MPU anordnung Rechtens ?

Hier geht es um Themen, die das Verwaltungsrecht mit dem Fahrerlaubnisrecht kombinieren
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Spracke
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MPU anordnung Rechtens ?

Beitrag von Spracke » Di 16. Mai 2006, 18:02

Hallo, ich bin neu hier im Forum und brauche ein paar Antworten auf meinen recht kniffligen Fall:

Am 16.03.2006 enzog mir die FSST den FS wg. Punkten

Auflistung folgt:

Fußgänger nicht über Zebrastreifen 4P. RK 25.05.1996
Geschwindigkeit 1P. RK 24.01.1997
Körperverletzung 5P. RK 30.07.1997

Am 19.01.1998 erreichte mich ein Schreiben von der Fsst mit dem Hinweis auf 10 Punkte

Am 1.12.2000 bekam ich von der Fsst ein Schreiben das ich 17 Punkte habe und die Anordnung auf ein Aufbauseminar, welches ich vom 28.04.2001-18.05.2001 machte.

Aufgeführt waren folgende Verstöße:

Fußgänger nicht über Zebrastreifen 4P. RK 25.05.1996
Geschwindigkeit 1P. RK 24.01.1997
Körperverletzung 5P. RK 30.07.1997
Geschwindigkeit 1P. RK 15.11.1999
Versicherung (nicht angemeldestes & nciht fahrbereites Fahrzeug geschoben)
6P. RK 04.07.00
Am 26.11.2002 ging ein Hinweis (das 2te Schreiben welches ich nie bekam aber Pflicht ist)
das ich ingesamt 21 Punkte habe und wurde auf 17 Punkte zurückgestuft.

Aufgeführt waren folgende Verstöße:
Körperverletzung 5P. RK 30.07.1997

Geschwindigkeit 1P. RK 15.11.1999

Versicherung 6P. RK 04.07.2000
Geschwindigkeit (Autobahn) 3P RK 21.09.2001
Versicherung (Auto gekauft was angemeldet war aber leider nicht versichert)
6 P. RK 08.08.02

Danach war bis zum 21.11.2005 nichts

abgefahrene Reifen 3 P. RK 21.11.2005
VU (Vorfahrt nicht beachtet) 2 P. RK 24.11.2005

Das zweite Schreiben zur VPB habe ich an die falsche Adresse bekommen, wo ich nie gemeldet war.

Wir klagten (RA und ich) vor dem Verwaltunggericht.

Am 11.04.2006 reif mich mein Anwalt an, das die FSST vom Verwaltungsgericht angewiesen wurde mir meinen FS sorfort auszuhändigen.

Dies tat die FSST dann auch.

Schreiben der FSST vom 19.04.2006:

Entziehung der FE des Hernn XXX

hier Ihr Widerspruch vom 28.03.06

Sehr geehrter Herr XXX

aufgrund erneuter Überprüfung der Sach - und Rechtslage habe ich den Vorsitzenden der erkennenden 11. Kammer beim Verwaltungsgericht in Köln darum gebeten, Ihren Mandanten in der Angelegenheit klaglos zu stellen.

Ich hebe deshalb meine Verfügung vom 16.03.2006 einschließlich des Gebührenteils hiermit auf.

Meine Gebührenfestsetzung habe ich bereits abgesetzt sowie die Kostenfestsetzungfür die Akteneinsicht.

Der Führerschein wird wie mit
Ihnen telefonisch vereinbart von Hr. XXX oder einen Bevollmächtigen in der hiesigen Dienststelle abgeholt.

Ich dachte damit wäre die Sache jetzt ausgestanden.
Ist sie aber nicht.

Das zweite Schreiben hab ich bis heute nicht erhalten (hinweis auf die VPB)

Heute kam die Anordnung zur MPU:

Wortwörtlich:

Bei meiner Entscheidung habe ich berücktsichtigt, dass in Ihrem Fall auch eine Maßnahme nach dem Punktesystem des $ 4Stvg ergriffen werden könnte. Dessen ungeachtet findet gem. $ 4 Abs. 1 satz 2 des Stvg das Punktesystem keine anwendung, wenn sich die Notwendigkeit anderer Maßnahmen, inbesondere nach §3 des STVG ergibt.

