Fahrerlaubnis Antrag
- mac664
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Enno, auf welches Gesetz kann ich mich berufen, wenn ich will dass das Antragsverfahren einstweilen ruhen soll.
Denn dass wird mir ja gerade verwehrt, mit dem Argument der Fristsetzung.
Zitat SB. "Nach Fristablauf können Sie jederzeit einen neuen Antrag stellen" ja klar wieder 157,30€ Gebühr.
Also dass kann wohl nicht sein.
mac664
Denn dass wird mir ja gerade verwehrt, mit dem Argument der Fristsetzung.
Zitat SB. "Nach Fristablauf können Sie jederzeit einen neuen Antrag stellen" ja klar wieder 157,30€ Gebühr.
Also dass kann wohl nicht sein.
mac664
- Enno
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... auf Ruhenlassen besteht kein Anspruch, aber eventuell (zumindest bei Ermessensreduzierung auf Null) auf Fristverlängerung. Nach § 31 Abs. 7 VwVfG können Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
Die Frist für die Begutachtung in einem Entziehungsverfahren kann nicht beliebig lang verlängert werden. Der Betroffene ist noch Inhaber einer Fahrerlaubnis. Er darf also fahren. Es muss aus Sicherheitsgründen schnellstmöglich festgestellt werden, ob es ihm an der Kraftfahreignung mangelt. In einem Neuerteilungsverfahren sieht die Sache ganz anders aus. Hier geht zunächst einmal vom Antragsteller keine unmittelbare Gefahr aus. Es ist nämlich nichts mit Fahren. Die Fristsetzung bei einer Begutachtungsanordnung im Neuerteilungsverfahren hat deshalb zumindest in den meisten Fällen ausschließlich den Zweck, den Fortgang des Verfahrens zu sichern. Insofern kann sie auf Wunsch des Antragstellers auch beliebig lang verlängert werden. Vor der Verlängerung sollte nur geprüft werden, ob nicht der eine oder andere Begutachtungsgrund hinzugekommen ist.
Außerdem:
Also ich würde nie ein negatives Gutachten abgeben. Auch würde ich Fristverlängerung für die Begutachtung beantragen. Dumm ist nur, dass eine etwaige Ablehnung des Fristverlängerungsersuchens erst mit der Ablehnung des Antrags auf Neuerteilung angefochten werden könnte.
Die Frist für die Begutachtung in einem Entziehungsverfahren kann nicht beliebig lang verlängert werden. Der Betroffene ist noch Inhaber einer Fahrerlaubnis. Er darf also fahren. Es muss aus Sicherheitsgründen schnellstmöglich festgestellt werden, ob es ihm an der Kraftfahreignung mangelt. In einem Neuerteilungsverfahren sieht die Sache ganz anders aus. Hier geht zunächst einmal vom Antragsteller keine unmittelbare Gefahr aus. Es ist nämlich nichts mit Fahren. Die Fristsetzung bei einer Begutachtungsanordnung im Neuerteilungsverfahren hat deshalb zumindest in den meisten Fällen ausschließlich den Zweck, den Fortgang des Verfahrens zu sichern. Insofern kann sie auf Wunsch des Antragstellers auch beliebig lang verlängert werden. Vor der Verlängerung sollte nur geprüft werden, ob nicht der eine oder andere Begutachtungsgrund hinzugekommen ist.
Außerdem:
Also ich würde nie ein negatives Gutachten abgeben. Auch würde ich Fristverlängerung für die Begutachtung beantragen. Dumm ist nur, dass eine etwaige Ablehnung des Fristverlängerungsersuchens erst mit der Ablehnung des Antrags auf Neuerteilung angefochten werden könnte.
- corneliusrufus
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Die Rechtsprechung hat für allgemeines Verwaltungshandeln entwickelt, dass nach etwa 12 Wochen, einem Vierteljahr nach Antragsstellung ohne Verfahrenshindernisse eine Untätigkeit der Behörde vorliegt. Ab da könnte deswegen geklagt werden.
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss eine zwar unbestimmte Frist, die jedoch eine obere Grenze hat. Also benennt die Behörde eine Frist. Sie will eine Untätigkeit vermeiden.
