Nach meienr Kenntnis aus der verwaltungsrechtlichen Ausbildung:
Na, das Akteneinsichtsrecht lässt sich auch ohne laufenden Antrag konstruieren. nach einer vertretenen Rechtsauffassung reicht die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht (in die "eigene" Akte) aus, um dann wieder als Verfahrensbeteiligter - mit Akteneinsichtsrecht - zu gelten.
Die andere Möglichkeit ist die Zusicherung/verbindliche Anfrage, bsp. in dem gefragt wird, unter welchen Voraussetzungen und Fragestellungen eine FE neu erworben werden kann.
Daher bringt einer Behörde die Ablehnung der Akteneinsicht nichts.
Grundsätzlich ist die vollständige Akte zugänglich zu machen. Aus ihr dürfen jedoch bisweilen diejenigen Teile entnommen werden, die rein interne Bemerkungen und Anweisungen zum weiteren Vorgehen bis zu einem Verwaltungsakt enthalten. Alle für dieses relevante teile, also auch ein Gutachten, müssen enthalten sein.
Eine Akteneinsicht macht Behörden Arbeit. Weniger darin selbst, dass dann ein Behördenmitarbeiter dabei sitzt, als dass er in dieser Zeit oft nicht produktiv andere Aufgaben wahrnehmen kann. D.h. die Behörde muss die Einsichtsnahme zeitlich und organisatorisch koordinieren. Daher dieses in die eigene Zeitkalkulation einplanen.
Eine andere Möglichkeit ist über die Einsichtsnahme bei einem Rechtsanwalt. Natürlich muss man wieder Verfahrensbeteiligter sein (bzw. vorher auf das Goodwill der Behörde hoffen). Dieses müsste für die Behörde bequemer sein. (Ich hoffe da auf eine Rückmeldung von den Verwaltungsexperten.)
Liebe Greet-Ings, Cornelius
Wiederertelung FE mit oder ohne MPU
- corneliusrufus
- Einsteiger
- Beiträge: 296
- Registriert: Di 11. Jul 2006, 17:10
- Wohnort: Lübeck
- MIKE767
- Aktiver Benutzer
- Beiträge: 11
- Registriert: Di 10. Okt 2006, 11:04
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 4 Gäste