Schriftl. Auskunft der Kreisverwaltung nicht bindend ?
Verfasst: Sa 15. Mai 2004, 10:41
Hallo Forum !
Vor 2 1/2 Jahren bekam ich nach einem persönlichen Gespräch mit dem damaliegen Leiter der Führerscheinstelle unserer Kreisverwaltung (Rheinland-Pfalz) eine schriftliche Mitteilung (Volltext s.U.), daß ich ab Mitte Mai 2004 bei Beantragung der Neuerteilung des Führerscheins nicht mehr mit der Anordnung einer MPU rechnen müsse.
Nun rief ich vorgestern dort an, um mich über Pflichtstunden bei der Fahrschule zu erkundigen, und bekam von einem Mitarbeiter (Leiter ? k.A.) die Auskunft, der damalige Bescheid sei wohl falsch. Von einer MPU könne wohl erst in 5 Jahren abgesehen werden.
Der Austeller der Mitteilung arbeitet mittlerweile in der Ausländerstelle der Kreisverwaltung.
Ja darf das denn wahr sein ?
Ich habe mich doch die ganze Zeit auf dieses Schreiben verlassen und viele, für mich wichtige Entscheidungen, im Vertrauen darauf getroffen.
Nun habe ich erstmal schriftlich eine neue Anfrage diesbezüglich gestellt, auf die ich in der 22. KW Antwort erhalten soll.
Ich bin aber nicht sicher, ob ich so geschickt vorgehe.
Vielleicht hätte ich besser direkt einen Antrag auf Neuerteilung gestellt ?
Oder ein persöhnliches Gespräch mit dem jetzigen Leiter gesucht?
Oder einen Anwalt einschalten ?
Die ganze Materie ist für mich kaum zu durchblicken.
Vielleicht kann mir ja hier jemand über meine rechtliche Situation Auskunft geben ?
Zum besseren Verständniss, hier der Text des Schreibens der Kreisverwaltung vom 17.10.2001:
Sehr geehrter Herr xxxx,
vor kurzem haben Sie hier vorgesprochen und um Mitteilung gebeten, bis zu welchem Zeitpunkt im Falle einer Beantragung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Kraftfahreignung gefordert werden wird.
Nach Überprüfung der Angelegenheit halten wir fest, dass Sie sich nach Entziehung der Fahrerlaubnis Anfang 1994 einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen haben. Mit Schreiben vom 09.04.1994 hatten wir Sie aufgefordert, das Gutachten vorzulegen. Darauf hin haben Sie mit Schreiben vom 13.04.1994 Ihren Antrag auf Neuerteilung zurück genommen.
Gemäß § 2 (9) Strassenverkehrs-Gesetz dürfen u.a. Gutachten für einen Zeitraum von 10 Jahren zur Feststellung der Eignung verwendet werden. Die 10-Jahres-Frist beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller. Demnach müsste eine Gutachtenforderung in Ihrem Falle bis zum 15.02.2004 erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
xxxxxxx
Bin echt gespannt auf Eure Meinungen, und hoffe auf eine recht kontroverse Diskussion.
gruss Nix.Nutz
Vor 2 1/2 Jahren bekam ich nach einem persönlichen Gespräch mit dem damaliegen Leiter der Führerscheinstelle unserer Kreisverwaltung (Rheinland-Pfalz) eine schriftliche Mitteilung (Volltext s.U.), daß ich ab Mitte Mai 2004 bei Beantragung der Neuerteilung des Führerscheins nicht mehr mit der Anordnung einer MPU rechnen müsse.
Nun rief ich vorgestern dort an, um mich über Pflichtstunden bei der Fahrschule zu erkundigen, und bekam von einem Mitarbeiter (Leiter ? k.A.) die Auskunft, der damalige Bescheid sei wohl falsch. Von einer MPU könne wohl erst in 5 Jahren abgesehen werden.
Der Austeller der Mitteilung arbeitet mittlerweile in der Ausländerstelle der Kreisverwaltung.
Ja darf das denn wahr sein ?
Ich habe mich doch die ganze Zeit auf dieses Schreiben verlassen und viele, für mich wichtige Entscheidungen, im Vertrauen darauf getroffen.
Nun habe ich erstmal schriftlich eine neue Anfrage diesbezüglich gestellt, auf die ich in der 22. KW Antwort erhalten soll.
Ich bin aber nicht sicher, ob ich so geschickt vorgehe.
Vielleicht hätte ich besser direkt einen Antrag auf Neuerteilung gestellt ?
Oder ein persöhnliches Gespräch mit dem jetzigen Leiter gesucht?
Oder einen Anwalt einschalten ?
Die ganze Materie ist für mich kaum zu durchblicken.
Vielleicht kann mir ja hier jemand über meine rechtliche Situation Auskunft geben ?
Zum besseren Verständniss, hier der Text des Schreibens der Kreisverwaltung vom 17.10.2001:
Sehr geehrter Herr xxxx,
vor kurzem haben Sie hier vorgesprochen und um Mitteilung gebeten, bis zu welchem Zeitpunkt im Falle einer Beantragung der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Überprüfung der Kraftfahreignung gefordert werden wird.
Nach Überprüfung der Angelegenheit halten wir fest, dass Sie sich nach Entziehung der Fahrerlaubnis Anfang 1994 einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen haben. Mit Schreiben vom 09.04.1994 hatten wir Sie aufgefordert, das Gutachten vorzulegen. Darauf hin haben Sie mit Schreiben vom 13.04.1994 Ihren Antrag auf Neuerteilung zurück genommen.
Gemäß § 2 (9) Strassenverkehrs-Gesetz dürfen u.a. Gutachten für einen Zeitraum von 10 Jahren zur Feststellung der Eignung verwendet werden. Die 10-Jahres-Frist beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrages durch den Antragsteller. Demnach müsste eine Gutachtenforderung in Ihrem Falle bis zum 15.02.2004 erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
xxxxxxx
Bin echt gespannt auf Eure Meinungen, und hoffe auf eine recht kontroverse Diskussion.

gruss Nix.Nutz