Seite 1 von 1

Umstellung Klasse 3 aus 03/86 auf EU

Verfasst: So 30. Jan 2005, 15:02
von FrankM
Hallo, habe 03/86 meine Führerschein der Klasse 3 gemacht, allerdings Prüfung auf Automatik. Dafür habe ich Dankeswerter weise den Eintrag "Prüfung der Klasse 3 auf Kraftfahrzeug mit Getriebeautomatik abgelegt." eingetragen bekommen. Nach damaligen Recht eigentlich nichts besonderes, da dieser Eintrag ja nicht das führen von Fahrzeugen mit Schaltgetriebe einschränkte.
Nach der bis zum 31.3.86 geltenden Fassung des § 11 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 StVZO lag keine Beschränkung vor, wenn eine Erklärung der Fahrschule vorgewiesen wurde, dass eine Ausbildung von mindestens 6 Fahrstunden à 45 Min. auf einem Fahrzeug der Kl. 3 mit Schaltgetriebe erfolgt war. Die Ablegung der Prüfung auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe wurde jedoch im FS vermerkt.
Nach diversen Problemen mit der Polizei, die diese alte Regelung nicht kennen, bzw. eine Beschränkung von einer Bemerkung nicht unterscheiden können, wollte ich den alten Schein auf einen EU-Kartenführerschrein umstellen lassen.

Nun habe ich das gleiche Problem. Das zuständige Landratsamt verlangt von mir eine Prüfungsfahrt mit Schaltgetriebe. Sollte ich das nicht machen, bekomme ich eine Beschränkung in den neuen EU rein, aber gleichzeitig eine Außnahmegenehmigung, trotzdem Schaltgetiebe fahren zu dürfen.

Dreh und Angelpunkt ist wohl, das es zu dem o.a. Gesetz eine Bemerkung gibt, in der steht, das der Führerschein-Inhaber, welcher die Bemerkung gestrichen haben will, eine Prüfung auf Schaltgetriebe machen muß, um den Eintrag los zu werden.

Ist das korrekt, was die machen?

Verfasst: So 30. Jan 2005, 20:16
von MorkvomOrk
M. E. handelt deine Fahrerlaubnisbehörde nicht korrekt.
Nach deinen Ausführungen ist in deinem Führerschein lediglich der Hinweis enthalten "Prüfung auf Kfz mit Getriebeautomatik". Die Fahrerlaubnis ist somit nicht beschränkt, denn dann wäre vermerkt: Fahrerlaubnis beschränkt auf das Führen von Kfz mit Getriebeautomatik.
Bei einem Umtausch kann die Fahrerlaubnisbehörde somit nicht die Schlüsselzahl 78 (Beschränkung auf Getriebeautomatik) eintragen! Ich frage mich, wie sie den Hinweis aus dem alten Führerschein überhaupt in den neuen Karten-Führerschein übertragen will? Es handelt sich hierbei ja weder um eine Auflage noch um eine Beschränkung. Da keine Schlüsselzahl einschlägig ist, kann der Hinweis somit auch nicht übernommen werden.
Wäre vielleicht hilfreich, wenn du mitteilen würdest in welchem Bundesland du wohnst. Vielleicht kann dann jemand ausführen, ob es evtl. doch einen landesrechtlichen Erlaß etc. gibt. In Bayern jedenfalls entfällt der von dir genannte Hinweis bei einem Umtausch in einen Kartenführerschein ersatzlos.

Verfasst: Mo 31. Jan 2005, 06:36
von FrankM
Wäre vielleicht hilfreich, wenn du mitteilen würdest in welchem Bundesland du wohnst. Vielleicht kann dann jemand ausführen, ob es evtl. doch einen landesrechtlichen Erlaß etc. gibt.
Zur Zeit lebe ich in Sachsen.

Verfasst: Mo 31. Jan 2005, 07:48
von matchbox
Den Ausführungen von MvO kann ich nur zustimmen. Unabhängig von der Problematik die Ausnahmegenehmigung durch eine Schlüsselzahl auszudrücken, kapiere ich den Sinn nicht. Ich beschränke doch nicht eine Fahrerlaubnis auf Automatikgetriebe und lasse dann per Ausnahme auch Schaltgetriebe zu. Da kann ich mir die Automatikbeschränkung gleich sparen.
Außerdem kann eine deutsche Behörde Ausnahmen nur für die Bundesrepublik Deutschland erteilen. Die Automatikbeschränkung ist jedoch eine internationale Beschränkung. Bei Grenzübertritt ins Ausland muss derjenige, weil die Ausnahme nicht mehr gilt und er dann wieder Automatik fahren muss, sein Auto zerlegen und das Schaltgetriebe einbauen.

Verfasst: Mo 31. Jan 2005, 07:50
von füchslein
Genau so ist es, dieser Vermerk, dass die Prüfung auf Automatik abgelegt wurde, stellt keine Auflage und keine Beschränkung dar, daher, muss die Führerscheinstelle ganz normal umstellen!!!!

Verfasst: Di 1. Feb 2005, 02:20
von MorkvomOrk
Ich würde noch einmal mit der Führerscheinstelle sprechen und die hier im Forum genannten Argumente anführen. Außerdem: Frag' doch mal, wo die von der Führerscheinstelle beabsichtigte Verfahrensweise geregelt ist? :wink:

Verfasst: Di 1. Feb 2005, 12:29
von matchbox
neben der Rechtsgrundlage würde mich auch mal brennend interessieren, wie so eine Ausnahmegenehmigung ausschaut und wie sie begründet wird