Die über Sie regestierten Eintragungen spiegeln eindeutig Ihre einstellung zu Verkehrregeln wider, die zum Schutze aller erlassen worden sind. Die prizipielle Einhaltung dieser Regeln ist für einen möglist reibungslosen Ablauf des Strassenverkehrs unerlässlich. Ihre Bereitschaft, eigene Interessen über die der Allgemeinheit zu stellen, wird nach diesseitigen Erachten nicht (mehr) dadurch verbessert, dass Sie die Möglichkeit erhalten, in Rahmen des $4 StVG an einer VPB teilnehmen.

Vielmehr lassen Ihre Verfehlungen einen tiefgreifenden charakterlichen Mangel vermuten die es aufzuklären gibt.

Aus den genannte Gründen verdrängt das nun gegen sie eingeleitete Verfahren zur Überprüfung Ihrer Kraftfahreignung nach § 3 des STVG des weitere Verfahren nach dem Punktesystem des $ 4.

Zeit zur Vorlage des Gutachtens 30.06.2006


Ich hatte seinerzeit das alles im VP gepostet.

http://www.verkehrsportal.de/board/inde ... =35127&hl=

Ein sehr netter Member der auch Ahnung vom FS hat (arbeitet auf ner FSST) habe ich meinen Fall von heute nochmal geschildert.
Er verwies mich hierhin.
Mein RA sprach genauso wie ich von Willk...

Ich hoffe ihr könnt mir helfen


MFG Spracke

PS.

Danke an alle die diesen langen Posting gelesen haben





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G.G.
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Beitrag von G.G. » Mi 17. Mai 2006, 07:28

Ich halte die Anordnung für rechtswidrig, obwohl die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV (Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) formal erfüllt sind, weil diese Taten der Behörde bereits im Jahr 2002 bekannt waren.

Damals hat sich die Behörde - in Kenntnis der Straftaten - für eine Verwarnung 2.Stufe entschieden (auch wenn Dir dieses Schreiben nicht zugegangen war).

Nach Ablauf von 4 Jahren eine MPU zu verlangen, obwohl keine weiteren Straftaten hinzukamen, ist nicht nachvollziehbar.

Auch kann sich die Behörde nicht damit exculpieren, dass Dein Punktestand die rekordverdächtige Zahl von 25 Punkten erreicht hat. Für die Einordnung nach dem Punkterecht ist nur § 4 StVG zuständig. Das Ausweichen auf § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV - sozusagen als Ersatzpunktesystem - ist nicht zulässig.

Du wirst aber das Verfahren verlieren, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen der Aufhebung der Entziehung signalisiert hat, dass hier die Anordnung einer MPU geboten erscheint.
G.G.

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Beitrag von 125Chaos » Mi 17. Mai 2006, 17:44

Im verlinkten VP-Thread ist ja das Schreiben der Führerscheinstelle ausführlich wiedergegeben.

Ist es eigentlich üblich, dass bei einer MPU-Anordnung keine Fragestellung genannt wird, die bei der MPU zu klären ist?

Eine weitere Frage:
kann die Anwendung des Punktesystems wegen Anwendung des §3 ausgesetzt werden, wenn zunächst einmal nur eine MPU angeordnet wird?
Oder tritt das Punktesystem nur zurück, wenn gleich die Fahrerlaubnis entzogen wird?

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Beitrag von G.G. » Do 18. Mai 2006, 14:04

In der Anordnung zur Untersuchung ist nur darzulegen, was in der Untersuchung geklärt werden soll (§ 11 Abs.6 Satz 1 FeV). Die exakte Fragestellung muss nicht weitergegeben werden.

