Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)
Verfasst: Mo 21. Okt 2024, 06:25
Ich habe folgende Frage zur "Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)" also zur "Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein".
In den Vorbemerkungen steht
"Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen"
In meinem Fall geht es um eine Führerscheinklasse, die ein separates Dokument darstellt, der "Führerschein zur Fahrgastbeförderung". In der Vergangenheit (der FzF ist für 5 Jahre gültig) habe ich diese Führerscheinklasse ausgestellt bekommen mit dem Hinweis "mit Sehhilfe" im FzF, dort war auch vermerkt, dass ich keine Ortskenntnisprüfung abgelegt habe. (Es wurden auf Seite 1 bis auf "Mietwagen" alle anderen Arten gestrichen, da ich nur Mietwagen fahre). Nun soll ich für die Verlängerung in meine übrigen Führerscheinklassen, für die meine Sehstärke auch ohne Sehhilfe ausreicht, ebenfalls den eine Sehhilfe eintragen lassen. Ich lese die Anlage 9 (siehe oben) so, dass es auch möglich ist, z.B. die Schlüsselzahl "01" in der Zeile für LKW einträgt, jedoch beim PKW kein Eintrag obligatorisch wird. In meinem Falle wäre der Eintrag sinngemäß dann im FzF selbst vorzunehmen, den ich ja im Falle einer Kontrolle vorlegen muss.
Die Dame von der Führerscheinstelle argumentiert: Die "01" müsse in alle Klassen, denn ich könnte ja auch "privat" Fahrgäste befördern z.B. über die Uber-Plattform. Ich kann diese Begründung nicht nachvollziehen, denn die Beförderung "Uber" ist per Definition geschäftsmäßig und dadurch eben nicht "privat". Kontrollpersonal (regelmäßig die Polizei) kann anhand der Ordnungsnummer auf dem Mietwagen erkennen und im Kontrollfall den Fahrer, sofern das Fahrzeug gerade Fahrgäste befördert, nach seinem Führerschein zur Fahrgastbeförderung fragen, in dem ja die Sehhilfe vermerkt ist. In allen anderen Fällen würde es ich um Fahrten handeln, die an die Voraussetzungen der Klasse B geknüpft sind.
In den Vorbemerkungen steht
"Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen"
In meinem Fall geht es um eine Führerscheinklasse, die ein separates Dokument darstellt, der "Führerschein zur Fahrgastbeförderung". In der Vergangenheit (der FzF ist für 5 Jahre gültig) habe ich diese Führerscheinklasse ausgestellt bekommen mit dem Hinweis "mit Sehhilfe" im FzF, dort war auch vermerkt, dass ich keine Ortskenntnisprüfung abgelegt habe. (Es wurden auf Seite 1 bis auf "Mietwagen" alle anderen Arten gestrichen, da ich nur Mietwagen fahre). Nun soll ich für die Verlängerung in meine übrigen Führerscheinklassen, für die meine Sehstärke auch ohne Sehhilfe ausreicht, ebenfalls den eine Sehhilfe eintragen lassen. Ich lese die Anlage 9 (siehe oben) so, dass es auch möglich ist, z.B. die Schlüsselzahl "01" in der Zeile für LKW einträgt, jedoch beim PKW kein Eintrag obligatorisch wird. In meinem Falle wäre der Eintrag sinngemäß dann im FzF selbst vorzunehmen, den ich ja im Falle einer Kontrolle vorlegen muss.
Die Dame von der Führerscheinstelle argumentiert: Die "01" müsse in alle Klassen, denn ich könnte ja auch "privat" Fahrgäste befördern z.B. über die Uber-Plattform. Ich kann diese Begründung nicht nachvollziehen, denn die Beförderung "Uber" ist per Definition geschäftsmäßig und dadurch eben nicht "privat". Kontrollpersonal (regelmäßig die Polizei) kann anhand der Ordnungsnummer auf dem Mietwagen erkennen und im Kontrollfall den Fahrer, sofern das Fahrzeug gerade Fahrgäste befördert, nach seinem Führerschein zur Fahrgastbeförderung fragen, in dem ja die Sehhilfe vermerkt ist. In allen anderen Fällen würde es ich um Fahrten handeln, die an die Voraussetzungen der Klasse B geknüpft sind.