Fahrerlaubnisprüfung bei Neuerteilung

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Franziskaner

Fahrerlaubnisprüfung bei Neuerteilung

Beitrag von Franziskaner » Mi 26. Jan 2022, 18:10

Guten Tag allerseits!

Ich erwarb erstmalig um 1995 die Fahrerlaubnis in den Klassen 1a und 3. Diese wurden mir Anfang 2000 entzogen. 6 Monate später wurden mir die europäischen Klassen A und BE und die deutschen M und L neu erteilt.

Die Neuerteilung der Klassen C1 und C1E mit Einschränkung CE 79 beantragte ich nicht, weil ... (- habe ich vergessen; vielleicht wegen Befristung bis zum 50 J. oder med. Eignungsuntersuchung f. Lkw).

Wie auch immer, falls ich heute eine nachträgliche Neuerteilung der Klassen C1 und C1E mit CE 79 beantrage, müsste ich als Befähigungsnachweis wohl theoretische und praktische Prüfungen absolvieren.

Meine Fragen:

1) Welche theoretische und praktische Prüfungen müsste ich genau bestehen? Gibt es überhaupt eine theoretische oder praktische Prüfung für C1E mit Beschränkung CE 79 (im Gegensatz zu C1E ohne Beschränkung)?

2) Die praktische Prüfung kann man ohne Fahrlehrer auf öffentlichen Strassen nicht absolvieren. Wie wird denn üblicherweise die Ausbildung oder die Vorbereitung auf die Prüfungen in den Fahrschulen gehandhabt? Erwartet die Fahrschule, dass man das ganze Programm Theorie+Praxis analog zu einer Ersterteilung von C1 und C1E (mit CE 79?) durchläuft? Oder sind Fahrschulen mit einer Handvoll Übungsstunden auf C1-Solo-Fahrzeugen von der Prüfungsreife des Fahrschülers zu überzeugen?

Für kurze Erfahrungsberichte wäre ich dankbar!

F.

Franziskaner

Re: Fahrerlaubnisprüfung bei Neuerteilung

Beitrag von Franziskaner » Mi 26. Jan 2022, 22:17

Ok, ich habe mal ein bisschen FeV gelesen. Also, Fahrerlaubnisklassen wie bspw. C1 oder C1E können
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben unterliegen. Diese zusätzlichen Bestimmungen von Klassen sind aber nicht Teil irgend einer (Theorie- oder Fahr-) Prüfung des Fahrschülers. Demnach müsste ich bei nachträglicher Erteilung von Klassen, die aus der alten Klasse 3 resultieren, folgende auferlegte Prüfungen ablegen:
  • Theorie C1
  • Praxis C1
  • Praxis C1E
Die Einschränkung "CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)" gibt's dann prüfungsfrei dazu, genauso wie "C1 171", "L 174" und "BE 79.06".

Damit wäre meine 2. Frage wohl auch beantwortet: Die Fahrschule wird mich - bis auf die Pflicht zur Teilnahme am Theorieunterricht und zu besonderen Ausbildungsfahrten - genauso behandeln wie ein Fahrschüler beim Ersterwerb von C1+C1E. Ay, ay, das wird teuer. Da kann ich dann gleich C+CE machen.

Franziskaner

Re: Fahrerlaubnisprüfung bei Neuerteilung

Beitrag von Franziskaner » Do 27. Jan 2022, 12:01

Hm, jetzt ist da, glaube ich, schon wieder ein Denkfehler bei mir drin: Die Einschränkung "CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)" ist ja eine Einschränkung der Klasse CE und nicht einer der Klasse C1E. Nach meiner vorherigen Logik müsste dann die CE geprüft werden, um sie so dann wieder auf CE 79 zurechtzustutzen. Zudem setzt CE doch C voraus. Also, ich bin so schlau wie vorher.

(Ich kann mir nur vorstellen, dass CE 79 einfach ohne weiteres gesetzt wird, ohne eine innere Logik, sondern im Sinn des Besitzstandes, nach dem Klasse 3 die Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die heute unter CE 79 fallen, weiter existieren und von (ehemaligen) Klasse 3-erlaubten Fahrerinnen gesteuerte werden dürfen.

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Re: Fahrerlaubnisprüfung bei Neuerteilung

Beitrag von Hartmut » Fr 28. Jan 2022, 19:49

Du kannst die Klassen C1/C1E ohne Pflichtstunden (Theorie und Praxis) erwerben. Vorgeschrieben sind jedoch vor der praktischen Prüfung Fahrstunden im Ermessen des Fahrlehrers (kannst du so fahren, um auch eine Prüfung zu bestehen).

Der Umfang der CE79 kann nicht mehr erworben werden, da es ein Relikt von vor 1999 war und es dafür nie eine Prüfung gab und gibt.

Franziskaner

Re: Fahrerlaubnisprüfung bei Neuerteilung

Beitrag von Franziskaner » Fr 28. Jan 2022, 21:03

Vielen Dank für die Antwort!

Ich habe so um 1995 die Klasse 3 erstmalig erworben. Das sollte dann eine sogenannte Fahrerlaubnis alten Rechts sein, so wie sie in Anlage 3 A.I lfd. Nr. 19 der FeV (Stand: 17.07.2021) aufgeführt ist.

Bei (nachträglicher) Neuerteilung nach Entzug auf die neuen (EU-) Klassen kommen doch die in der Anlage 3 aufgeführten Zuordnungen zur Anwendung, oder? Demnach wird nach lfd. Nr. 19 der Anlage 3 A.I FeV die alte Klasse 3 zu:
  • A mit A 79.03 und A 79.04 (Trikes und Anhänger)
  • A1 mit A 79.03 und A 79.04 (Trikes und Anhänger)
  • B
  • BE mit BE 79.06 (zG Anhänger > 3 500 kg, zG Zug > 12 000 kg)
  • C1
  • C1E
  • CE mit CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
  • L und
  • Klasse T (auf Antrag und nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen)
Lässt sich das irgendwo ablesen oder herleiten, dass CE 79 obsolet ist?

Danke im Voraus!

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Re: Fahrerlaubnisprüfung bei Neuerteilung

Beitrag von Hartmut » Mo 31. Jan 2022, 13:57

Ganz einfach: Es gab und gibt keine Fahrerlaubnisprüfungen im Umfang der CE79. Daher können im Rahmen einer Neuerteilung nur die Klassen C1 und C1E (wieder) erworben werden.

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