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Grundqualifikation nach BKrFQG - Besitzstand

Verfasst: Do 27. Jan 2022, 12:24
von Franziskaner
Mir wurde die Fahrerlaubnis Klasse 3 vor 2009 entzogen, und ich möchte nun die Klassen C1+C1E (nachträglich) zur bereits neuerteilten Klasse BE beantragen.

Ich frage mich, ob ich zum gleichen Zeitpunkt einen Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) nach Besitzstand (§ 4 BKrFQG) beantragen kann. Oder wird die Behörde von mir eine Weiterbildung verlangen, weil bspw. 2009 schon länger als 5 Jahre her ist?

Wäre das auch der Fall, wenn anstatt nachträglich nur C1+C1E neuzuerteilen, ich auf die Klassen C+CE (mit einer Fahrschule) "erweitern" würde? Die Voraussetzungen von C1+C1E sind ja bei der Fahrprüfung von C+CE erfüllt. D.h. praktisch: Kann ich gleich C+CE (erstmalig) machen und den Fahrerqualifizierungsnachweis (vorm. Schlüsselzahl 95) bekomme ich - ggfs. mit Weiterbildungs-Auflage - dazu, ohne einen Grundqualifikationskurs machen zu müssen?

Vielen Dank im Voraus!

Re: Grundqualifikation nach BKrFQG - Besitzstand

Verfasst: Fr 28. Jan 2022, 19:44
von Hartmut
Wer vor dem 09.09.2009 eine Klasse 3 hatte, gilt als Grundqualifiziert und benötigt jetzt nur eine Weiterbildung.

Allerdings wurde dir 2009 nur die Klassen BE erteilt. Seit über 10 Jahren besteht für die Klassen C1/C1E keine Fahrberechtigung mehr. Daher ist bei dem Erwerb dieser Klassen eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung erforderlich. Eine Ausbildung (= Pflichtstunden) ist nicht erforderlich. Vor der praktischen Prüfung sind jedoch Fahrstunden im Ermessen des Fahrlehrers durchzuführen.

Re: Grundqualifikation nach BKrFQG - Besitzstand

Verfasst: Fr 28. Jan 2022, 21:26
von Franziskaner
Ok, nochmals Danke! Dann geh ich mal modulieren.

Andererseits ist vielleicht eine beschleunigte Grundausbildung als "Fahranfänger" vernünftiger, zum mal es ja z. B. bei der DEKRA bis zu 50% Kurskostenzuschuss vom ESF+ gibt.

Ich vergleich' mal die Schulungsinhalte (beschl. Grundausbildung vs. 5 Module Weiterbildung) miteinander.