Verwertungsfristen-Hilfe
Verfasst: Fr 30. Dez 2005, 12:56
Hallo zusammen,
wie Ihr Euch schon denken könnt geht es in meinem Fall um eben die Verwertbarkeit bei Wiedererteilung des Führerscheins. Vielleicht kann mir jemand helfen.
Folgender Sachverhalt:
Am 17.01.1990 begangene Straftat (fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Köperverletzung sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr), Erstverurteilung 13.11.1990, Entzug der Fahrerlaubnis daraus bis 13.11.1992 und eine Haftstrafe.Gegen dieses Urteil habe ich Berufung eingelegt allerdings nur bezogen auf die Höhe der Strafe. Durch das Urteil des Landgerichtes vom 27.08.1991 (Rechtskräftig 04.09.1991) wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festgelegt bis 26.12.1992.
Die Fahrerlaubnis wurde am 25.01.1990 vorläufig entzogen und am 15.02.1990 sichergestellt.
Durch meine Berufung wurde das Urteil des Amtsgerichtes vom 13.11.1990 ebenfalls erst am 04.09.1991 rechtskräftig.
Die Krux besteht jetzt darin, das die FeB diese Straftat als verwertbar ansieht obwohl die Tat ansich länger als 15 Jahre zurückliegt und auch die Erstverurteilung. Und hier auch auf die besondere schwere der Tat verweist und Neuerteilungsverfahrens eine medizinisch-psychologische Begutachtung auf Grundlage von § 11 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b FeV anzuordnen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, § 29 StVG, Erl. 17. Bisher habe ich diesen Text im Web noch nicht gefunden.
Folgende Fragen habe ich:
1. Ist es Eurer Auffassung nach Rechtens dieses Eintragung noch zu verwerten? Wenn ja, warum und Wenn nein, Warum nicht?
2. Wenn ich die MPU verweigere, kann dies mir negativ beim nächsten Antrag ausgelegt werden?
3. Ich überlege nun den Antrag zurückzuziehen und erneut im September zu stellen. Ist dies sinnvoller als eventuell gegen einen rechtsmittelfähigen Versagungsbescheid zu klagen? Vor allem spielt hierbei wohl die zeitliche Frage eine Rolle und natürlich auch ein finanzielles Risiko.
Die Behörde bietet mir eben diesen rechtsmittelfähigen Versagungsbescheid an, verweist aber darauf, dass, sollte ich diesen wollen auch die entsprechenden Kosten zu tragen habe und dazu zuvor noch eine Gutachtensanforderung erfolgen muss. Das heisst ich soll die Kosten der Behörde übernehmen, damit diese eine weitere Rechtssicherheit hat. Dies kann ich auch nicht so recht nachvollziehen. Und wie lange dauert die Einholung eines solchen Gutachtens und was kostet es?
So eine Menge Fragen zu einem für mich sehr komplexen Thema. Anmerken möchte ich noch, das der Sachbearbeiter sehr freundlich aber auch selbst hinsichtlich dieser Entscheidung nicht sicher ist. Er selbst hat angedeutet, dass es verschiedene Auslegungsmöglichkeiten hierzu gibt.
Wer kann mir hierzu helfen? Vielen Dank schonmal im voraus
wie Ihr Euch schon denken könnt geht es in meinem Fall um eben die Verwertbarkeit bei Wiedererteilung des Führerscheins. Vielleicht kann mir jemand helfen.
Folgender Sachverhalt:
Am 17.01.1990 begangene Straftat (fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Köperverletzung sowie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr), Erstverurteilung 13.11.1990, Entzug der Fahrerlaubnis daraus bis 13.11.1992 und eine Haftstrafe.Gegen dieses Urteil habe ich Berufung eingelegt allerdings nur bezogen auf die Höhe der Strafe. Durch das Urteil des Landgerichtes vom 27.08.1991 (Rechtskräftig 04.09.1991) wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festgelegt bis 26.12.1992.
Die Fahrerlaubnis wurde am 25.01.1990 vorläufig entzogen und am 15.02.1990 sichergestellt.
Durch meine Berufung wurde das Urteil des Amtsgerichtes vom 13.11.1990 ebenfalls erst am 04.09.1991 rechtskräftig.
Die Krux besteht jetzt darin, das die FeB diese Straftat als verwertbar ansieht obwohl die Tat ansich länger als 15 Jahre zurückliegt und auch die Erstverurteilung. Und hier auch auf die besondere schwere der Tat verweist und Neuerteilungsverfahrens eine medizinisch-psychologische Begutachtung auf Grundlage von § 11 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. b FeV anzuordnen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, § 29 StVG, Erl. 17. Bisher habe ich diesen Text im Web noch nicht gefunden.
Folgende Fragen habe ich:
1. Ist es Eurer Auffassung nach Rechtens dieses Eintragung noch zu verwerten? Wenn ja, warum und Wenn nein, Warum nicht?
2. Wenn ich die MPU verweigere, kann dies mir negativ beim nächsten Antrag ausgelegt werden?
3. Ich überlege nun den Antrag zurückzuziehen und erneut im September zu stellen. Ist dies sinnvoller als eventuell gegen einen rechtsmittelfähigen Versagungsbescheid zu klagen? Vor allem spielt hierbei wohl die zeitliche Frage eine Rolle und natürlich auch ein finanzielles Risiko.
Die Behörde bietet mir eben diesen rechtsmittelfähigen Versagungsbescheid an, verweist aber darauf, dass, sollte ich diesen wollen auch die entsprechenden Kosten zu tragen habe und dazu zuvor noch eine Gutachtensanforderung erfolgen muss. Das heisst ich soll die Kosten der Behörde übernehmen, damit diese eine weitere Rechtssicherheit hat. Dies kann ich auch nicht so recht nachvollziehen. Und wie lange dauert die Einholung eines solchen Gutachtens und was kostet es?
So eine Menge Fragen zu einem für mich sehr komplexen Thema. Anmerken möchte ich noch, das der Sachbearbeiter sehr freundlich aber auch selbst hinsichtlich dieser Entscheidung nicht sicher ist. Er selbst hat angedeutet, dass es verschiedene Auslegungsmöglichkeiten hierzu gibt.
Wer kann mir hierzu helfen? Vielen Dank schonmal im voraus