Umschreibung eines Polizei-Dienst-FS
- Reichert, Karl-Heinz
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Umschreibung eines Polizei-Dienst-FS
Frage an die Spezialisten:
Kann man jetzt noch einen Polizeidienst-FS (RLP)der Kl 1 in Klasse A (Scheckkarte) umschreiben lassen. Betreffender befindet sich noch im Dienst. Oder gibt es da eine Übergangsvorschrift.
Mfg
Kann man jetzt noch einen Polizeidienst-FS (RLP)der Kl 1 in Klasse A (Scheckkarte) umschreiben lassen. Betreffender befindet sich noch im Dienst. Oder gibt es da eine Übergangsvorschrift.
Mfg
- MorkvomOrk
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Zwar darf der FE-Inhaber der Dienst-FE der früheren Kl. 1 seit dem 01.01.01, im Gegensatz zu vorher, mit diesem Dienst-FS keine Privat-Fahrzeuge mehr fahren (vgl. § 76 Nr. 14 a. F.), eine allgemeine Fahrerlaubnis kann nach 27/1 FeV jedoch auch weiterhin jederzeit erteilt werden. Eine Übergangsfrist für diese "Umschreibung" gibt es grundsätzlich nicht. Scheidet der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis jedoch aus dem Polizeidienst aus, dann ist die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse A nur noch möglich, wenn dies innerhalb von 2 Jahren nach der Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt wird.
- Reichert, Karl-Heinz
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Hallo Mork,
in RLP sagen alle FS-Stellen, das eine Umschreibung seit 1.1.2001 nicht mehr möglich sei.
Man müsste eine völlig neue theoretische und praktische Prüfung incl. Fahrstunden machen, wenn man die Umschreibungsfrist bis zum 31.12.2000 versäumt hat, unabhängig davon dass der Kollege immer noch im Dienst ist.
Kann das sein ??
Mfg
in RLP sagen alle FS-Stellen, das eine Umschreibung seit 1.1.2001 nicht mehr möglich sei.
Man müsste eine völlig neue theoretische und praktische Prüfung incl. Fahrstunden machen, wenn man die Umschreibungsfrist bis zum 31.12.2000 versäumt hat, unabhängig davon dass der Kollege immer noch im Dienst ist.
Kann das sein ??
Mfg
- MorkvomOrk
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Nein, das kann m. E. nicht sein
Vielleicht lesen die dortigen FEB die amtl. Begründung zu § 76 Nr. 14 (alt) falsch?
Dort heißt es:
"Bisher berechtigten Dienstfahrerlaubnisse auch zum Führen von Privatfahrzeugen, sofern die Mindestaltersvorschriften erfüllt waren. Die Übergangsvorschrift behält diese Regelung noch für ein Jahr bei. Innerhalb dieses Jahres können sich die betreffenden Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis eine allgemeine Fahrerlaubnis der betreffenden Klasse erteilen lassen. "
Hieraus ergibt sich aber doch nicht, daß eine spätere "Umschreibung" ausgeschlossen ist.
Ich würde deinem Kollegen empfehlen noch einmal mit der Führerscheinstelle zu sprechen und nachzufragen aufgrund welcher konkreten Vorschrift von ihm die Ablegung einer FE-prüfung verlangt wird.
Die "Umschreibung" von Dst.-FE ist in 27 FeV geregelt und dort wird nicht zwischen Dst.-FE vor dem 01.01.99 und nach dem 01.01.99 unterschieden.
§ 27/1 FeV:
Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis
(dein Kollege ist zweifellos Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis, denn auf dieser, davon gehe ich aus, ist keine Gültigkeitsdauer eingetragen)
während der Dauer des Dienstverhältnisses
(wie du schreibst befindet sich dein Kollege nach wie vor im Dienst)
die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
.... 3. § 15 über die Befähigungsprüfung,
M. E. ist die Rechtslage eindeutig

Vielleicht lesen die dortigen FEB die amtl. Begründung zu § 76 Nr. 14 (alt) falsch?
Dort heißt es:
"Bisher berechtigten Dienstfahrerlaubnisse auch zum Führen von Privatfahrzeugen, sofern die Mindestaltersvorschriften erfüllt waren. Die Übergangsvorschrift behält diese Regelung noch für ein Jahr bei. Innerhalb dieses Jahres können sich die betreffenden Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis eine allgemeine Fahrerlaubnis der betreffenden Klasse erteilen lassen. "
Hieraus ergibt sich aber doch nicht, daß eine spätere "Umschreibung" ausgeschlossen ist.
Ich würde deinem Kollegen empfehlen noch einmal mit der Führerscheinstelle zu sprechen und nachzufragen aufgrund welcher konkreten Vorschrift von ihm die Ablegung einer FE-prüfung verlangt wird.
Die "Umschreibung" von Dst.-FE ist in 27 FeV geregelt und dort wird nicht zwischen Dst.-FE vor dem 01.01.99 und nach dem 01.01.99 unterschieden.
§ 27/1 FeV:
Beantragt der Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis
(dein Kollege ist zweifellos Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis, denn auf dieser, davon gehe ich aus, ist keine Gültigkeitsdauer eingetragen)
während der Dauer des Dienstverhältnisses
(wie du schreibst befindet sich dein Kollege nach wie vor im Dienst)
die Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
.... 3. § 15 über die Befähigungsprüfung,
M. E. ist die Rechtslage eindeutig

- Reichert, Karl-Heinz
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- G.G.
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Ich sehe es wie Ihr.
Maßgeblich für die Umscheibung vo0n Dienst-FSen ist § 27.
§ 76 Nr. 14 ist hier nicht einschlägig, da es keine Übergangsregelung zum Umschreibungsrecht Dienst FS gibt, sondern nur eine Regelung zur Fahrberechtigung.
Selbst wenn diese kraft Gesetz ausgelaufen ist, berührt das das Recht auf Umschreibung nicht (sonst müssten ja auch alle Umschreiber von Anlageführerscheinen, die den Antrag nach Ablauf der 6-monatigen Fahrberechtigung, aber vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist gestellt haben, mit der gleichen Argumentation die Umschreibung versagt werden. Dies ist unstrittig jedoch nicht der Fall).
Wenn sich die Führerscheinstelle weiter querstellt, würde ich auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen und Rechtsmittel einlegen.
Maßgeblich für die Umscheibung vo0n Dienst-FSen ist § 27.
§ 76 Nr. 14 ist hier nicht einschlägig, da es keine Übergangsregelung zum Umschreibungsrecht Dienst FS gibt, sondern nur eine Regelung zur Fahrberechtigung.
Selbst wenn diese kraft Gesetz ausgelaufen ist, berührt das das Recht auf Umschreibung nicht (sonst müssten ja auch alle Umschreiber von Anlageführerscheinen, die den Antrag nach Ablauf der 6-monatigen Fahrberechtigung, aber vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist gestellt haben, mit der gleichen Argumentation die Umschreibung versagt werden. Dies ist unstrittig jedoch nicht der Fall).
Wenn sich die Führerscheinstelle weiter querstellt, würde ich auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen und Rechtsmittel einlegen.
G.G.
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