Hallo,
wie ist denn die Handhabung, wenn jemand im November 2001 ein MPU-Gutachten gemacht hat, indem noch ein Kurs nach §70 FeV gefordert wurde. Diesen Kurs hat der Betroffene dann Ende März 2002 bis Mitte April 2002 absolviert. Im Oktober 2002 nahm er seinen Antrag zurück. Er beabsichtigt nun einen neuen Antrag zu stellen. Kann das Gutachten noch anerkannt werden oder muß er erneut zur MPU? Wie lange ist eigentlich einen solches Gutachten gültig, wenn es nicht gleich zur Erteilung kommt?
Gruß
Pfaffenrath
Gültigkeit eines MPU-Gutachtens
- Pfaffenrath
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Meines Erachtens spielt die Gültigkeit von Gutachten in dem geschilderten Fall keine Rolle.
Die Behörde muss über den neuen Antrag entscheiden. Es gibt Bedenken, die sich aus Altverstößen ergeben. Diese wurden nach Durchführung des §70-Kurses beseitigt. Neue Auffälligkeiten sind nicht bekannt geworden (z.B. Fahren ohne FE). Insoweit kann sich an der gesundheitlichen/charakterlichen Eignung nichts verändert haben.
Eine erneute Begutachtung ist meines Erachtens nur angesagt, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die im Altverfahren noch keine Berücksichtigung fanden.
Die Behörde muss über den neuen Antrag entscheiden. Es gibt Bedenken, die sich aus Altverstößen ergeben. Diese wurden nach Durchführung des §70-Kurses beseitigt. Neue Auffälligkeiten sind nicht bekannt geworden (z.B. Fahren ohne FE). Insoweit kann sich an der gesundheitlichen/charakterlichen Eignung nichts verändert haben.
Eine erneute Begutachtung ist meines Erachtens nur angesagt, wenn neue Tatsachen bekannt werden, die im Altverfahren noch keine Berücksichtigung fanden.
G.G.
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