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Fahrzeug der Klasse T mit Klasse 3 geführt.

Verfasst: Fr 13. Jan 2006, 18:08
von Halebopp
Moin Moin,

Ich bin folgender Meinung:

Wenn jemand mit der Fahrerlaubnisklasse 3 eine landwirtschaftliche Zugmaschine der Klasse T (Schnellläufer) führt dann hat er nur einen Formfehler begangen und begeht kein Fahren ohne Fahrerlaubnis. (Zweckbindung war gegeben)

Ich bin dieser Meinung, da man für das Erlangen der Klasse T bei der Beantragung nur an der richtigen Stelle das richtige Kreuz machen muss.

Es ist an keinem besonderen Ergebnis wie einer Gesundheitsprüfung gebunden.

Er kann somit höchstens eine Ordnungswidrigkeit begehen.

Leider sind nicht alle dieser von mir vertretenden Auffassung.

Ich bitte daher um Eure Meinung dazu.

Verfasst: Fr 13. Jan 2006, 18:23
von wj
Leider haben die, die anderer Meinung sind Recht. Das Recht, Fahrzeuge der Klasse T zu führen, erhält man auf jeden Fall erst mit der Umschreibung der alten Klasse 3. Zwangsläufig ist es vorher Fahren ohne Fahrerlaubnis. Sorry. Außerdem gibt es eine Nachweispflicht über die Ausübung einer Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft.

Verfasst: Fr 13. Jan 2006, 18:34
von Halebopp
Die Person, um die es geht, arbeitet in der Landwirtschaft.

Ich gehe daher davon aus, das die Nachweispflicht gegeben ist.

Verfasst: Fr 13. Jan 2006, 20:46
von Hartmut
Dann würde er die Voraussetzungen bei einem Umtausch der Klasse 3 erfüllen, um die Klasse T zu erhalten.

Dennoch ist es nach meiner Meinung ohne Umtausch in einen EU-Kartenführerschein mit der Klasse T fahren ohne Fahrerlaubnis, da diese Fahrzeuge definitiv nicht in der Klasse 3 enthalten sind.

Die Klasse T ist definitiv eine Erweiterung zu dem in der Klasse 3 enthaltenen Umfang.

Verfasst: Sa 14. Jan 2006, 01:01
von MorkvomOrk
M. E. ist die Rechtslage mehr als eindeutig und wenn ein Kl.3-Inhaber Fahrzeuge, welche unter die Klasse T fallen, führt, dann ist ohne wenn und aber der Straftatbestand des FoFE erfüllt und kein Platz für die Rechtsmeinung, es sei lediglich eine OWi.
Aus der amtl. Begründung zu § 6 FeV:
"Bis zu einem solchen Umtausch bleiben die Fahrerlaubnisse grundsätzlich im bisherigen Umfang gültig."

Wenn im vorliegenden Fall eine Ausnahme von diesem Grundsatz gesehen wird, wie ist es dann in den Fällen der Kfz-Inhaber einer Kl. 4, welche vor dem 01.12.54 erteilt wurde? Dann dürfte der ebenfalls ohne Umschreibung nun Kl.B-Fahrzeuge fahren.
Ebenso könnte man dann bei einer abgelaufenen Kl. C, CE, bei welcher der Betroffene bereits die ärztl. / augenärztl. Untersuchung nachweisen kann, aber noch keinen Verl.-antrag gestellt hat argumentieren, er habe ja bereits seine Eignung nachgewiesen und müsse sich nur noch rein formal einen neuen Führerschein ausstellen lassen, so daß er mit dem bisherigen Karten-FS i. V. m. den ärztl. Bescheinigungen nicht ohne FE fährt :?:

Verfasst: Sa 14. Jan 2006, 12:08
von Halebopp
Die Auslegung gewisser Tatbestandsmerkmale aus dem Gesetz heraus werden meistens dadurch konkretisiert, dass es hierzu gewisse Urteile gibt.

Erst diese Rechtsprechung zeigt, ob gewisse Tatumstände dazu führen, dass es zu einer Verurteilung kommt.

Auch wenn die o.a. Ausführungen grundsätzlich stimmig sind, stellt sich für mich die Frage, ob das Gericht dies genauso sieht.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann ich es mir nicht vorstellen, dass es bei der o.a. Sachlage zu einer Verurteilung nach 2, 21 StVG gekommen ist oder kommen wird.

Zumindest habe ich in meinen Recherchen kein Urteil finden können. Bisher wurden sämtliche Verfahren eingestellt.

Es wäre für mich hielfreich, wenn man mir ein Az. nennen könnte, in dem ein Urteil mit negativen Ausgang für den Beschuldigten gefällt wurde.

Verfasst: Sa 14. Jan 2006, 15:00
von MorkvomOrk
Halebopp hat geschrieben:Die Auslegung gewisser Tatbestandsmerkmale aus dem Gesetz heraus werden meistens dadurch konkretisiert, dass es hierzu gewisse Urteile gibt.

Erst diese Rechtsprechung zeigt, ob gewisse Tatumstände dazu führen, dass es zu einer Verurteilung kommt.

Auch wenn die o.a. Ausführungen grundsätzlich stimmig sind, stellt sich für mich die Frage, ob das Gericht dies genauso sieht.

Zum jetzigen Zeitpunkt kann ich es mir nicht vorstellen, dass es bei der o.a. Sachlage zu einer Verurteilung nach 2, 21 StVG gekommen ist oder kommen wird.
Moment :!: Das war aber gar nicht die Ausgangsfrage!
Es ging darum, ob der Kfz-Führer im geschilderten Fall
a) eine Straftat des FoFE oder
b) lediglich eine OWi
begeht?
Und ausschließlich hierauf bezogen sich meine Ausführungen. Und ich bleibe dabei, daß ohne wenn und aber der Straftatbestand des FoFE erfüllt ist.
Ob deswegen dann auch tatsächlich eine Verurteilung erfolgt sei dahingestellt. Aber ich fürchte, du hast recht und die meisten Richter würden das Verfahren einstellen. Eine solche Einstellung kann m. E. aber ausschließlich nach 154 StPO erfolgen, niemals aber nach 170/2 StPO :!:
Das gleiche haben wir doch auch im Bereich des BtmG. Auch hier ist und bleibt der Erwerb von Btm gesetzwidrig. In der Rechtsprechung jedoch werden Fälle bis zu einer bestimmten Grammzahl regelmäßig eingestellt. Dadurch ist doch aber der Erwerb nicht plötzlich legal.

Verfasst: Di 17. Jan 2006, 20:08
von Halebopp
Ja das stimmt.

Habe mich auch etwas gehen lassen.

Eigentlich wollte ich wissen, ob in jedem bekannten Fall die öffentliche Klage erhoben wurde oder ob in dem einen oder anderen Fall von Seiten der Staatsanwaltschaft das Verfahren von vornherein abgewiesen wurden, weil evtl. die Tatbestandsmerkmale des 21 StVG nicht erfüllt waren.

Ich werde aufgrund der o.a. Stellungnahmen im Sinne des Legalitätsprinzipes zunächst nicht anders arbeiten können, als eine Anzeige zu fertigen.

Werde trotzdem weiter im Netz nach Urteilen suchen. Anderweitige Ergebnisse werde ich selbstverständlich hier ergänzend posten.