Das Punktesystem findet keine Anwendung, wenn sich andere Maßnahmen, insbesondere die Entziehung der FE ergeben. Diese Formulierung ist dahingehend eindeutig, dass auch andere Maßnahmen die Anwendung des Punktsystems ausschließen können (aber nicht müssen).

Kommt z.B. eine Anordnung einer Untersuchung nach einer Drogenfahrt in Betracht und wäre der Betroffene auch wegen 9 Punkten zu verwarnen, können Anordnung und Verwarnung kombiniert werden.
G.G.

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Beitrag von 125Chaos » Mo 22. Mai 2006, 18:03

G.G. hat geschrieben:Du wirst aber das Verfahren verlieren, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen der Aufhebung der Entziehung signalisiert hat, dass hier die Anordnung einer MPU geboten erscheint.
So wie ich den Fall bisher verstanden habe, hat die Behörde (genauer gesagt das Rechtsamt) aufgrund eines Telefonats mit dem Richter am VG den Bescheid zurückgenommen. Dass der Richter hier bereits grünes Licht für eine MPU-Anordnung gegeben hat, halte ich aber für unwahrscheinlich:

Dann hätte das Rechtsamt ja gewusst, dass eine MPU angeordnet wird und hätte das weitere Vorgehen der Behörde sicherlich besser kontrolliert, so dass es nicht zu den peinlichen Fehlern im Schreiben der MPU-Anordnung gekommen wäre.

Im übrigen wird sich ein Richter kaum auf eine Erklärung festnageln lassen, die er im Rahmen eines Telefonats mit nur einem Beteiligten vielleicht abgegeben hat, wenn der andere Beteiligte davon nichts weiß. Dann wäre er im weiteren Verfahren ja befangen. Vorstellbar wäre allenfalls, dass der Richter angeregt hat zu prüfen, ob eine MPU in Frage kommt.

Wenn das Gericht aber nach gründlicher Prüfung der Sache sieht, dass die MPU-Anordnung rechtlich nicht haltbar ist, wird es diese auch nicht bestätigen. Ansonsten würde ja das OVG die erstinstanzliche Gerichtsentscheidung auch noch korrigieren können.

Am schlimmsten im Schreiben der MPU-Anordnung finde ich die Stelle, dass eine verkehrspsychologische Beratung keinerlei Erfolgsaussichten mehr haben soll. Damit vertritt die Behörde ja die Meinung, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beim TE ja zweifelsfrei gegeben ist.

In solchen Fällen wäre der Entzug der Fahrerlaubnis vorgeschrieben, ohne dass es einer vorherigen MPU bedarf.
Damit würde sich die Behörde aber in Widerspruch zu ihrer Entscheidung setzen, den Entzug der Fahrerlaubnis aufzuheben.

D.h. die Behörde hat sich jetzt in Widersprüche verwickelt.

Andererseits kann die Passage mit den mangelnden Erfolgsaussichten der VPB dazu führen, dass ein Psycholge die Sache nicht mehr objektiv sieht, sondern sich von den Erwartungen leiten lässt, die die Behrörde im Anordnungsbescheid hat einfließen lassen.

Edit: die Behörde im Fall von @Spracke ist übrigens dieselbe, die auch meinen Fall http://www.stebosoft.de/fahrerlaubnisre ... sc&start=9 mit den Sonderfahrten bei der Erweitung von A1 auf A behandeln musste.

Das Nachgeben vor dem Kölner Verwaltungsgericht erfolgte dann in den beiden Fällen annähernd zeitgleich am Anfang der Karwoche.

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Beitrag von Spracke » Mo 24. Jul 2006, 01:32

Durch meinen Umzug dachte ich wäre eine neue Fsst für mich zuständig..

Das war auch der Fall, mein Fall wurde abgegeben und mir schriftlich mitgeteilt...

letzter Satz des Schreibens vom RSK..

