1.wenn die fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnet und eine Frist zur beibringung des Gutachtens setzt, darf sie bei nichteinhaltung dieser frist gemäß §11 Abs.8 FeV (jedenfalls wenn sie im Bescheid darauf hingewiesen hat) die Fahrerlaubnis entziehen.
Ich hab allerdings abwechselnd von der Setzung von 1 oder 2 Fristen gelesen. In einigen Urteilen ist die Rede von einer Firstsetzung zur Beibringung des Gutachtens, während andere von sowohl einer Fristsetzung zur Beibringung einer "Einverständniserklärung", als auch zur Beibringung des Gutachtens sprechen.
Wie sieht das jetzt aus? Sind BEIDE Fristsetzungen erforderlich um später eine entziehung auf §11 Abs.8 FeV stüzen zu können oder ist jedenfalls bei Ablauf der (späteren) Frist zur Beibringung des Gutachtens die Entziehung auf §11 Abs.8 zu stützen? (wäre meiner Ansicht nach logisch, da wenn schon die Frist zur Beibringung des Gutachtens abgelaufen ist, dies praktisch das fehlende Einverständnis impliziert)
Die 2.frage die mich beschäftigt ist:
Muß die Behörde Zwangsweise die Fragestellung in dem Bescheid angeben oder muß sie diese nur dem Gutachter übermitteln der sich nach der Einverständniserklärung des Betreffenden mit der Sache beschäftigt?
Falls einer von euch genauer darüber bescheid wüßte wäre ich sehr dankbar über eine Info
