Neuerteilung Alte Klasse3
- mal langsam
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- M.Thöle
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Es ist die Tilgungsfrist. Sperrfristen werden von Gerichten festgesetzt oder ergeben sich aus dem Gesetz. Die Sperrfristen sind im Endeffekt auch für die Führerscheinstelle, dass diese vor dem Ablauf keine neue Fahrerlaubnis aushändigen darf.Frank76 hat geschrieben:Ist das nicht die Speerfrist sondern die Tilgungsfrist?
Das habe ich weiter oben bereits geschrieben.Frank76 hat geschrieben:Dann werd ich wohl bis Ende Juni warten müssen.
Eins ist aber sicher, solltest du im Juni 1997 auf die FE verzichtet haben, würde ich auch frühestens im Juli 2012 den Antrag stellen, weil dann erst die 15 Jahre um sind.
Alle Angaben ohne Gewehr! Waffen sind in der Führerscheinstelle nicht erlaubt!
- corneliusrufus
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- Frank76
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Das ist alles etwas verwirrend. Aber ich warte 
Danke für Eure Antworten.
Brennend Interessiert mich eigentlich nur noch ob das Urteil aus 2001 zu 0,5 Jahre auf Bewährung dann noch gegen mich verwendet werden kann obwohl es nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hatte?
Ich hab gelesen das dies lt. BTMG nach 5 Jahren Verjährt + Strafe + 1 Jahr Überliegefrist. Aber das kann mir wohl nur noch ein Anwalt verraten der dann noch richtig Kies verlangt dafür.
http://www.jurawiki.de/Bet%C3%A4ubungsM ... BAOQ-hrung
http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html
Gibt es da bei Euch Erfahrungswerte?
Gruß

Danke für Eure Antworten.
Brennend Interessiert mich eigentlich nur noch ob das Urteil aus 2001 zu 0,5 Jahre auf Bewährung dann noch gegen mich verwendet werden kann obwohl es nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hatte?
Ich hab gelesen das dies lt. BTMG nach 5 Jahren Verjährt + Strafe + 1 Jahr Überliegefrist. Aber das kann mir wohl nur noch ein Anwalt verraten der dann noch richtig Kies verlangt dafür.
http://www.jurawiki.de/Bet%C3%A4ubungsM ... BAOQ-hrung
http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html
Gibt es da bei Euch Erfahrungswerte?

Gruß
- corneliusrufus
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Und wo ist das normativ festgehalten, wennd er Antrag zeitlich bedingt gestellt wird? Oder ist das schlicht Verwaltungspraxis, ohne dass diese mit einer Rechtsgrundlage unterfütttert ist?wj hat geschrieben:Würde der Antrag früher gestellt, müßte er mit den dann vorliegenden Informationen bearbeitet werden. Also wäre die Tilgung noch nicht eingetreten.
Liebe Greet-Ings Cornelius
- corneliusrufus
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@Frank, ich bin kein Anwalt. Wenn es damals in 2001 keinen Bezug zum Straßenverkehr gab, dann ist dafür auch nicht eine Tilgungsfrist aus dem STVG zuständig. Sondern die des BZRG. Der Link zum bestreffenden § 24 BZRG: http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__24.html sowie dem § 34 BZRG: http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__34.html . Letzterer dürfte auf Dich zutreffen. Das müssten dann 5 Jahre sein, also wäre die Information/Tat ab 2006 meines Verständnisses zwar noch im BZRG festgehalten, wird jedoch nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen.
Liebe Greet-Ings Cornelius
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- M.Thöle
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§22 Abs. 2 FeVcorneliusrufus hat geschrieben:Und wo ist das normativ festgehalten, wennd er Antrag zeitlich bedingt gestellt wird? Oder ist das schlicht Verwaltungspraxis, ohne dass diese mit einer Rechtsgrundlage unterfütttert ist?
Liebe Greet-Ings Cornelius
Wenn der Antrag gestellt wird, ist er auch zu bearbeiten und v.g. Schritt einzuleiten.(2) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen.
