Klasse 3 entzogen von Klasse 1 war nie die Rede

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Bello
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Beitrag von Bello » Fr 21. Jul 2006, 01:31

Wenn ich bei der Führerscheinstelle alles wegen der A Klasse geregelt habe und es alles klappt,besteht dann die Möglichkeit sofort eine Bescheinigung an Ort und Stelle zu bekommen die mich berechtigt Motorrad zu fahren, (z.B ein Ersatzführerschein) oder muss ich solange Warten bis mein neuer Kartenführerschein fertig ist?

Liebe Grüsse Bello

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MorkvomOrk
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Beitrag von MorkvomOrk » Fr 21. Jul 2006, 04:21

Wenn deine FS-Stelle anerkennt, daß die Kl. A nie entzogen war, dann bestätigt sie ja gleichzeitig, daß du aktuell im Besitz dieser Fahrerlaubnis bist. Dein Karten-Führerschein ist somit falsch. M. E. hättest du einen Rechtsanspruch auf einen vorläufigen Fahrausweis, der das Recht für die Kl. A auch dokumentiert. Von der Rechtslage her bräuchtest du einen solchen Nachweis aber nicht einmal, sondern du könntest (da die Fahrberechtigung ja bereits besteht) bereits Motorräder fahren bis der Karten-FS da ist. Ist praktisch das gleiche, als wenn du momentan deinen FS nicht findest und trotzdem fährst.

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Bello
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Beitrag von Bello » Fr 21. Jul 2006, 12:49

Hallo!

Ich war bei der Führerscheinstelle.
Ich ging erst zu meiner zuständigen Sachbearbeiterin,diese verwies mich mit meinem Anliegen gleich an ihren Chef.
Dem trug ich mein Anliegen betr Nachtrag Klasse A vor. Nachdem er meine Unterlagen mit dem Entzugsbescheid gelesen hatte sagte er mir es wäre tatsächlich nur Klasse 3 entzogen worden laut den Unterlagen. Er müsse aber nochmal in den Akten der Führerscheinstelle nachsehen ,da mir der 1ser ja evtl extra entzogen wurde.Dann ging er mit diesem Vorhaben aus dem Zimmer.
Nach einer guten halben Stunde kam er wieder gab mir meine Unterlagen (die er kopiert hat) zurück und sagte mir er wird mir die A Klasse nicht eintragen da es sich um einen Schreibfehler in der Entzugsbescheinigung handelt!!!
Ich habe 2 Schreiben von der Führerscheinstelle in denen eindeutig steht, dass nur Klasse 3. entzogen wurde. Kann man sowas Schreibfehler nennen wenn Klasse 1 einfach vergessen wurde vom Sachbearbeiter, ist so eine Begründung rechtens?Muss ich mich damit abfinden?
Ich sehe es so das der damalige Sachbearbeiter meinen Klasse 1 Eintrag hinten auf dem Führerschein einfach übersehen hat und das es eindeutig sein Fehler bzw ein Fehler der entziehenden Behörde war und kein Schreibfehler! Wie seht Ihr das?

Ich soll jetzt schriftlich einen Antrag auf Eintrag der Klasse A stellen und würde dann den Ablehnungsbescheid mit der Begründung,dass es sich um einen Schreibfehler handelt (da die Fahrerlaubnis nicht teilbar ist) bekommen. Der Leiter selber sagte noch es sei ein intressanter Fall,sowas hatte er bis jetzt noch nicht.

Was mache ich jetzt am besten? Erst nochmal mit einem Anwalt probieren oder soll ich gleich den Gerichtsweg gehen?

Liebe Grüsse Bello

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Beitrag von Bello » So 13. Aug 2006, 11:42

Hallo!
Ich habe heute Post von der Führerscheinstelle bekommen.Mein Antrag wurde mit folgender Begründung abgelehnt!

Versagung der prüfungsfreien Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A

Sehr geerter Herr XXXX

nach $2 Absatz 2 Nr.5Strassenverkehrsgesetz (Stvg) in Verbindung mit $20 Absatz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr(FeV) wird der Antrag vom 01.08.2006 auf prüfungsfreie Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A abgelehnt.

Diese Entscheidung ergeht im gegenseitigen Rechtssicherheitsinteresse, da Sie u.a um die Benennung von Rechtsgrundlagen gebeten haben.

Nach § 20 Absatz 2 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Befähigungsprüfung des Fahrerlaubnisbewerbers u. a. nur verzichten, wenn seit der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
Die Fahrerlaubnis wurde Ihnen mit der Verfügung des vormaligen Landkreises Hannover vom 12.03.1991 entzogen.