Dass Fristen je nach Sachgrund und Sachlage verlängert werden können, bleibt unbenommen.
Liebe Greet-Ings Cornelius
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss eine zwar unbestimmte Frist, die jedoch eine obere Grenze hat. Also benennt die Behörde eine Frist. Sie will eine Untätigkeit vermeiden.
Dass Fristen je nach Sachgrund und Sachlage verlängert werden können, bleibt unbenommen.
Liebe Greet-Ings Cornelius
- corneliusrufus
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Enno hat geschrieben: Außerdem:
Also ich würde nie ein negatives Gutachten abgeben. Auch würde ich Fristverlängerung für die Begutachtung beantragen. Dumm ist nur, dass eine etwaige Ablehnung des Fristverlängerungsersuchens erst mit der Ablehnung des Antrags auf Neuerteilung angefochten werden könnte.
Als Regel ist das sicher gut. Und auch fast immer klug. Nur eben nicht immer. Wenn ich ein negatives Gutachten erschüttern will, so werde ich es oft vorlegen müssen, damit die Behörde die Begründung für ein unqualifiziertes Gutachten nachvollziehen kann. Anderer Fall, Begutachtung mit doppelter Fragestellung, im Ergebnis negativ. Eine Fragestellung war jedoch positiv. Wenn nun im Gutachten hinsichtlich der anderen, noch negativ beantworteten Fragestellung nichts wirklich nachteiliges drin steht, so würde ich es vorlegen. Das reduziert die Folgekosten, nämlich eine zweite Begutachtu8ng mit doppelter Fragestellung.
Liebe Greet-Ings Cornelius
- M.Thöle
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Generell zur Vorgehensweise der Behörde:
Die MPU dient als Entscheidungsgrundlage für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Liegt diese Entscheidungsgrundlage vor, hat die Behörde über den Antrag zu entscheiden. Im Falle einer positiven Begutachtung würdest du auch nicht wollen, dass die Behörde noch monatelang auf dem Ergebnis "rumsitzt", sondern würdest (zurecht) die Neuerteilung deiner Fahrerlaubnis fordern.
Genau das Gleiche gilt leider auch für den Fall des negativen Gutachtens. Liegt damit die Entscheidungsgrundlage vor, hat die Behörde zu entscheiden. In der Regel wird vor einer Versagung dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben den Antrag freiwillig zurückzuziehen. Dies verursacht dann auch keine weiteren Kosten - steht als Tipp meines Wissens auch im Testknacker. Eine neue Chance hat man dann in einem neuen Antragsverfahren. Vereinbart die Behörde mit dir einen "Deal", dass ausnahmsweise auf die sofortige Entscheidung verzichtet wird und dir die Möglichkeit gegeben wird ein neues Gutachten vorzulegen, so ist es nur verständlich und in meinen Augen auch gem. § 11 Abs. 6 FeV zulässig, dass für die Vorlage des neuen Gutachtens eine Frist gesetzt wird. Zwei Monate sind hierfür m.E. auch ausreichend. Man muss beachten, dass der Behörde immerhin schon eine Entscheidungsgrundlage vorliegt und über den Antrag zeitnah entschieden werden soll.
Ein Beispiel, wo ebenfalls mit solchen Fristen gearbeitet wird, sind die Gutachten mit Kursempfehlung. Hier wird dem Betroffenen auch eine Frist für die Teilnahme bzw. die Anmeldung zu einem entsprechenden Kurs gesetzt. Kommt er dieser Frist nicht nach, ist das Gutachten als negativ zu werten und der Antrag abzulehnen.
Zu den Tipps aus dem Testknacker: Wie schon geschrieben wurde, ist der Autor des Buchs ein MPU-Psychologe. Viele Tipps die das Verwaltungsrecht beschreiben sind wahrscheinlich eher Erfahrungswerte und können nicht als für jeden Fall geltend herangezogen werden. Ich bitte daher zu beachten dass die Vorlage eines zweiten Gutachtens innerhalb eines Antragsverfahrens eher die Ausnahme als die Regel ist.
