Vor mir und dem Herrn Rechtsanwalt liegt gerade eine Führerscheinakte, in der ich Gutachten aus den 70er Jahren, beginnend 1972 lesen kann. Eine EDV-Liste mit der Überschrift Fallübersicht listet netter Weise ERT -ENTZ - ANTR ebenfalls ab den 70er Jahren auf. Nachdem später (ab Ende der 80er Jahre) lange Jahre Ruhe war, kam es dann 2004 wieder zu einer Auffälligkeit im Straßenverkehr.
Die Akte ist glücklicher Weise noch nicht in einer Begutachtungsstelle gelandet. Gibt es Vorschriften, die die Bereinigung der Akte oder eine Überarbeitung der Akte VOR Versandt an eine amtliche Begutachtungsstelle regeln?
Wäre dankbar für Anregungen.
Führung der Führerscheinakte
- Christian Schulz
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Re: Führung der Führerscheinakte
Direkt Vorschriften wie ein Akte auszusehen hat bevor sie zu einer BfF geht, gibt es nicht. Allerdings gibt es diverse Verwertungsvorschriften, wie z.B. § 2 Abs. 9 StVG, § 29 StVG.Thomas Rieger hat geschrieben:Gibt es Vorschriften, die die Bereinigung der Akte oder eine Überarbeitung der Akte VOR Versandt an eine amtliche Begutachtungsstelle regeln?
Ehrlicherweise muss ich zugeben, dass es selbst bei uns Akten gibt, die teilweise noch Uralt-Sachen enthalten. Allerdings sage ich hierzu, dass wir Akten bevor diese rausgehen nochmal durchschauen und "säubern".
- Ferdi
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