Auch wenn die damalige Entscheidung sich textlich auf die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 einschließlich der darin eingeschlossen Klassen beschräkte, macht bereits die Begründung der Entziehungsverfügung vom 12.03.1991 deutlich, dass es sich dabei um einen Schreibfehler bzw. um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.

Mit der Verfügung wird vielmehr aufgrund des dargelegten Sachverhaltes festgestellt, dass Sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind.

Diese Feststellung der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bedingt bis heute, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden muss ( alt: § 4 Absatz 1 StVG ; neu: § 3 Absatz 1 StVG ).

Da die Entziehungsverfügung vom 12.03.1991 feststellte, dass Sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen waren, und die Entscheidung auf § 4 Absatz 1 StVG abgestellt wurde, war nur zulässig und dem gemäß auch nur beabsichtigt, die ( gesamte ) Fahrerlaubnis ( mit allen Klassen ) zu entziehen.

Die zitierten Rechtsgrundlagen des alten und des neuen Straßenverkehrsgesetzes diferenzieren die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht nach einzelnen Fahrerlaubnisklassen, sodass bei Feststellung der Nichteignung eine lediglich teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis unzulässig war und ist.

Insoweit handelt es sich bei der Formulierung über die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 in der Entziehungsverfügung vom 12.03.1991 um einen Schreibfehler bzw. um eine offenbare Unrichtigkeit.

Mit der Rechtswirksamkeit der Entziehungsverfügung vom 12.03.1991 am 31.08.1991 war mithin auch die Fahrerlaubnis der Klasse 1 ( heute: Klasse A ) erloschen.

Da seither mehr als zwei Jahre verstrichen sind, darf jetzt gemäß § 20 Absatz 2 FeV eine prüfungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A nicht mehr erfolgen.

Der Antrag vom 01.08.2006 ist daher abzulehnen.

Kostenentscheidung:
Für diese Entscheidung werden keine Verwaltungsgebühr und Postzustellungsgebühren geltend gemacht, weil die fehlerhafte Formulierung in der Entziehungsverfügung vom 12.03.1991 den Antrag vom 01.08.2006 verursacht hat.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.



Ich möchte nach der allgemeinen Meinung von den Experten hier im Forum fragen. Vielleicht kennt ja wer die entsprechende Rechtsprechung, damit ich die Erfolgsaussichten vor dem Verwaltungsgericht einschätzen kann. Welche Kosten können im Klagefall auf mich zukommen?
Kennt wer Rechtsprechung zu dem Thema "Schreibfehler, offensichtliche Unrichtigkeit eines behördlichen Bescheides"? Ich bin nach wie vor der Auffassung (durch eure Antworten hier in meinem Thread), dass mit dem damaligen Entziehungsbescheid die Fahrerlaubnis der Kl. 1 a nicht entzogen wurde.



Vielen Dank im Voraus

Liebe Grüsse Bello

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Beitrag von MorkvomOrk » Do 17. Aug 2006, 04:45

Ich vertrete ebenfalls auch weiterhin die Auffassung, daß durch den fehlerhaft formulierten Entziehungsbescheid die Klasse 1a zu keinem Zeitpunkt entzogen worden ist.
Mit der Begründung Schreibfehler oder dem Hinweis auf das von der Verwaltung eigentlich gewollte könnte ich in Zukunft jeden fehlerhaften Bescheid für richtig erklären. Außerdem kann m. E. nur etwas offensichtlich unrichtig sein, wenn dies für jeden Normalsterblichen ohne Wenn und aber erkannbar sein muß. Dies dürfte hier aber wohl nicht vorliegen.

Leider ist mir aber keine Rechtsprechung bezügl. Schreibfehler oder offensichtliche Unrichtigkeit bekannt. Vielleicht hat jemand anders hier einen Tip :?:

Bei einem Rechtsstreit mußt du im Fall des Unterliegens außer den Kosten für deine Rechtsanwalt noch die Kosten der anderen Seite (entfallen aber in der Regel in der ersten Instanz, da die Behörde dort von einem "hauseigenen" Juristen vertreten wird) sowie die Gerichtskosten tragen. Diese werden nach dem sog. Streitwert berechnet. Wie hoch die genannten Kosten im einzelnen in etwa sind, kann ich dir leider auch nicht sagen.

Wie deine Erfolgsaussichten bei einer Klage vor dem Verwaltungsgericht wäre, kann niemand voraussagen.

