Kann ein Computereintrag über eine Sperre verwertet werden?

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Synder
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Beitrag von Synder » Mi 24. Jul 2002, 11:16

Ich denke mal auf Anhieb, das heißt zumindest, dass ...

eine Auskunftserteilung an die Führerscheinstelle grundsätzlich zulässig ist, weil dies aufgrund der besonderen Vorschrift der §§ 2 Abs. 12 StVG und 12 ff. EGGVG in anderen Fällen von Amts wegen zulässig ist,

dann in der Regel auch die Übersendung der Akte zulässig sein dürfte,

die Zeitspanne, während der das möglich ist, von der Verwertbarkeit der in der Akte auffindbaren Tatsachen gemäß §§ 29, 65 StVG (bis zu 15 Jahre) abhängt. Hierzu darf ich auf den entsprechenden Artikel von Kalus verweisen.

Gruß an alle

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Stefan
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Beitrag von Stefan » Fr 26. Jul 2002, 20:55

Na, dann kann ich ja froh sein das die meisten FE-Stellen in Norddeutschland es bei 10 Jahre Tilgung und Verwertung belassen und mein Antrag durch ist!
Aber da frage ich mich doch was ist "Recht"..darf eine FE-Behörde über die "Hintertür" Gerichtsurteile anfordern wenn diese im BZR für diese Behörde gesperrt sind?????
Nach vernichtung oder sperrung der FE-Akte gemäß § 2 Abs.9 StVG muß lt. Datenschutz auch ein Computereintrag über den Entzug rausgenommen werden.
Und ab diesem Zeitpunkt bekommt legal keine FE-Stelle mehr Info was vor 10 Jahren war...der § 65 StVG ist doch "Gummi" ....woher denn dann Info´s bekommen?

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Volker Kalus
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Beitrag von Volker Kalus » Fr 26. Jul 2002, 21:58

Ich würde den § 65 StVG keinesfalls als Gummi bezeichnen, da er im Gegensatz zur früheren EWIGEN Verwertung entgültig nach spätestens 15 Jahren den Stöpsel zieht.

Mir sagte mal ein Obergutachter bezogen auf den Alkohol:
Warum sollte das nicht mehr lange zur Überprüfung herangezogen werden, was sich die Betroffenen teilweise über Jahrzehnte antrainiert haben. Was lange kommt kann auch lange Bestand haben, ohne esterne Intervention

@synder

Suche Fundstelle im Internet über EGGVG und MISTRA

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Stefan
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Beitrag von Stefan » Sa 27. Jul 2002, 16:34

"Ich würde den § 65 StVG keinesfalls als Gummi bezeichnen, da er im Gegensatz zur früheren EWIGEN Verwertung entgültig nach spätestens 15 Jahren den Stöpsel zieht."

Das regelt schon der § 52 BZRG...der von max. 10 Jahren Verwertung spricht (ausser im Strafverfahren)...da es im VZR auch nur eine max.10 jährige Verwertung gibt und die Akte in der FE-Stelle selber auch nach 10 Jahren gesperrt sein muß frage ich mich...wo sollen die Info´s herkommen?
Finde es schon recht komisch das im Norden der Republik die 10 Jahre Tilgung und Verwertung anwendung finden..(die meiner Meinung nach unter gewissen Konstellation auch richtig sind) und im Süden 15 Jahre veranschlagt werden.

Der § 65 StVG ist für mich Gummi...(stelle die Frage erneut) wo will die FE-Behörde denn legal die Daten herbekommen...doch wohl nicht aus den Registern ?
Über die "Hintertür" von der Staatsanwaltschaft..dafür muß das AZ bekannt sein, dies muß wie bereits mehrfach geschrieben analog mit der Sperrung der FE-Akte (§2/9StvG) aus den örtlichen Computern gesperrt werden.

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