bei dem gefundenen Stoff um Cannabis handelt.
Lies doch mal das Urteil vom BVerfG zu dieser Frage, ich denke das hilft dir weiter.
Vor zwei Jahren war das Vorgehen der des LBV Hamburg sicher noch rechtmäßig, ich bezwifle ob das VG Hamburg das heute auch noch so sehen würde, denn ein Konsum von Cannabis ist nicht nachgewiesen worden und der bloße Besitz von Cannabis rechtfertigt aus meiner Sicht die Entziehung nicht.
Ich denke aber, dass hier die Entziehung letztlich auf § 11 (8) FeV gestützt wurde, von daher ist die Frage, ob die Anordnung des Drogenscreenings rechtmäßig war. Man kann sicher aus dem Besitz von Cannabis auf den Konsum schließen, ergo könnte die Behörde Tatsachen aufklären wollen, aber in der Gesamtschau müssen da schon gute Argumente da sein. 15 g... du musst in der Rechtssprechung der HHer Gerichte schauen, ob das als geringe Menge angesehen wird oder nicht.
Also: Du hast durchaus Chancen...
Lies doch mal das Urteil vom BVerfG zu dieser Frage, ich denke das hilft dir weiter.
Vor zwei Jahren war das Vorgehen der des LBV Hamburg sicher noch rechtmäßig, ich bezwifle ob das VG Hamburg das heute auch noch so sehen würde, denn ein Konsum von Cannabis ist nicht nachgewiesen worden und der bloße Besitz von Cannabis rechtfertigt aus meiner Sicht die Entziehung nicht.
Ich denke aber, dass hier die Entziehung letztlich auf § 11 (8) FeV gestützt wurde, von daher ist die Frage, ob die Anordnung des Drogenscreenings rechtmäßig war. Man kann sicher aus dem Besitz von Cannabis auf den Konsum schließen, ergo könnte die Behörde Tatsachen aufklären wollen, aber in der Gesamtschau müssen da schon gute Argumente da sein. 15 g... du musst in der Rechtssprechung der HHer Gerichte schauen, ob das als geringe Menge angesehen wird oder nicht.
Also: Du hast durchaus Chancen...
- MorkvomOrk
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Die hat aber zunächst grundsätzlich auch die Fahrerlaubnisbehörde. Für die Einschätzung wer vermutlich die größeren Chancen hat, wäre es zunächst hilfreich, wenn die "Schlußfolgerungen/Argumente, die einfach nicht von dieser Welt sind", hier mal konkret genannt würden.Haribo hat geschrieben: Also: Du hast durchaus Chancen...
- Haribo
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Das ist richtig, für eine umfassende Bewertung des Falles fehlen hier zu viele Fakten... aber darum ging es ja auch nicht, es war ja mehr zur Motivation gedacht.... und ich hätte mich den Screenings übrigens auch verweigertMorkvomOrk hat geschrieben: Die hat aber zunächst grundsätzlich auch die Fahrerlaubnisbehörde. Für die Einschätzung wer vermutlich die größeren Chancen hat, wäre es zunächst hilfreich, wenn die "Schlußfolgerungen/Argumente, die einfach nicht von dieser Welt sind", hier mal konkret genannt würden.

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