Neuerteilung von BE / C1/E

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Uwe1979
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Neuerteilung von BE / C1/E

Beitrag von Uwe1979 » Fr 5. Jul 2019, 23:31

Hallo,

ich hätte eine Frage zur Neuerteilung der Klassen BE, C1E.

Zu meiner Vorgeschichte:
1997 Erwerb von Klasse 3
1999 Entziehung von Klasse 3 (nach Ablauf der Probezeit)
2002 Erneute Prüfung und Erteilung von Klasse B

Kürzlich habe ich mich bei der Führerscheinstelle zwecks Neuerteilung von BE und C1/E erkundigt.
Man möchte jeweils eine praktische Prüfung, die prüfungsfreie Neuerteilung wäre seit einigen Jahren nicht mehr möglich, auch nicht im Fall von BE.
Ich fragte dann ob ich nach Ablegung der Prüfung als ehemaliger Klasse 3 Besitzer die Schlüsselnummer 79.06 eingetragen bekommen kann.
Dies wurde verneint, da seit dem 19.01.2013 keine Erteilung von 79.06 mehr möglich wäre.

Ist das so korrekt? Kann auch bei BE nicht auf eine Prüfung verzichtet werden, obwohl ich Fahrpraxis mit Klasse B Gespannen habe?
Und habe ich auch durch den Vorbesitz von Klasse 3 keinen Anspruch auf 79.06?
Und wie verhält es sich mit CE79 und C171?

Vielen Dank schonmal für eure Antworten!

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Hartmut
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Re: Neuerteilung von BE / C1/E

Beitrag von Hartmut » Mo 8. Jul 2019, 13:09

Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 war nur für eine sehr kurze Zeit von 2 Jahren erteilt. Im Jahr 2002 erfolgte dann nur eine Neuerteilung der Klasse B. Für alle übrigen Klassen fehlt eine Fahrpraxis.

Wenn jetzt eine Erweiterung auf weitere Fahrerlaubnisklassen erfolgen soll, ist die Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung (bei Klasse B nur eine praktische Prüfung) erforderlich.
Die früheren Sonderberechtigungen (z.B. die CE79) können nicht mehr erteilt werden.

Uwe1979
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Re: Neuerteilung von BE / C1/E

Beitrag von Uwe1979 » Mo 8. Jul 2019, 13:38

Hallo Hartmut!

Danke für deine Antwort. Aber ich meine so ganz kann das nicht stimmen - die Führerscheinstelle hat mir bereits zugesagt, das sie nur praktische Prüfungen fordern würde, keine theoretischen.
Ein Bekannter (in einem anderen Landkreis wohnhaft), hat im Mai diesen Jahres die Schlüsselnummer L174 eingetragen bekommen, obwohl er über 20 Jahre keinen Führerschein besaß, und auch eine neue Prüfung ablegen mußte.
L174 kann man doch nur durch Vorbesitz Klasse 3 bekommen, oder?
Klasse 3 wurde ihm mitte der 1990er Jahren entzogen.

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wj
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Re: Neuerteilung von BE / C1/E

Beitrag von wj » Mi 10. Jul 2019, 10:09

Der Gesetzgeber hat die früher geltende 2-Jahres-Frist, nach der jeder für jede Klasse beim Neuerwerb die theoretische und praktische Prüfung vorschrieb, aufgehoben. Jetzt muß eine jede Fahrerlaubnisbehörde für sich prüfen, ob die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehört auch die Frage, ob eine Fahrerlaubnis mit oder ohne Prüfung zu erteilen ist. Es gibt Urteile, die einen bestimmten Rahmen vorgeben. Aber grundsätzlich sind es immer Ermessensentscheidungen. Ob jetzt also mit oder ohne theoretische Prüfung, das ist eine Entscheidung der zuständigen Behörde.

Was den Kollegen angeht, da hat entweder der Sachbearbeiter oder das Führerscheinprogramm eine sehr großzügige Auslegung an den Tag gelegt. Einen Anspruch auf Erteilung der L 174 kann ich bei euch Beiden nicht erkennen. Gönnen wir ihm die L 174 und hoffen auf allzeit gute Fahrt für euch Beide.

Uwe1979
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Re: Neuerteilung von BE / C1/E

Beitrag von Uwe1979 » Mi 10. Jul 2019, 14:00

Interessant! Die L174 habe ich übrigens auch. Die hat man mir damals 2002 nach Ablegung der B Prüfung ebenfalls unaufgefordert mit eingetragen.

Uwe1979
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Re: Neuerteilung von BE / C1/E

Beitrag von Uwe1979 » So 28. Feb 2021, 15:31

Wollte nochmal bekannt geben wie die Sache ausgegangen ist.
Nachdem mein Bekannter nach Bestehen der praktischen BE Prüfung anfang 2020 auch noch die BE 79.06 eingetragen bekommen hat, habe ich mir einen Anwalt genommen und erfolgreich durchgesetzt das ich ebenfalls die 79.06 erhalte.
Begründet sich darin das laut FEV bei Neuerteilung nach Entzug oder Verzicht nach Anlage 3 erteilt werden muß, wo die Schlüsselzahl mit aufgeführt ist. Bekräftigt wird dies durch die BR-Drucksache 683/12 Seite 60:
"„Zu d) (§ 76 Nummer 11a)
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei Neuerteilung eine Fahrerlaubnis in dem Umfang erhalten, der auch ohne die Entziehung bestanden hätte.“
Meine neue Führerscheinkarte mit der 79.06 habe ich bereits erhalten. :)

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