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- wj
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Mal abgesehen davon, dass M.Thöle schon geantwortet hat. Ich sehe die Frage als typisch deutsch an. Wo ist das geregelt?! Die Frage stellt sich mir überhaupt nicht. Ein Antrag ist mit den Erkenntnissen zu bearbeiten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt sind bzw. im Laufe der Bearbeitung bekannt werden.corneliusrufus hat geschrieben:Und wo ist das normativ festgehalten, wennd er Antrag zeitlich bedingt gestellt wird? Oder ist das schlicht Verwaltungspraxis, ohne dass diese mit einer Rechtsgrundlage unterfütttert ist?
Liebe Greet-Ings Cornelius
Was bitte ist ein "zeitlich bedingter Antrag"? Wo ist der denn normiert? Ist das ein Antrag nach dem Motto: es könnte sein, dass da noch "was" ist. Wenn ja, warte gefälligst so lange mit der Bescheidung, bis "das" nicht mehr relevant ist? Aber tu bis dahin schon mal so, als ob nichts mehr wäre?
- corneliusrufus
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Es sollte doch das normalste der Welt sein, eine Dienstleistung zu einem Termin parat zu ahben. Vergleiche das doch mit der Zusicherung. Da ist auch als ob ein Antrag gestellt wäre zu informieren.
Es wird ja gerade nicht so getan, als ob vorher bereits alles erledigt wäre. Sondern so in die Arbeit eingeplant, dass ab Entscheidungsreife, hier vorgegeben durch den Antrag zum ... , dieser alsbald entschieden wird.
Wenn ein Verfahren generell zügig bearbeitet werden soll, bei Verzögerungen die Behörde die Hindernisgründe zu benennen hat, ist es doch umgekehrt so, dass eine Behörde bei nicht von ihr zu vertretenden Hindernissen ihre Pflicht getan hat. Nichts anderes ist es, wenn ein Antrag zeitlich bedingt gestellt wird. Warum sollte es nicht möglich sein, gerade nach Ablauf einer Tilgungsfrist, Verwertungsfrist, Sperrfrist wieder ein Recht zu erhalten? Mit Deiner Begründung könntest Du jedem, der sich in der Sperrfrist befindet mitteilen, kommen Sie wieder, wenn ihre Sperrfrist um ist.
Typisch deutsch finde ich, wenn es heißt, stellen Sie sich inten an und kommen Sie wieder, wenn alle Hemmnis-Fristen abgelaufen sind. Im Weiteren habe ich den Spruch, wo steht das in der Norm, bei Kollegen von Dir mehrfach vorgehalten bekommmen. Und deshalb habe ich nun nachgefragt.
Folglich darf jemand seinen Antrag so gestalten.
Liebe Greet-Ings Cornelius
Es wird ja gerade nicht so getan, als ob vorher bereits alles erledigt wäre. Sondern so in die Arbeit eingeplant, dass ab Entscheidungsreife, hier vorgegeben durch den Antrag zum ... , dieser alsbald entschieden wird.
Wenn ein Verfahren generell zügig bearbeitet werden soll, bei Verzögerungen die Behörde die Hindernisgründe zu benennen hat, ist es doch umgekehrt so, dass eine Behörde bei nicht von ihr zu vertretenden Hindernissen ihre Pflicht getan hat. Nichts anderes ist es, wenn ein Antrag zeitlich bedingt gestellt wird. Warum sollte es nicht möglich sein, gerade nach Ablauf einer Tilgungsfrist, Verwertungsfrist, Sperrfrist wieder ein Recht zu erhalten? Mit Deiner Begründung könntest Du jedem, der sich in der Sperrfrist befindet mitteilen, kommen Sie wieder, wenn ihre Sperrfrist um ist.
Typisch deutsch finde ich, wenn es heißt, stellen Sie sich inten an und kommen Sie wieder, wenn alle Hemmnis-Fristen abgelaufen sind. Im Weiteren habe ich den Spruch, wo steht das in der Norm, bei Kollegen von Dir mehrfach vorgehalten bekommmen. Und deshalb habe ich nun nachgefragt.
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