@ morty
Das wäre wünschenswert! Das öffentl. Recht arbeitet mit unscharfen Begriffen. Denn was ist denn eine "andere hoheitliche Maßnahme" z.B.?
Nach meiner Kenntnis stammt der Begriff aus dem Zivilrecht. In materieller Hinsicht sollte damit eine unmittelbare Rechtsänderung gemeint sein, in prozeßualer die sofortige einstweilige Regelung eines Rechtsverhältnisses (einstweilige Verfügung). Der BGH hat es in BGHZ 75, S. 226 so definiert: "Als Verfügungen sind dabei Rechtsgeschäfte anzusehen, welche unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken, es verändern, übertragen oder aufheben".
Verwaltungsakten fehlt diese (prozeßuale) Unmittelbarkeit. Sie wirken erst mit Rechtskraft. Der Begriff war also schon mit Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 besetzt. Inzwischen ist er aufgeweicht worden und findet sich im Verwaltungsrecht überall wieder. Der Begriff der Verf. war mal klar definiert, nun benutzt ihn jeder für alles.
Verfügungen
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Ohne, daß ich mich jetzt dafür ausspreche, ob die FE-Entziehung eine Verfügung ist, oder nicht, verstehe ich diesen Hinweis von dir nicht ganz!RAK hat geschrieben: Der BGH hat es in BGHZ 75, S. 226 so definiert: "Als Verfügungen sind dabei Rechtsgeschäfte anzusehen, welche unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken, es verändern, übertragen oder aufheben".
Verwaltungsakten fehlt diese (prozeßuale) Unmittelbarkeit. Sie wirken erst mit Rechtskraft.
FE-Entziehungen werden doch fast immer für sofort vollziehbar erklärt. Damit wirken sie doch unmittelbar auf ein Recht ein


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