Neuerteilung auch bei aktenkundiger Alkoholabhängikeit?
Verfasst: So 27. Jul 2014, 06:50
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach 20 Jahren auch bei aktenkundiger Alkoholabhängikeit?
Diese Frage stellt sich mir nun, nachdem mir die Fahrerlaubnis 1993 entzogen wurde.
Ich konnte damals einer Gefängnisstrafe nur entgehen, weil ich einer stationären Alkoholtherapie zugestimmt habe. Diese wurde mir vom Gericht auferlegt, da es nicht die erste Trunkenheitsfahrt war und auch noch andere, weiter zurückliegende Straftaten unter Alkoholeinfluß eine Rolle spielten. Dem Richter damals war offensichtlich klar, dass ich ein kranker Mensch war.
Trotzdem spiele ich nun mit dem Gedanken, den PKW-Führerschein neu zu beantragen, da ich seit der Therapie 1993 nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten bin, gleich welcher Art auch immer. (Ich bin noch nicht mal mit dem Bus schwarzgefahren
).
Durch meine Recherche weiß ich, dass nach 20 Jahren (im Normalfall) nichts mehr aus der Führerscheinakte verwendet werden darf und die Fahrerlaubnis ohne größere Hürden, wie MPU oder kompletter neuer Fahrschulausbildung, erteilt werden sollte.
Allerdings bin ich mir garnicht so sicher, ob das auch für mich gilt, bei dem eine Abhängigkeitserkrankung aktenkundig ist? Unterscheidet das Gesetz zwischen einfachen Trunkenheitsfahrten und Alkoholkrankheit in Bezug auf Verwertbarkeit von Akten? Ich bin da nirgends fündig geworden.
Hat jemand einen Rat für mich oder kann mir sogar aus eigener Erfahrung berichten? Würde mich sehr darüber freuen.
PS: Dass die Alkoholkrankheit aktenkundig ist, weiß ich, weil ich im Jahr 2004 schon einmal einen Antrag auf Neuerteilung gestellt habe und im Zuge dessen Akteneinsicht hatte. (Den Antrag habe ich allerdings später zurückgezogen, weil ich eine Kostenlawine auf mich zurollen sah. Ich war damals arbeitslos und hätte MPU und erneute Fahrschulausbildung niemals bezahlen können!)

Ich konnte damals einer Gefängnisstrafe nur entgehen, weil ich einer stationären Alkoholtherapie zugestimmt habe. Diese wurde mir vom Gericht auferlegt, da es nicht die erste Trunkenheitsfahrt war und auch noch andere, weiter zurückliegende Straftaten unter Alkoholeinfluß eine Rolle spielten. Dem Richter damals war offensichtlich klar, dass ich ein kranker Mensch war.
Trotzdem spiele ich nun mit dem Gedanken, den PKW-Führerschein neu zu beantragen, da ich seit der Therapie 1993 nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt geraten bin, gleich welcher Art auch immer. (Ich bin noch nicht mal mit dem Bus schwarzgefahren

Durch meine Recherche weiß ich, dass nach 20 Jahren (im Normalfall) nichts mehr aus der Führerscheinakte verwendet werden darf und die Fahrerlaubnis ohne größere Hürden, wie MPU oder kompletter neuer Fahrschulausbildung, erteilt werden sollte.
Allerdings bin ich mir garnicht so sicher, ob das auch für mich gilt, bei dem eine Abhängigkeitserkrankung aktenkundig ist? Unterscheidet das Gesetz zwischen einfachen Trunkenheitsfahrten und Alkoholkrankheit in Bezug auf Verwertbarkeit von Akten? Ich bin da nirgends fündig geworden.
Hat jemand einen Rat für mich oder kann mir sogar aus eigener Erfahrung berichten? Würde mich sehr darüber freuen.
PS: Dass die Alkoholkrankheit aktenkundig ist, weiß ich, weil ich im Jahr 2004 schon einmal einen Antrag auf Neuerteilung gestellt habe und im Zuge dessen Akteneinsicht hatte. (Den Antrag habe ich allerdings später zurückgezogen, weil ich eine Kostenlawine auf mich zurollen sah. Ich war damals arbeitslos und hätte MPU und erneute Fahrschulausbildung niemals bezahlen können!)