Drogenscreening & FS-Entzug
- Goldmariechen
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- Goldmariechen
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- RAK
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Bin der selben Ansicht wie Haribo und Mork. Der dargelegte Sachverhalt reicht nicht für die Anordnung eines screenings. Entweder Dein Bekannter sperrt sich, dann mag das VG entscheiden. In Nds. (Du bist aus H) sind die Chancen gegen eine Entziehung zu klagen nach meiner Erfahrung gut. Das dauert aber und kostet erstmal.
Ein "privates" screening vorab zur Sicherheit, daß alles i.O. ist und dann der (wohl falschen) Anordnung folgen ist die nä. Möglichkeit.
Falls noch zu hohe Werte festgestellt werden im priv. screening und die VB entzieht bleibt nur der Gang zum VG, das bringt aber Zeit um sauber zu werden und dem Gericht screenings ohne Befund vorzulegen.
Ein "privates" screening vorab zur Sicherheit, daß alles i.O. ist und dann der (wohl falschen) Anordnung folgen ist die nä. Möglichkeit.
Falls noch zu hohe Werte festgestellt werden im priv. screening und die VB entzieht bleibt nur der Gang zum VG, das bringt aber Zeit um sauber zu werden und dem Gericht screenings ohne Befund vorzulegen.
- MorkvomOrk
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Nachteil dieses Verfahrens ist aber, daß der Betroffene zwangsläufig zeitweise ohne Fahrerlaubnis ist. Gegen die Anordnung der Behörde ist kein Rechtsmittel möglich. Die Überprüfung der Handlungsweise der Verwaltungsbehörde ist vielmehr nur in einem Entziehungsverfahren möglich. Da die Entziehungsverfügung i. d. R. für sofort vollziebar erklärt wird, ändern auch Widerspruch und Klage nichts daran, daß die Fahrberechtigung zumindest zunächst nicht mehr besteht. Selbst wenn bereits im Verfahren nach 80/5 VwGO die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt werden sollte, hat der Betroffene mehrere Wochen keine Fahrerlaubnis. Ich schlage daher noch einmal das unmittelbare Gespräch mit dem Sachbearbeiter/der Sachbearbeiterin und ggf. dessen/deren Vorgesetzten vor. Vielleicht läßt sich die Behörde ja doch überzeugen, daß sie sich hier vergaloppiert hat. Schließlich dürfte auch die Behörde ungern einen Rechtsstreit verlieren.RAK hat geschrieben: Entweder Dein Bekannter sperrt sich, dann mag das VG entscheiden. In Nds. (Du bist aus H) sind die Chancen gegen eine Entziehung zu klagen nach meiner Erfahrung gut. Das dauert aber und kostet erstmal.
- RAK
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Natürlich hat Mork Recht, man kann sich nur gegen die Entziehung wehren, nicht gegen die Anordnung des screenings. Nur wäre die VB schlecht beraten bei einem so dünnen Sachverhalt auch noch mit Sofortvollzug zu entziehen. Hierfür ist nun mal erforderlich, daß ein so starkes Bedürfnis am Sofortvollzug besteht, daß die Rechtsmittelschiene vorläufig zurücktreten muß. Sofortvollzug ist ein Ausnahmetatbestand. Es braucht also ein "mehr" als bei der durchschnittlichen Entziehung! Hier reicht es nicht mal dafür..... Auch wenn viele VB´s das so handhaben, richtig ist es nicht und kommt nur wegen der bes. Gefährlichkeit des Straßenverkehrs nicht öfter unter die Räder.
Beim hiesigen VG vergehen auch selten Wochen, allenfalls wenige Tage, um über einen 80 V er zu entscheiden.
Natürlich ist es am einfachsten die VB auf die Rechtslage hinzuweisen und die Sache von vornherein geradezusetzen. Schnell, unkompliziert und kostenfrei.
Beim hiesigen VG vergehen auch selten Wochen, allenfalls wenige Tage, um über einen 80 V er zu entscheiden.
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