Die MPU dient als Entscheidungsgrundlage für die Erteilung der Fahrerlaubnis. Liegt diese Entscheidungsgrundlage vor, hat die Behörde über den Antrag zu entscheiden. Im Falle einer positiven Begutachtung würdest du auch nicht wollen, dass die Behörde noch monatelang auf dem Ergebnis "rumsitzt", sondern würdest (zurecht) die Neuerteilung deiner Fahrerlaubnis fordern.
Genau das Gleiche gilt leider auch für den Fall des negativen Gutachtens. Liegt damit die Entscheidungsgrundlage vor, hat die Behörde zu entscheiden. In der Regel wird vor einer Versagung dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben den Antrag freiwillig zurückzuziehen. Dies verursacht dann auch keine weiteren Kosten - steht als Tipp meines Wissens auch im Testknacker. Eine neue Chance hat man dann in einem neuen Antragsverfahren. Vereinbart die Behörde mit dir einen "Deal", dass ausnahmsweise auf die sofortige Entscheidung verzichtet wird und dir die Möglichkeit gegeben wird ein neues Gutachten vorzulegen, so ist es nur verständlich und in meinen Augen auch gem. § 11 Abs. 6 FeV zulässig, dass für die Vorlage des neuen Gutachtens eine Frist gesetzt wird. Zwei Monate sind hierfür m.E. auch ausreichend. Man muss beachten, dass der Behörde immerhin schon eine Entscheidungsgrundlage vorliegt und über den Antrag zeitnah entschieden werden soll.
Ein Beispiel, wo ebenfalls mit solchen Fristen gearbeitet wird, sind die Gutachten mit Kursempfehlung. Hier wird dem Betroffenen auch eine Frist für die Teilnahme bzw. die Anmeldung zu einem entsprechenden Kurs gesetzt. Kommt er dieser Frist nicht nach, ist das Gutachten als negativ zu werten und der Antrag abzulehnen.
Zu den Tipps aus dem Testknacker: Wie schon geschrieben wurde, ist der Autor des Buchs ein MPU-Psychologe. Viele Tipps die das Verwaltungsrecht beschreiben sind wahrscheinlich eher Erfahrungswerte und können nicht als für jeden Fall geltend herangezogen werden. Ich bitte daher zu beachten dass die Vorlage eines zweiten Gutachtens innerhalb eines Antragsverfahrens eher die Ausnahme als die Regel ist.
Alle Angaben ohne Gewehr! Waffen sind in der Führerscheinstelle nicht erlaubt!
- mac664
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Guten Morgen M.Thöle, deine Schilderung gut und Recht, das die Behörde sich auf keinen Deal einlässe wurde mir bereits unmissverständlich klar gemacht.
Auch §31 Abs.7 VwVfG erscheint mir nicht so Erfolg versprechend.
Der Gedanke dass die gesetzte Frist zu Knapp und daher Rechtswiedrig, erscheint mir da schon viel versprechender.
Wie gesagt die Behörde wusste das ich erst 6 Monate Abstinenz nachweisen kann.Die Behörde muss auch wissen dass bei Therapiertem Alki 1 Jahr Abstinenz Nachweis Untersuchungs Standart ist.
Zwar habe ich die Behörde angewiesen meine Fahrerlaubnisakte zum Prüfinstitut zu senden und klar habe ich mich dort angemeldet.ABER die Behörde hätte wissen müssen (Sie wusste ist ne Unterstellung) dass nach Ihren Eigenen Kriterien und Regeln a. die Frist zur vorlage des Gutachtens kürzer als es der Abstinenz und Screaning Zeitraum erfordert und b.der Prüfling ein negatives Gutachten bekommen wird weil der Abstinenz Nachweis Zeitraum, von 1 Jahr noch nicht belegbar ist.
Da gibts schon adäquate Vergleichs -Urteile dass ist Rechtswiedrig!!!!!!!!!!
Vielleicht kann mir da jemand suchen helfen Danke
Grüsse mac664
Auch §31 Abs.7 VwVfG erscheint mir nicht so Erfolg versprechend.
Der Gedanke dass die gesetzte Frist zu Knapp und daher Rechtswiedrig, erscheint mir da schon viel versprechender.
Wie gesagt die Behörde wusste das ich erst 6 Monate Abstinenz nachweisen kann.Die Behörde muss auch wissen dass bei Therapiertem Alki 1 Jahr Abstinenz Nachweis Untersuchungs Standart ist.
