zeitweilige verwaltungsausstellung 2015
Verfasst: Fr 9. Jan 2015, 07:19
ein freundliches hallo ins forum, ich hoffe ihr alle seid gesund im jahr 2015 angekommen und dass - nach welchem kalender auch immer - eine frohe weihnacht hattet! die homepage jedenfalls ist schön aktuell und selbst §28 kann sich sehen lassen. auf dem planeten herrschen sicherheit, stabilität und frieden und auch die eu ist sich einig und stark wie noch nie - so soll es sein! im hinblick auf die nächsten 1.5-2.5 jahre beschäftigt mich folgender sachverhalt:
musterbürger mit durchweg nur in der bundesdruckerei herrgestellten dokumenten fährt bspw. nach bulgarien, verliert dort an dem von ihm geführten fahrzeug ein kennzeichen, und bekommt dafür einen auf 3 monate befristeten entzug der fahrerlaubnis (also praktisch nur ein fahrverbot) für die republik bg. der führerschein wird nicht an ihn herausgegeben, sondern in die brd geschickt, wird dort aber erst nach ablauf von 90 tagen ankommen.
zurück in der brd fährt er zu seiner feb und schildert den sachverhalt, legt dabei ggf. bg-protokoll vor, eucaris oder was auch immer spuckt auch nichts mehr weiter aus, fragen sind somit keine offen. hat die brd-feb die möglichkeit eine ersatzausstellung für die eigenhändig ausgestellte ersterteilung vor ablauf von 3 monaten machen? bejahendenfalls - kann man das so machen, dass wenn die erstausstellung ankommt, man die ersatzausstellung zurückgibt und sich die erstausstellung wiedergeben lässt?
verneinendenfalls ginge es wohl, wenn man sich anstelle der ersatzausstellung (faktisch ja eintragungspflichtige neuerteilung eines alten besitzstandes) einen "vorläufigen fs" geben lässt. laut 28/4 ist ein ausländischer vorläufiger in der brd nicht gültig. aufgrund von eu-verschmelzung sollte man davon ausgehen, dass der vorläufige aus der bundesdruckerei ebenfalls ungültig sein dürfte. wobei im brd-recht führerschein von fahrerlaubni getrennt wird, was bisher nicht in allen eu-staaten so war.
war jemand von euch jemals mit der situation konfrontiert, dass eine eu-fahrerlaubnisbehörde ein verfahren einleitete, obwohl die fahrerlaubnis der brd rechtsverbindlichkeit hatte? wie wäre es in einer solchen situation für den betroffenen am sinnvollsten aktiv zu werden, wenn "die" weder eucaris abfragen können, noch die initiative der kontaktaufnahme mit den brd-kollegen ergreifen, um eine verurteilung wegen fofe möglichst komplikationslos abzuwenden?
eucaris sonderfrage - unser betroffener lässt sich das bg-protokoll amtlich beglaubigt ins französische übersetzen, nimmt den vorläufigen fs mit und fährt nach fr, wo er kontrolliert wird und keinen für den internationalen kraftverkehr zugelassenen führerschein hat. ist fr dazu verpflichtet, das entsprechende system abzufragen, bevor verfahren eingeleitet / fahrzeuge beschlagnahmt (festgesetzt) werden? ok, keine franzosen hier - wäre die brd im umgekehrten fall verpflichtet, wenn das system gerade verfügbar / abrufbar / zugriffsbereit wäre, es keine verstösse gegen verkehrsregeln und gesetze gegeben hat und - bis auf das nichtmitführen des dokuments - auch sonst keine verdachtsmomente die einen anfangsverdacht rechtfertigen vorliegen? oder um es mal auf den punkt zu bringen - welche papiere (protokolle / beglaubigte kopien des original-fs / etc) mitführen, worauf hinweisen, was genau von den franzosen fordern, um ihnen den rechtlichen rahmen für die unterbindung der weiterfahrt zu nehmen? kann man es so arrangieren, dass wenn man doch festgesetzt wird, sich dies letztendlich als "rechtswidrig" erweist? ist die fahrerlaubnis der brd eine standfeste mobilitätsgarantie?
musterbürger mit durchweg nur in der bundesdruckerei herrgestellten dokumenten fährt bspw. nach bulgarien, verliert dort an dem von ihm geführten fahrzeug ein kennzeichen, und bekommt dafür einen auf 3 monate befristeten entzug der fahrerlaubnis (also praktisch nur ein fahrverbot) für die republik bg. der führerschein wird nicht an ihn herausgegeben, sondern in die brd geschickt, wird dort aber erst nach ablauf von 90 tagen ankommen.
zurück in der brd fährt er zu seiner feb und schildert den sachverhalt, legt dabei ggf. bg-protokoll vor, eucaris oder was auch immer spuckt auch nichts mehr weiter aus, fragen sind somit keine offen. hat die brd-feb die möglichkeit eine ersatzausstellung für die eigenhändig ausgestellte ersterteilung vor ablauf von 3 monaten machen? bejahendenfalls - kann man das so machen, dass wenn die erstausstellung ankommt, man die ersatzausstellung zurückgibt und sich die erstausstellung wiedergeben lässt?
verneinendenfalls ginge es wohl, wenn man sich anstelle der ersatzausstellung (faktisch ja eintragungspflichtige neuerteilung eines alten besitzstandes) einen "vorläufigen fs" geben lässt. laut 28/4 ist ein ausländischer vorläufiger in der brd nicht gültig. aufgrund von eu-verschmelzung sollte man davon ausgehen, dass der vorläufige aus der bundesdruckerei ebenfalls ungültig sein dürfte. wobei im brd-recht führerschein von fahrerlaubni getrennt wird, was bisher nicht in allen eu-staaten so war.
war jemand von euch jemals mit der situation konfrontiert, dass eine eu-fahrerlaubnisbehörde ein verfahren einleitete, obwohl die fahrerlaubnis der brd rechtsverbindlichkeit hatte? wie wäre es in einer solchen situation für den betroffenen am sinnvollsten aktiv zu werden, wenn "die" weder eucaris abfragen können, noch die initiative der kontaktaufnahme mit den brd-kollegen ergreifen, um eine verurteilung wegen fofe möglichst komplikationslos abzuwenden?
eucaris sonderfrage - unser betroffener lässt sich das bg-protokoll amtlich beglaubigt ins französische übersetzen, nimmt den vorläufigen fs mit und fährt nach fr, wo er kontrolliert wird und keinen für den internationalen kraftverkehr zugelassenen führerschein hat. ist fr dazu verpflichtet, das entsprechende system abzufragen, bevor verfahren eingeleitet / fahrzeuge beschlagnahmt (festgesetzt) werden? ok, keine franzosen hier - wäre die brd im umgekehrten fall verpflichtet, wenn das system gerade verfügbar / abrufbar / zugriffsbereit wäre, es keine verstösse gegen verkehrsregeln und gesetze gegeben hat und - bis auf das nichtmitführen des dokuments - auch sonst keine verdachtsmomente die einen anfangsverdacht rechtfertigen vorliegen? oder um es mal auf den punkt zu bringen - welche papiere (protokolle / beglaubigte kopien des original-fs / etc) mitführen, worauf hinweisen, was genau von den franzosen fordern, um ihnen den rechtlichen rahmen für die unterbindung der weiterfahrt zu nehmen? kann man es so arrangieren, dass wenn man doch festgesetzt wird, sich dies letztendlich als "rechtswidrig" erweist? ist die fahrerlaubnis der brd eine standfeste mobilitätsgarantie?