Nichtsdestotrotz werde ich das Verfahren an die Sadt Lev. abgeben. Deshalb habe ich kein Verzeichnis der MPU Stellen beigelegt, wohl aber eine Einverständniserklärung..

Ich habe mich darum nicht mehr gekümmert...und dachte Lev. würde sich melden, dies war aber nicht der Fall...

Jetzt kam am WE ein Schreiben vom RSK worin stand, das Sie das Verfahren (MPU) mit Einverständnis der stadt Lev. weiterführen wird..

Sie geben mir Zeit bis zum 30.08.2006 eine positive MPU beizubringen....

nun meine Frage ist das Rechtens das der RSK zuerst den Fall abgibt und sich dann wiederholt ????

Was für Möglichkeiten habe ich???

Gib es darüber ein Urteil das die Behörde einen Fall abgibt und sich dann wiederholt??


Danke für eure Antworten

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Beitrag von 125Chaos » Mo 24. Jul 2006, 16:49

Die örtliche Zuständigkeit ist geregelt in
FeV § 73 (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Ortes, in dem der Antragsteller oder Betroffene seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, hat (§ 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), in der jeweils geltenden Fassung), mangels eines solchen die Behörde des Aufenthaltsorts, bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Orts der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Grundlage ist die Ermächtigungsvorschrift des Straßenverkehrsgesetzes.


Der folgende Passus findet sich wortgleich im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen:
Verwaltungsverfahrensgesetz § 3 (3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
Mir ist aber nicht klar, ob § 3(3) hier überhaupt anwendbar ist, da das Verfahren insoweit in der Fahrerlaubnisverordnung geregelt ist und die FeV eine solche Regelung wie in § 3 (3) nicht enthält.

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Beitrag von corneliusrufus » Di 25. Jul 2006, 00:46

Selbst wenn man davon ausginge, die Verhinderung des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit wäre erlaubt, dann mangelt es doch an der Voraussetzung,
wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient
.

Die inhaltlich verworrenen Ansichten der zunächst zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, die dann auch noch in einem gerichtlichen Verfahren zurückgepfiffen worden sind, deutet doch darauf hin, dass das Verfahren nicht mehr für alle Beteiligte (= FEB und Betroffener) der Wahrung ihrer Interessen einfach und zweckmäßig dienen kann.

Zweckmäßiger wäre es allenfalls, wenn die bisher zuständige FEB den ursprünglcihen Formfehler zugäbe, ihn abstellte und klar formulierte, worauf sie sich jetzt beruft inklusive entsprechender Begründung. Daran fehlt es jedoch. Damit ist das Verfahren nciht mehr für den Betroffenen zweckmäßiger. Zweckmäßiger wäre es für ihn, wenn die jetzige örtlche Behörde ihre Zutsändigkeit erklärte und neutral den Sachverhalt bewertete.

Alerdings könnte man daran Zweifel hegen, denn auch sie müsste die Zweckmäßigkeitsprüfung vorgenommen haben und hätte erkennen können (und müssen), dass eine Verfahrensabgabe an die vorherige örtlich zuständige FEB erstens unzulässig mangels eindeutiger Regelung in der FeV und zweitens unzulässig wegen der "Befangenheit" der bisherigen FEB ist.


Gantz unabhängig davon, obn nun ein weiterer 'Punktsieg' gegen eine FEB erzielt wird, in einem haben beide FEB recht: E sbestehen erhebliche Zweifel an der gegenwärtigen Fahreignung. Die praktische Frage ist, konnten die letzten Jahre keine Verstöße festgestellt werden wegen Glück und amngelnder Kontrolldichte oder gab es eine Verhaltensänderung im Fahrstil?

Sollte es sich lediglich um die erste Möglicikeit handeln, so würde ich die gewonnene Zeit nutzen, um schleunigst eine Verkehrspsychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dann ist eine Fahrerlaubnis nämlich auch langfristig besichert. Jedenfalls wird eine FEB ihren Fehler nicht noch einmal wiederholen.

Liebe Greet-Ings, Cornelius

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