Zwar habe ich die Behörde angewiesen meine Fahrerlaubnisakte zum Prüfinstitut zu senden und klar habe ich mich dort angemeldet.ABER die Behörde hätte wissen müssen (Sie wusste ist ne Unterstellung) dass nach Ihren Eigenen Kriterien und Regeln a. die Frist zur vorlage des Gutachtens kürzer als es der Abstinenz und Screaning Zeitraum erfordert und b.der Prüfling ein negatives Gutachten bekommen wird weil der Abstinenz Nachweis Zeitraum, von 1 Jahr noch nicht belegbar ist.
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Grüsse mac664
- mac664
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Guten Morgen M.Thöle, deine Schilderung gut und Recht, das die Behörde sich auf keinen Deal einlässe wurde mir bereits unmissverständlich klar gemacht.
Auch §31 Abs.7 VwVfG erscheint mir nicht so Erfolg versprechend.
Der Gedanke dass die gesetzte Frist zu Knapp und daher Rechtswiedrig, erscheint mir da schon viel versprechender.
Wie gesagt die Behörde wusste das ich erst 6 Monate Abstinenz nachweisen kann.Die Behörde muss auch wissen dass bei Therapiertem Alki 1 Jahr Abstinenz Nachweis Untersuchungs Standart ist.
Zwar habe ich die Behörde angewiesen meine Fahrerlaubnisakte zum Prüfinstitut zu senden und klar habe ich mich dort angemeldet.ABER die Behörde hätte wissen müssen (Sie wusste ist ne Unterstellung) dass nach Ihren Eigenen Kriterien und Regeln a. die Frist zur vorlage des Gutachtens kürzer als es der Abstinenz und Screaning Zeitraum erfordert und b.der Prüfling ein negatives Gutachten bekommen wird weil der Abstinenz Nachweis Zeitraum, von 1 Jahr noch nicht belegbar ist.
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Auch §31 Abs.7 VwVfG erscheint mir nicht so Erfolg versprechend.
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Wie gesagt die Behörde wusste das ich erst 6 Monate Abstinenz nachweisen kann.Die Behörde muss auch wissen dass bei Therapiertem Alki 1 Jahr Abstinenz Nachweis Untersuchungs Standart ist.
Zwar habe ich die Behörde angewiesen meine Fahrerlaubnisakte zum Prüfinstitut zu senden und klar habe ich mich dort angemeldet.ABER die Behörde hätte wissen müssen (Sie wusste ist ne Unterstellung) dass nach Ihren Eigenen Kriterien und Regeln a. die Frist zur vorlage des Gutachtens kürzer als es der Abstinenz und Screaning Zeitraum erfordert und b.der Prüfling ein negatives Gutachten bekommen wird weil der Abstinenz Nachweis Zeitraum, von 1 Jahr noch nicht belegbar ist.
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- corneliusrufus
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Du hättest das jedoch auch wissen müssen resp. können, @Mac. Unser Normgeber geht davon aus, dass alle Bürger die Gesetze (Normen) lesen. Warum hast Du den Antrag nicht zeitnah zu vorliegenden Abstinenznachweisen gestellt sondern zu früh? Klar häte Dich die Behörde darauf hinweisen können. Doch sie kann andererseits nicht wissen, ob Du bereits Abstinenznachweise bei Antragsstellung hast oder wie Du bei der Begutachtung argumentieren wirst, welcher Sonderfall Du womöglich sein könntest, dass es ohne Abstinenznachweise geht. Informationen sind zuerst eine Holschuld.
Liebe Greet-Ings Cornelius
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- M.Thöle
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Eine Frage hätte ich auch noch:
Hast du bei Antragstellung (soweit sie persönlich erfolgt ist) angegeben, dass du eine Alkoholtherapie absolviert hast? Bzw. ist dir bei Antragstellung eine "Beratung" der notwendigen Vorraussetzungen für die MPU zuteil geworden?