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Beitrag von corneliusrufus » Do 17. Aug 2006, 11:28

Ich ahlte, ohne Jurist zu sein, die Formulierung 'offensichtlich unrichtig' aus der Sicht eines normalen Dritten für fehlerhaft. Nehme cih die Grundsätze der offensichtlcihen Unrichtigkeit beim Verwaltungsakt - der Entzugsbescheind seitens der FEV wäre einer - dann führte eine offensichtliche Unrichtigkeit zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Ohne wirksamen Veraltungsakt auch kein Entzug.

Wenn die Behörde meint, es hanmdele sich um einen Schreibfehler - es spricht ja viel dafür - dann muss sie eben einen neuen Bescheid erlassen. Ist die FE gerichtlcih entzogen worden, dann muss sie eben das betreffende Gericht auf ihre Ansicht aufmerksam machen und dieses auf den fehler hinweisen. Dann darf sie abwarten, welche Möglcihkeiten das Gericht hat, das Strafurteil zu ändern.

Allenfalls dürfte die FEB wenn die Eignung für das Motorad nciht gegeben sein könnte ein eigenes Prüfungsverfahren einleiten und selbst entziehen. Nun bequem die Anerkennung einer vorleigenden Fahrerlaubnis zu verweigern, das geht nciht. Sie muss sich schon entscheiden, wie sie aktiv das Problem löst statt passiv zu mauern.

In der inhaltlcihen Seite hat die FEB bei mir eine gewisse Sympathie, ihre inhaltliche Überlegung ist ja nicht grundsätzlich falsch. Nur so geht es eben formal nicht. Weiterhin könnte nun ja auch die Eignung wieder hergestellt sein. Und genau das muss sie nun berücksichtigen.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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Beitrag von Steinhauer » Do 17. Aug 2006, 13:27

Hallo,
ich denke, hier dürfte § 42 VerwVG zum Zuge kommen.
Gruß
Rainer

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Beitrag von corneliusrufus » Do 17. Aug 2006, 17:02

Ich meine nicht, dass § 42 VerwVG Anwendung finden kann. Darin heißt es:
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen.
Ein Schreibfehler ist es, wenn ich statt A B schreibe. Oder statt 100 1000. Wenn ich jedoch statt Klasse B nicht schreibe Klassen A und B, ja dann ist es wohl nicht mehr eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit. Schreibfehler etc. sollen eine verzeihbare Flusigkeit schützen, nicht jedoch als Auffangbecken für sämtliche fehlerhafte Erklärungen herhalten dürfen. Der unbedarfte Dritte kann nicht offensichtlich erkennen, dass es sich hier um einen Schreibfehler handelt oder um eine ähnlich offenbare Unrichtigkeit, denn unter bestimmten Bedingungen darf eine Klasse auch bei Entzug der übrigen belassen werden.

Was ihm belassen bleibt, dass muss im Verwaltungsakt auch nicht unbedingt erläutert werden, sondern nur das, was ihm entzogen wurde. Das ist hier geschehen.

Nun könnte die FEB versuchen den Verwaltungsakt nach § 47 (1) VerwVerfG umzudeuten. Das verbietet ihr jedoch hier der § 42 (2) VerVerfG, da der neue VA für den Betroffenen ungünstiger wäre.

Die Behörde könnte den rechtmäßigen (nur unvollständigen) VA nach § 49 VerwVerfG widerrufen. Dem dürfte hier bereit sein Absatz 1 entgegenstehen, denn danach müsste die Behörde den VA gleich wieder erlassen, wenn gleich erweitert um die Klasse A.

Die Lösung für die Behörde wäre, einen neuen VA zu erlassen, der nun auch die Klasse A entzieht. Freilich müssen dafür die Gegebenheiten vorliegen. Bis zum Entzug muss sie sich allerdings die Bestandskraft des VA zurechnen lassen.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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Beitrag von Bello » Sa 2. Sep 2006, 17:08

Hallo!

Mein Anwalt klagt jetzt vor dem Verwaltungsgericht.Mal sehen was dabei raus kommt.
Ich möchte mich nochmal bei MorkvomOrk ,G.G und corneliusrufus für ihre Antworten bedanken. :D
Leider habe ich von Herrn Volker Kalus keine Antwort bekommen, obwohl ich sehr großen Wert auf seine Meinung lege.Nachdem ich ihn 3 mal privat angeschrieben habe und um seine Meinung bat,er aber nicht antwortete, wird er hier im Forum wohl auch nicht mehr antworten :cry: echt schade,aber wird wohl seine Gründe haben!

Liebe Grüsse Bello

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Beitrag von corneliusrufus » Sa 2. Sep 2006, 23:28

Wenn ich meine, dass in einem Thread bereits alles gesagt worden ist, ich auch keine Meinung nochmals betonen muss, dann schreibe ich darin nicht. Das könnte immerhin ein trifftiger Grund von Volker sein.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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