Ich kann natürlich immer nur aus meiner Praxis berichten und weiss nicht, wie dies meine Kollegen handhaben. Jedoch versuche ich immer schon bei Antragstellung herauszufinden, welche Maßnahmen zur Vorbereitung der Antragsteller ggf. schon durchgeführt hat. Bei einer Therapie würde ich immer dahingehend beraten mit dem Antrag zu warten bis 12 Monate Abstinenz nachgewiesen werden können um die Mindestvorraussetzungen der Begutachtungsleitlinien zu erfüllen. Wenn der Antragsteller trotzdem auf den Antrag besteht, ist das natürlich sein gutes Recht. Allerdings würde ich mich in so einem Fall nicht auf eine Vereinbarung mit einem zweiten Gutachten einlassen. Eben aus den Gründen, die du genannt hast.
Hast du bei Antragstellung (soweit sie persönlich erfolgt ist) angegeben, dass du eine Alkoholtherapie absolviert hast? Bzw. ist dir bei Antragstellung eine "Beratung" der notwendigen Vorraussetzungen für die MPU zuteil geworden?
Ich kann natürlich immer nur aus meiner Praxis berichten und weiss nicht, wie dies meine Kollegen handhaben. Jedoch versuche ich immer schon bei Antragstellung herauszufinden, welche Maßnahmen zur Vorbereitung der Antragsteller ggf. schon durchgeführt hat. Bei einer Therapie würde ich immer dahingehend beraten mit dem Antrag zu warten bis 12 Monate Abstinenz nachgewiesen werden können um die Mindestvorraussetzungen der Begutachtungsleitlinien zu erfüllen. Wenn der Antragsteller trotzdem auf den Antrag besteht, ist das natürlich sein gutes Recht. Allerdings würde ich mich in so einem Fall nicht auf eine Vereinbarung mit einem zweiten Gutachten einlassen. Eben aus den Gründen, die du genannt hast.
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- mac664
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Es geht hier nicht um Schuldzuweisung sondern un die Unbillige Tatsache dass 157,30€ nicht angemssen sind.
Ich käm auch mit dem Prozedere der Neubeantragung klar wenn da nicht der Horrende Preis wäre.
Wie soll ich das verstehen,bei neu Antrag müsste ich auch das Aktuelle Augenärztliche Gutachten erneuern, das ist grade mal 2 Monate Alt und hat 80€ gekostet.Das Allgemeinärztliche 40€ soll ich das Führungszeugnis im viertel Jahres Abonnement nehmen.
Und wenn nicht notwendig dann läst sich schlussfolgern da Schon ALLES vorliegt ist es auch nicht notwendig etwas Neu zu beantragen.
Zu Holschuld..........vom Amt oder von mir .....ich hab von Anfang an die Karten auf den Tisch gelegt. Offen und Zielführend.Nach Therapie 5 Jahre Trocken und Gut.
Das ich seit 10/2009 Beleg führe mittels Blutuntersuchungs Befunden.
Da kam die Ansage dass Abstinenznachweis nach neuen Bestimmungen
aber es war auch die Rede von Übergangszeitraum bis 31.12.2010
Ich Lebe Abstinent seit über 5 Jahren.
Folgerichtig habe ich mich beim BfF angemeldet.
Mfg.mac664
Ich käm auch mit dem Prozedere der Neubeantragung klar wenn da nicht der Horrende Preis wäre.
Wie soll ich das verstehen,bei neu Antrag müsste ich auch das Aktuelle Augenärztliche Gutachten erneuern, das ist grade mal 2 Monate Alt und hat 80€ gekostet.Das Allgemeinärztliche 40€ soll ich das Führungszeugnis im viertel Jahres Abonnement nehmen.
Und wenn nicht notwendig dann läst sich schlussfolgern da Schon ALLES vorliegt ist es auch nicht notwendig etwas Neu zu beantragen.
Zu Holschuld..........vom Amt oder von mir .....ich hab von Anfang an die Karten auf den Tisch gelegt. Offen und Zielführend.Nach Therapie 5 Jahre Trocken und Gut.
Das ich seit 10/2009 Beleg führe mittels Blutuntersuchungs Befunden.
Da kam die Ansage dass Abstinenznachweis nach neuen Bestimmungen
aber es war auch die Rede von Übergangszeitraum bis 31.12.2010
Ich Lebe Abstinent seit über 5 Jahren.
Folgerichtig habe ich mich beim BfF angemeldet.
Mfg.mac664
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